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Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen aller Art
in der in 8 1 der genannten Verordnung bezeichneten An—
chlagvorrichtung ist nur den Beauftragten der Gemeinde—
»ehörde gestattet. Alle zum Anschlag kommenden Anzeigen
müssen mit dem Tienstsiegel des Bürgermeisteramts oder
des Gemeindevorstehers versehen sein.
Vorstehende Verordnung tritt am dritten Tage nach der
Veröfsentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Kleinblittersdorf (Saar), den 18. September 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
swünther.
241 Festsetzung
der durchschuittlichen Jahresarbeitsverdienste für land⸗
und forstwirtschaftliche Arbeiter.
Vom 1. Oktober 1929 an sind für den Bezirk der land—
virtschaftlichen Berufsgenossenschast für das Saargebiet in
Saarbrücken und für die Ausführungsbehörden innerhalb
des Saargebietes gemäß 88 933- 940 der Reichs-Ver—
ficherungs-Ordnung — Verordnung zur Aenderung der
Reichs-Versicherungs-Ordnung betr. Unfallversicherung vom
15. Mai 1929 (Amtsblatt Seite 241 ff.) — nachstehende
Jahresarbeitsverdienste für die land- und forstwirtschaftliche
ünfallversicherung festgesetzt und genehmigt:
Durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste
land⸗ und forstwirtschaftlicher Arbeiter
im Alter von
über von 16-21 — unter
21 Jahre Jahren 16 Jahren
näunl. weibl. —D— weibl. mannl. weibl.
Ir. Fr.“ Fr. Ir. Fe Fr.
Art der Arbeiter usw.
I. Für Arbeiter, Ge—
hilfen, Gesellen u.
Lehrlinge:
1. In der Land⸗
wirtschaft,
2. In der Jorst⸗
wirtschaft,
3. Im Gartenbau.
3 Für Betriebs—
unternehmer und
Ehegatten
Vorstehende Festsetzungen gelten nicht:
1. Für Angestellte (5 940 Abs. 1 R.V.O.).
2. Für Arbeiter die für ihre Stellung besonderer fach—
licher Fertigkeiten bedürfen:
Rechnungsführer, Lagerverwalter, Gutsverwalter, Wirt—
schaftssührer, Gutsaufseher, Großknechte, Oberknechte,
Wirtschafterinnen, Verwalterinnen, Gärtner,
Förster, Forstaufseher, Holzhauermeister, Oberholzhauer,
Vorarbeiter, Rottenführer, Fischmeister, Teichwärter,
Molkereimeister, Kuhmeister (Senner), Milchkontroll⸗
und Rindviehkontroll-Assistenten,
Bestütswärter, Futtermeister, herrschaftliche Kutscher,
Bereiter, Kraftwagenführer,
dellbermeisser, Küfermeister, Brauer, Brenner, Ma—
schinenführer, Schlosser, Heizer, Stellmacher, Schreiner,
Schmiede, Sägemeister, Mühlenbauer, Sattler,
Müller, Ziegler, Maurer, Zimmerer, sowie alle Ge—
zilsen und Gesellen, soweit sie eine fachmännische
Ldehr- und Ausbildungszeit durchgemacht haben,
die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
gemäß 8 922 R.V.O. versicherten Arbeiter.
Zaarbrücken, den 25. September 1929.
Oberversicherungsamt für das Saargebiet:
Hartmann, Direktor.
42 Fluͤchtlinienplan Scheidt.
Durch Beschluß des Gemeinderats Scheidt vom 17. Jult
929 wurde der Fluchtlinienplan von Stahlhammer bis
zum Groß'schen Friedhof festgesetzt, und durch Beschluß
des Gemeinderats Scheidt vom 24. September 1929 der
»estehende Fluchtlinienplan der Hirschbergstraße bei der Ab—
weigung der Feibel'schen Privaistraße abgeändert. Die Zu—
timmung der Ortspolizeibehörde liegt voör
Die Pläne werden in Gemäßheit des 8 7 des Flucht—
liniengesetzes vom 2. Juli 1875 hiermit vom 10. Sktober
dis einschließlich 6. November 1929 zu jedermanns Ein—
sicht auf dem Bürgermeisteramt — Vermessungsamt, Zim—
mer 14 — offengelegt.
Einwendungen gegen diese Pläne sind während der vor—
hezeichneten Ofsenlegungsfrist bei mir anzubringen.
Brebach, den 5. Oktober 1929.
Der Bürgermeistdter.
243 Polizeiverordunug
betrefsend das öffentliche Anschlagwesen in der Gemeinde
Kleinblittersdorfj.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird hiermit für
den Umfang der Gemeinde Kleinblittersdorf solgende VPolizei—
zerordnung erlassen:
81.
Der 8 3 der Polizeiverordnung vom 2. November 1925
jetrefsend das öffentliche Anschlägwesen in der Gemeinde
Kleinblittersdorf erhält folgende Fassung:
Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen aller Art
in der in 81 der genannten Verordnung bezeichneten An—
chlagvorrichtung ist nur den Beauftragten der Gemeinde—
zehörde gestattet. Alle zum Anschlag kommenden Anzeigen
nüssen mit dem Dienstsiegel des Bürgermeisteramtes ver—
ehen sein.
2.
Vorstehende Verordnung d am dritten Tage nach der
Leröfsentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Kleinblittersdoͤrf (Saar), den 18. September 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Günther.
244 Bekanntnachung.
Für die Neuwahl der Vertrauensmänner und der Ersatz⸗
nänner für die Angestelltenversicherung ist innerhalb der
in der Bekanntmachung vom 4. September 1929 fest—
gesetzten Frist von den Arbeitgebern und den versicherten
Angestellten nur je eine Vorschlagsliste eingereicht worden.
Hemäß 8 20 der Wahlordnung vom 17. Mai 1929
Amtsblatt S. 259) findet daher für beide Gruppen keine
Wahl statt. Die in den Vorschlagslisten verzeichneten Per—
onen gelten in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt.
Für den Wahlbezirk des Landkreises Saarbrücken sind
omit gewählt:
a) Als Vertrauensmänner:
1. August Reimann, Direktor Völklingen,
2. Emil Aumann, Hüttendirektor, Brebach,
3. Jakob Siegwart, Personalchef, Fenne,
14. Kurt Wobrock, Handlungsgehilfe, Sulzbach,
5. Hans Jung, Handlungsgehilfe, Brebach,
. Albertine Lang, Kontoristin, Friedrichsthal—
b) Als erste Ersatzmänner:
1. Dr. Achim von Mosch, Tirektor, Völklingen.
2. Jakob Kraus, Bürovorsteher, Brebach,
3. Karl Hupfer, Direktor, Kleinblittersdorf,
14. Jakob Schmidt, Maurermeister, Sulzbach,
5. Maria Möttelie, Verkäuferin, Sulzbach,
6. Hermann Heinz, Handlungsgehilfe, Friedrichsthal.
c) Als zweite Ersatzmänner:
1. Johann Schmidt, Bauunternehmer, Völklingen,
2. Heinz Itzkowitz, Kaufmann, Dudweiler,
3. Ludwig Klär, Buchhalter, Sulzbach,
1. Karl Ph. Störring, Ingenieur, Brebach,
5. Margot Büttner, Angestellte, Altenkessel.
Bemäß 8 42 der Wahlordnung wird vorstehendes Wahl—⸗
gebnis bekannt gemacht.
Zaarbrücken, den 8. Oktober 1929.
Der Wahlleiter.
zez. Dr. Lorscheider.