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und Plätzen dürfen die Niederschlagswässer, die Hauswässer
und dewerblichen Abwässer nicht oberirdisch, insbesondere
nicht über die Bürgersteige hinweg, in die Straßenrinnen
hineingeleitet werden. Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Keh—
richt, Asche, Sand, Schutt und dergleichen mehr dürfen
. in die Anschlußleitungen und Straßenkanäle eingeführt
wecden.
8 3.
Das Einsetzen der Abzweigrohre in den Straßenkanal
sowie die Herstellung des in die Straße fallenden Teils der
privaten Entwässerüngsleitung erfolgt durch Beauftragte
der Gemeinde auf RMssen der Grundstücksbesitzer.
Für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur Ent—
wãässerung seines Grundstückes hat der Grundstücksbesitzer
eine einmalige Gebühr in die Gemeindekasse zu zahlen.
Diese be beträgt für jedes Meter der an der kanalisierten
Straße oder dem kanalisierten Platz gelegenen Gebäudefront
70 Franken. Für die Zuleitung von Abwässern aus be—
stimmten gewerblichen Anlagen, wie Metzgereien und der—
gleichen, bleibt von Fall zu Fall besonderer Genehmigung
uͤnd Festsetzung erhöhter Gebührensätze vorbehalten. Bei
Eckhäusern wird die Gebühr für die längere der beiden
Gebäudefronten berechnet.
Gegen die Heranziehung zu der Gebühr steht dem Ab—
gabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist bin—
nen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr
an den Pflichtigen bei dem Gemeindevorstand (Bürger—
meister) einzudegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand
(Bürgermeister). Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen
binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustel—
lung beginnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren offen. Zuständig ist in erster In—⸗
stanz der Kreisausschuß in Saarbrücken.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.
Im übrigen unterliegt die Einziehung der Gebühr der
Beitreibung im Vermastumwewan aawersahrem
Den Gemeindebeamten ist der Zutritt zu den Räumen,
welche durch Leitungen irgend welcher Art mit der Ent—
wässerungsleitung in Vew dins stehen, zu gestatten.
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmigung durch
den Kreisausschuß mit dem Tag der Bekanntmachung in
raft.
Heusweiler, den 30. Mai 1928.
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.
Nr. R. A. 6324.
F Genehmigt. Beschluß vom 2. Juli 1928.
Saarbrücken, den 3. Juli 1928.
C. S.) Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Veröffentlicht!
Heusweiler, den 1. August 1928.
Der Bürgermeister:
Mayer.
293 Steue rverordnung.
J. Nachtrag
zur Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Lustbarkeitssteuer für die Gemeinde Walpershosfen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Walpershofen vom 14. Februar 1928 wird die Steuer—
ordnung für die Erhebung einer gemeindlichen Lustbarkeits—
steuer in der Gemeinde Walpershofen vom 1. April 1924
hiermit in Gemäßheit des 8 16 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. De—
zember 1923 (Amtsblatt Seite 310 wie folgt geändert:
Ziffer 1.
Der 8 8, Ziffer 4, erhält folgende Fassung:
„Für Lichtbildervorführungen beträgt die Mindeststeuer
15 vom Hundert.“
Ziffer 2.
Die Abänderung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent—
lichung in Kraft.
Riegelsberg, den 7. Juni 1928.
Der k. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. 6405. Genehmigt. Beschluß vom 19. Juni 1928.
Saarbrücken, den 20. Juni 1928.
Siegel) Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
Auf Grund des 8 47, Abs. 111 a. K. A. G. wird vor—
stehender Genehmigung des Kreisausschusses zu Saarbrücken
hiermit die Zustimmung erteilt.
Saarbrücken, den 14. Juli 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. Morize.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. S. E. Wilton.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 30. Juli 1928.
Der k. Bürgermeister:
Ahrens.
——r è — — —
Saarbrücken, den 8. August 1928.
Der Landrat: Dr. Vogeler.