Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Yunden aus dem gesperrten Gebiete ist nur mit polizei—
licher Genehmigung nach Beibringung eines tierärzt—
lichen Untersuchungszeugnisses, das nur für den Tag
der Ausstellung und den darauf folgenden Tag Gültig—
keit hat, gestattet.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der
Bedingung erkaubt, daß sie dabei fest angeschirrt und
mit einem sicheren Maulkorbe versehen werden. Die
Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der
Herde und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Maul—
korb und Leine wird während der Zeit dieser Verwen—
dung (innerhalb des Jagdreviers) gestattet.
Wenn Hunde diesen Vorschriften zuwider frei umher—
laufend angetroffen werden, so kann deren soforlige
Tötung durch die Ortspolizeibehörde angeordnet wer—
den.
Saachrücken, den 3. August 1928.
Der Landrat:
Dr. Vogeler.

J. 6005.

* *
Bekanntmachungen anderer Behörden.
280 Bekanntmachnng
Gemäß 8 86 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916
beabsichtigen die Gemeinden Bliesransbach und Auers—
macher die Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
an der Blies zwischen Uhrigsmühle und dem 1,5km
nderhaid der Bliesgersweilermühle stehenden Fischereigrenz—
tein.
Etwaige Einwendungen der Berechtigten sind innerhalb
44 Tagen vom 9. August bis einschließlich 22. August d. Is.
schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll während den
Vormittagsstunden anzubringen und zwar für die im Banne
der Gemeinde Buesransbach liegende Uferstrecke von Uhrigs—
mühle bis zue Bliesgersweilermühle gauf dem Bürgermeister—
amt zu Brebach, Zimmer 4; für die im Banne der Ge—
meinde Auersmacher liegende Uferstrecke von der Blies—
gersweilermühle bis zum 1,5 kmm unterhalb derselben stehen—
den Filchereigrenzstein auf dem Bürgermeisteramt zu Klein—
blittersdorf, Zimmer 9.
Brebach, den 2. August 1928.
Der Bürgermdister:
Loskant.
1928.
Der Bürgermeister:
Günther.

291 Polizeiverordnung
betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke in den
kanal isierten Straßenteilen der Gemeinde Eiweiler.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung, vom 11. März 1850 wird mit Genehmiguüng
des Herrn Präsidenten der Regierungskommission des Saar—
gebietes hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes im 87
für den Bezirk der Gemeinde Eiweiler folgende Polizei—
verorbnung erlassen:

8 1.
Die Zuleitung von Niederschlagswässern, von Haus- und
gewerblichen Abwässern in die von der Gemeinde hergestell—
ten Straßenkanäle darf nur geschehen, wenn die Abwässer
vor Einleitung in die Straßenkanäle in wasserdichten Sam—
mebehältern aufgefangen werden, in welchen sich ihre festen
Bestandteile absetzen. Die Sammelbehälter sind in zwei
Abteilungen mit Ueberlauf herzustellen, geruchlos abzudecken
und in bestimmten Zeiträumen zu entschlämmen. Notwendige
Desinfektinen sind im ersten Abteit der Behälter vorzuü—
nehmen. Die Ueberlaufrohre der Sammelbehälter zu den
Anschlußleitungen müssen mit Sieben versehen sein, welche
verhindern, daß feste Stoffe in den Straßenkanal gelangen.
Feste Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehrricht, Asche, Sand,
Schutt usw. dürfen nicht in die Anschlußleitungen und
Straßenkanäle eingeführt werpen.
An kanalisierten Straßen und Plätzen ist die oberirdische
Abbeitung von Niederschlagswässern, von Haus— und ge—
werblichen Abwässern in die Straßenrinnen, insbesondere
über die Bürgersteige hinmes, verboten.
Wer eine Entwässerungsanlage mit unterirdischem An—
schruß an den Straßenkanal auf seinem Grundstücke an—
legen will, hat die Genehmigung der Polizeiverwaltung
vorher einzuholen. Zu diesem Zwecke sind die Zeichnungen
der Anlage in doppelter Ausfertigung entweder mit den
Plänen des Hauptbaugesuches für Neu— und Umbauten zu
— &*& oder mit einem besonderen Baugesuche einzu—
reichen.

In jedem Fall soll dargestellt werden:
a) die Lage des ganzen, Grundstücks und der auf dem
selben stehenden Gebäude im Maßstab 1:500;
b) die Grundrisse der Stockwerke, welche mit der Ent
wässerungsandage verbunden werden sollen, im Maß
stab 1:100;
c) ein Querschnitt der zu entwässernden Gebäude und
Höfe rechtwinklich zum Hauptentwässerungsrohre in
Maßstab 13100 mit Angabe der Lage des Straßen
kanals und der auf Gebäude-Sockelhöhe bezogenen
Höhenzahlen.
Aus der Zeichnung müssen auch die Einzelheiten der Ent
vässerungsanlage ersichtlich sein, insofern dieses zum Nach
weise der zweckmäßigen X erforderlich ist.
Die Anschlußleitungen sind in der Regel aus Röhren vor
glasierten Ton, Zement oder Eisen herzustellen, dere
Muffen sorgfältig mit geeignetem Material zu dichten sind
Ueber die Wahl anderweitiger Materialien hat die Polize
verwaltung zu entscheiden.
Die aus hartgebraunten Backsteinen, Schlackensteinen ode
sonst geeignetem Material herzustellenden Schlamm- un
slärgruben sind in Zement zu mauern und außen und
mnen mit Zement zu verputzen. Wird das Mauerwerk der
Brube aus Bruchsteinen hergestellt, so ist im Innern
edenfalls eine Schicht hartgebrannter Backsteine in Zemen
oorzumauern, nachdem das Bruchsteinmauerwerk im Innerr
mit Zement verputzt worden ist. Zulässig sind auch guß
eiserne Schlammfänger.
Die Größe der Schlamm- und Klärgruben wird von Fal
zu Fall von der Bondevenogstunn festgesetzt.
Jeder Spülstein, jeder Ausguß oder sonstige Ablauf
nit einem Siebe und mit einem Geruchverschluß zu ver
ehen. Letzterer muß in der tiefsten Stelle eine Putz
chraube besitzen oder in sonstiger Weise reinigungsfähig
ein. Ist das Gebäude an die Wasserleitung angeschlossen
so muß über jedem Ausguß ein Wasserhähn aängebrach'
werden.

86.
Der Grundstücksbesitzer ist verpflichtet, vor dem Ver
füllen der Gräben, in welche die Leitung gelegt worden ist
der Polizeiverwaltung behufs Besichtigung der Anlagen
Anzeige zu machen. Die Beauftragten der Polizeiverwal—
ung sind berechtigt, die sämtlichen Räume, die mit der
Entwässerungsanlage in Verbindung gesetzt' sind, zu be—
treten, die Leitung einer Wasserdruckprobe auf Kosten des
Besitzers zu unterwerfen und solche Konstruktionsteile, welch
dem beabsichtigten Zwecke fieht entsprechen, auszuscheiden
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den allge
meinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mi
Beidstrafe bis zu 30 Franken, im Unvermögensfalle mi—
entsprechender Haft geahubu
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tag
nach Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt in Kraft.
Heusweiler, den 30. Mai 1928.
Die Polizei-Verwaltun
Der Bürgermeister:
gez. Mayer.

Veroffentlicht!
Heusweiler, den 1. August 1928.

Der Bürgermeister
Maher.

292 Or tsgesetz
betr. die Entwässerung bebauter Grundstücke im Bezirk de
Gemeinde Eiweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 in Verbindung mi
Artikel 4 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 150 Ma'
1856 und des 84 des Kommunalabgäbengesetzes in der
unterm 21. Dezember 1923 verkündeten Fassüng (Amtsblatt
der Regierungskommission Nr. 32 vom 27. Dezember 1928)
wird für den Bezirk der Gemeinde Eiweiler gemäß dem
Beschlusse des Gemeinderats vom 22. Mai 1928 foldendes
Ortsgesetz erlassen:

81.
In den kanalisierten Straßen und Straßenteilen sowie at
den kanalisierten Plätzen ist es, soweit nicht polizeiliche
Vorschriften entgegenstehen, den Besitzern von Grundstücken
Jestattet, die Niederschtagswässer, die Hauswässer und ge
perblichen Abwässer mittels unterirdischer, den baupolizen
ichen Bestimmungen entsprechender Röhrenleitungen dem
Ztraßenkanal zuzüführen. An den kanalifierten Straßen
            
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