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Amtliches Anzeigeblatt wunenemit
für den Kreis Saarbrückhen. . .Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrüchen. Ersche int wöochentlich Mittwoch 9
Schrijtleituno des nichtamtlichen Teiles Oruck und Verlag von
du Hoser A.⸗“G,.. Saarbrücken Bölklingen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Nr. 32
Mittwoch
Bezugspreis,für das Vierteliahr 5.0Fr.
Anzeigengebühren: Die Z3al ae spaltene Bitmetet-Zeile
oder deren Raum 630 Ets. ..
J 244 3 —4
15. August 192833. Jahrg.
— — —
Inhalt. F — F
Gewährung von Kinderbeihilfen (S. 127). — Aus- (S. 128. —. Straßensperre und Aufgehobene Straßen—
übung der Heilkunde ohne Approbation (S. 127). — Ab- sperren in Ludweiler und Geislautern (S. 128). — Ver—
ünderung der Schauordnung für den Wasserlauf des Sulz- lorener Jahresjagdschein 156,27 (S. 128. — Aufgehobene
baches S. 127). — Errichtungsurkunde der Pfarrei Göttel- Straßensperre Dilsburg — Hilschbach — Güchenbach—Riegels—
born (S. 128). — Höchstpreise fsür den Verkauf von Brot berg (S. 128). I
Bekanntmachungen der Kegierungs⸗
lommission des Gaargebietes.
200 Verorduung
betr. Grwãhrung von Kinderbechilfen in Fällen, die durch
die Bejoldungsordnung vom 13. Inli 1928 nicht geregelt
sind.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission gemäß ihrem Beschluß vom 31.
Juli 1928 was folgt: 2
Unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen über die
Gewährung von Kinderbeihilfen in gesetzlich nicht geregelten
Fällen wird folgendes angeordnet:
Für Kinder vom vollendeten 21.—24. Lebensjahre kön—
nen durch das zuständige Mitglied der Regierungskom—
mission im Falle des Bedürfnisses auf Antrag widerrufliche
Kinderbeihilfen bewilligt werden in der gleichen Höhe und
unter venselben Voraussetzungen, wie gemäß 8 13, Abs. 143
und Abs. 528 dec Besoldungsordnung Kinderzuschläge ge—
währt werden. Die Ausführungsbestimmungen vom 13. Juki
1928 zu 8 13 gelten sinngemäß.
II.
Bei Prüfung des Bedürfnifses ist wohlwollend zu ver—
sahren und ein peinliches Eindringen in die Privatverhältnisse
des Antragstellers zu —J .
Seie Bestimmungen treten mit dem 1. Ottober 1827 in
raft. — 14 — *
Saarbrücken, den 314. Juli 19288. —98*
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Oeffentliche Anzeigen von nicht approbierten Personen,
welche die Heilkunde gewerbsmäßig ausüben, sind verboten,
fofern sie über Vorbisdung, Befähigung oder Erfolge dieser
Personen zu täuschen geeignet sind oder prahlerische Ver—
sprechungen enthalten.
Die öffentliche Ankündigung von Gegenständen, Vor—
richtungen, Methoden oder Mitteln, welche zur Verhütung,
dinderung oder Heilung von Menschen- oder Tierkrank
heiten bestimmt sind, ist verboten, wenn —
1. den Gegenständen, Vorrichtungen, Methoden oder Mit—
tein besondere, über ihren wahren Wert hinausgehende
Wirkungen beigelegt, werden der das Publikum durch
die Art ihrer Anpreisung irregeführt wird, oder wenü
die Gegenstände, Vorrichtungen, Methoden oder Mittel
ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, Gesundheits—
beschädigungen hervorzurufen.
8 5.3
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, so—
ern nicht nach anderen, Gesetzen oder Verordnungen eine
zöhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu sechzig
Franken, im Unvermögensfallen mit entsprechender Haft,
hestraft. — ———— n
—— *7 8 6.. ue
Die RegPolizeiverordnung vom 12. März 1914 (Amtsblatt
der Regierung Trier S. 96) wird außerKraft gesetzt.
8 7. ——
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer-Veröffent—
ichung im Amtsblatt der Regierungskommission in Kraft
Saarbrücken, den 1. August 1928
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
3986868 Bekanntinachung
betr. Abänderung der Schanordnuug für den Wasserlanf
des Sulzbacheßs im Lande nund Stadtkreise Saarbrücken,
verosientlicht im Amtsblatt der Regierungskommission 19214
Seite 196.
Auf Grund der 88 348, 356 bis 366 des Wassergesetzes
oom 7. April 1943 (Gesetzsamml. S. 53) innd der 86 136
und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
»om 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) wird mit Zu—
timmung des Verwaltungsausschusses des Saargebietes die
dorgenannte Schauordnung wie folgt geändert
8 2erkhäit folgende Fassung:
8 2.
Das Schauamt besteht aus 11 Mitgliedern:
1. dem Landrat des Kreises Saoarbrücken,
2. dem polizeidirektor der Stadt Saarbrücken,
3. dem zuständigen Dezernenten des Pouzeidirektors,
4. dem Bürgermeister der Stadt Saarbrücken,
». dem techn. Dezernenten der Stadtverwakttung Saar
brücken,
6. dem Gemeindebaumeister in Sulzbach,
7. dem Semeindebaumeister in Dudweiler.
285 Polizeiverordnung
über die Ausuͤbung der Heilkunde ohne Approbation, sowie
die öfjentliche Aupreisung von Heilmitteln pp.
„Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
8 6, 11 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal—
tung vom 11. März 1850 sowie der Art. 1. 7und 72n
des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern wird für den Berxreich
ganzen Saargebietes folgende Polizeiverordnung er—
nassen*
—DDD
Personen, welche ohne approbiert zu sein, die Heilkunde
ewerbsmäßig, ausliben wollen, haben dies vor Beginn des
Bewerbebetr ebes demjenigen Kreisarzte GBezirksarzte), in
dessen Amtsbezirk der Ort der Niederlassung liegt, unter
Angabe ihrer Wohnung zu melden und gleichzeitig dem—
selben die erforderlichen Notizen über ihre Personaloer—
hältnisse anzugeben.
Die Personen, welche bereits zur Zeit die Heilkunde
ausüben, haben die vorbezeichnete Mesdung und Angabe
binnen 14Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Voñgei—
berordnung zu vewirten.
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