mittelung des Wahlergebnisses am 21. November d. S., Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer na
rachmittägs 5 Uhr, ebendaselbst statt. z 32 des Gerichlsverfassungsgefehes zum Amt — estet
Brebach, den 24. Oktober 1929. unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Mitglieder einer Innung, für die ein Schiedsgericht nach
z 81b Nr. 4 und 88 91 bis 91b der Gewerbeordnung er—
richtet ist, und deren Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter, sowie
GBehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften
sind weder wählbar noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbetreiben—
den, die wenigstens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr
hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen.
Dden Arbeitgebern stehen gleich die mit der Leitung eines
dewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges desselben
zetrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreiben—
den, fofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
18000 Fr. übersteigt.
Als Arbeiter gelten die Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter
uind Lehrlinge, auf die der 7. Titel der Gewerbeordnung
Anwendung findet, ausschließlich der in Bergwerken, Sa—
inen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen
Zßrüchen und Grüben beschäftigten Arbeiter. Desgleichen
gelten als Arbeiter Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
öheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, de—
en Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 18000 Fr.
richt übersteigt.
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb
der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
krzeugnisse beschäftigt nd (Heimarbeiter, Hausgewerbetrei—
Fende), find, sofern sie selbst wenigstens zwei Arbeiter regel—
näßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des
Fahres beschaftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Ar⸗
zeiter wahlberechtigt und wählbar.
Personen, die auüch in anderen Spruchkammerbezirken des
treisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen ihr Wahl⸗
recht aber nuͤr für den Bezirk einer Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht offen
dom 16. Rovenber 1929 bis 29. November 1929, und
war für jede der dem Spruchkammerbezirk angeschlossene
Bürgermeifterer bei dem zuständigen Bürgermeisteramt.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten kann nur während
der Dienststunden stattfinden.
Einweudungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen nach beendeter
Auslegung, also spätestens bis zum 2. Dezember 1929,
zei dem zuständigen Bürgermeisteramt angebracht und durch
Lorlage entsprechender Bescheinigungen begründet werden.
Finmaͤl eingetragene Personen dürfen nur gestrichen werden,
38 ihnen zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegeben
t.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in die Listen
nicht aufgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahl—
»orschlagslisten bis spätestens 25. November 1929 bei dem
Vorsißenden des Wahlausschusses, Bürgermeisteramt Völk—
singen, Schulstraße 8, Zimmer 7, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für die Arbeitgeber und Arbeit—
rehmer getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namen ent—
halten. Sie müssen von mindestens 10 Wählern des be⸗
reffenden Wahlkörpers unter Benennung eines für weitere
Verhandlungen debollmächtigten Vertreters unterzeichnet
ein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur für
inveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf.
Völklingen, den 25. Oktober 1929.
Der Vorsitzende des Wahlausschusses.
Max Abraham,
Rechtsanwalt.
271 Bekanntmachung.
Die Wahl der Beisitzer für das Gewerbegericht für den
dandkreis Saarbrücken, Spruchkammerbezirk Völf—
(ingen, findet am Dienstag, den 17. Dezember 1929,
tatt.
Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
) Wahlstelle Völklingen lJl, umfassend die Gemeinde
Völkuingen ohne Obervölklingen, sowie Ortsteil Fürsten—
hausen, ausgenommen sämtliche Wahlberechtigten der
hiesigen Hütte.
Wahllokal: Rathaus, Sitzungssaal.
Wählftelle Völklingesn N, umfassend sämtliche bei
der hiesigen Hütte beschäftigten Wahlberechtigten.
Wahllokal: Hütte.
Wahlftelle Fenne, umfassend die Ortsteile Fenne und
Obervölklingen.
Wahllokal: Wirtschaft August Stiebel, Hüttenstraße 9.
Wahlftelle Wehrden, umfassend die Gemeinden
Wehrden und Geislautern.
Wahllokal: Gasthaus Nikolaus Rupp.
Wahlstelle Ludweiler, umfassend die Ortschaften
Ludweiler und Lauterbach.
Wahllokal: Schulhaus am Hübel.
Wahlstelle Großrosseln „umfassend die Ortschaften
GBroßrosseln, Emmersweiler, Naßweiler, St. Nikolaus
und Karlsbrunn.
Wahllokal: Schulhaus bei der Kirche.
Wahlftelle Gersweiler, umfassend die ganze Bür⸗
germeisterei.
Kahllokal: 2. Verwaltungsgebäude des Bürgermeister—
amtes Gersweiler, Hauptstraße 90, Zimmer 17.
Wahlstelle Püttlingen, umfassend die Ortschaften
Püttlingen und Ritterstraße.
Wahllokal: Rathaus, Sitzungssaal.
Wahlftelle AUtenkessel, umfassend die Ortschaften
Altenkessel, Neudorf und Rockershausen.
Wahllotal: Altes Schulhaus, Bismarckstraße.
Wählftelle Heusweiler, umfassend die ganze Bür⸗
germeisterei.
Wahllokal: Rathaus, Sitzungssaal.
Waählftelle Riegelsberg, umfassend die ganze Bür—
germeisterei.
Wahllokal: Rathaus, Zimmer 10.
Die Wahlhandlung beginnt in sämtlichen Wahlstellen
im 8 uhr vormittags und dauert bis 6 Uhr nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der Arbeit—
geber und 6 Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr
»ollendet haben, und zwar auch Personen weiblichen Ge⸗
chlechts. Personen, die nach 8 32 des Gerichtsverfassungs⸗
gesetes zum Amt eines Schöffen unfähig sind, sind nicht
vählbar Die zu Wählenden müssen, in dem Bezirk der
Spruchkammer Völklingen, der die Bürgermeste reien Völk—
lingen, Ludweiler, Gersweiler, Püttlingen, Heusweiler und
uegelsbers umfaßt, ihre Wohnung oder Beschäftigung
haben.
Wahlberechtigt sand
) solche Arbeitgeber, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben und in dem Spruchkammerbezirk Völklingen woh⸗
den oder eine gewerbliche Niederlassung haben,
solche Arbeiter, die das 20. Lebensjahr vollendet haben
und in dem Spruchkammerbezirk Völklingen beschäftigt
find, oder, falls sie außerhalb dieses Bezirkes in Arbeit
dehen, in dem Spruchkammerbezirk wohnen.
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Saarbrücken, den 30. Oktober 1929.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.