absuhr in der Gemeinde GersweilerOttenhausen vom 24. an das Ortsstatut betr. die Abfuhr des Hausmülls in der
Juli 1929.) svemeinde Gersweiler-Ottenhausen vom 17 Juli 1929 wird
ür die Gemeinde Gersweiler-Ottenhausen nachstehende Po—
izeiverordnung erlassen:
83.
Alle Inhaber (Eigentümer, Nutznießer, Mieter usw.) von
Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten, die einen eigenen
Haushalt führen, haben für die Abfuhr des Hausmülls
solgende Gebühren zu entrichten:
a) für einen Haushalt monatlich 3,— Fr.
b) für eine Wirtschaft 6. —2,
c) für eine Metzgeret 9, —2 5
d) für eine Bäckeret bzw. Unternehmen
mit Zentralheizung monatl. 15, —
sentenlhesruns nur in der Zeit vom 15. 9. bis
5. 4.)
Für möhliert vermietete Zimmer gilt der Vermieter als
Inhaber der Räume im Sinne dieser Ordnung.
Mehrere Inhaber haften für die Gebühr als Gesamt—
chuldner.
81.
Jeder Wohnungsinhaber eines bebauten Grundstückes, das
an einer Straße liegt für die gemäß des Ortssftatuts der
Semeinde Gersweiler-Ottenhausen vom 17. Juli 1929 die
Abfuhr des Hausmülls erfolgt, ist zur Benutzung dieser
oͤffentlichen Einrichtung oerpflichtet. Er hat zu diesem Zwecke
an dem von der Gemeindeverwaltung zu bestimmenden,
ffentlich bekanntzugebenden Abfuhrtage und zu Beginn
der Abfuhrzeit den gesamten Hausmüll in hierzu gee ig⸗
zeten Gefäßen, wie Ascheneimern mit Deckeln vor fseiner
WVohnung auf, dem Bürgersteige, in der Nähe des Bord—
teines oder dort, wo solche nicht vorhanden sind, un—
mittelbar an der Abfuhrstraße so hinzustellen, daß der
zffentliche Verkehr nicht gestört oder behindert wirde
82.
Die Abfuhr des Hausmülls darf nur durch die Gemeinde
bzw. dem von dieser Beauftragten, mit Ausweis versehenen
Unternehmer erfolgen.
84.
Die Festsetzung der Gebühr erfolgt durch den Gemeinderat
eweils für 1 Jahr. Die Höhe der Gebühr wird öffentlich
detkanntgemacht.
8 5.
Für die bestimmungsgemäße Gebühr wird nur die regel—
mäßige Abfuhr des Hauskehrichts im Sinne der 88 1und 2
des Ortsstatuts in den betreffenden Straßen geleistet
86.
Die Abgabepflicht beginnt mit dem ersten Tage des
auf die Benntzung der Räumlichkeiten folgenden Monats.
Sie erlischt, falls der Pflichtige an Stelle der in Benutzung
innegehabten Räumlichkeiten keine andere in Benußung
nimmt, als mit dem Ende des Monats, in dem die Be—
rutzung der Räumlichkeiten aufhört.
87.
Die Gebühr hat die Eigenschaft einer Gemeindeabgabe
und unterliegt der Einziehung im Verwaltungszwangsver—
ahren. Sie ist monatlich im voraus zu entrichdten.
88.
Gegen die Heranziehung der Gebühr steht den zur Zah—
lung Verpflichteten der Einspruch bei dem Gemeindevor—
stand zu. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der
38 69ff. des K. A. G. Die Einlegung des Rechtsmittels
e przht von der Verpflichtung, die festgesetzte Gebühr
zu zahlen.
83
Unter Hausmüll im Sinne dieser Polizeiverordnung ist
zu verstehen, der in den Wohnungen und sonstigen Räumen
ich ansammelnde Unrat, wie Haus- und Hofkehricht, Asche,
vartenabgänge in kleineren Mengen und die nicht flüffigen
tüchenabfälle.
Zum Hausmüll gehören nicht Abfälle und Asche von
zabriken, Steine, Bauschutt, Gartenabgänge, alte Geschirre
und dergleichen. Auch übelriechende Stoffe werden nicht
zur Abfuhr angenommen. 84
Die Müllbehälter müssen undurchlässig, leicht handlich
und mit einem Deckel versehen sein. In gefülltem Zustande
dürfen sie nur so schwer sein, daß ein Mann sie heben
und in den Abfuhrwagen ausschütten kann. Die Behälter
dürfen nicht über den Rand angefüllt werden.
Behälter, die den vorstehend angeführten Anforderungen
nicht entsprechen, werden von dem mit der Ausführung
ßeauftragten nicht entleert. Solche Behälter müssen eben—
salls wie die entleerten und die zur Entleerung zu spät
ruf die Straße gestellten, auch die versehentlich nicht ent—
leerten Behälter von dem jeweiligen Besitzer alsbald nach
der Durchfahrt des Müllwagens wieder von der Straße
entfernt werden.
89.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffent—
ichung in Kraft.
Gersweiler, den 17. Juli 1929.
Der Bürgermeister:
gez. A. Müller.
Kreisausschußbeschluß vom 11. September 1929.
Tgb.⸗-Nr. K. A.IJ. 5552.
SZaarbrücken, den 12. September 1929.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
J. V.:
gez. Unterschrift.
85.
In denjenigen Straßen, in denen eine Abfuhr durch
die Gemeinde nicht stattfindet bzw. infolge der baulichen
Lerhältnisse nicht möglich ist, haben die Grundstückseigen—
tümer für eine für die Gesundheit nicht beeinträchtigende
Beseitigung des Hausmülls und Straßenkehrichts selbst
Sorge zu tragen. (88 26 und 36 der B.O. vom 1. 2. 1912)
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 30,— Fr. an deren Stelle im Un—
vermögensfalle eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
87.
DTiese Polizeiverordnung tritt 3 Tage nach ihrer Ver—
oͤffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Gersweiler, den 24. Juli 1929.
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister:
gez. A. Müller.
261 Volizeiverordnung
betr. die Müllabfuhr in der Gemeinde
Gersweiler⸗Otte nhausen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und mit Zu—
sttimmung des Herrn Präsidenten der Regierungskommission
zinsichtlich der Höhe das Strafmaßes und im Anschluß
Saarbrücken, den 16. Oktober 1929.
Ter Landrat: Dr. Vogeler.