Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

119 —

ctnommenen Wassers, es ist dies vielmehr ausschließlich
pᷣrivatsache jedes Abnehmers bzw. Hauseigentümers.
IV. Art des Wasserbezuges.
814.
Das Wasser wird nur nach Wassermessern abgegeben,
auch bei Neubauten. Dem Verbraucher ist es untersagt,
wafser an dritte Personen, worunter jedoch Mieter und
aundere Nutznießer der betreffenden Gebäude oder Grund—
stücke nicht zu verstehen sind, sei es auch unentgeltlich, ohne
hesondere schriftliche Genehmigung der Wasserwerks-Ver—
vartung abzugeben, Eine Zuwiderhandlung gegen diese Be—
summung berechtigt die letztere zur soforsigen Sperrung
des Wasserzuflusses.

8 15.
Die Bestimmung der Durchgangsweiten der bei den ein—
zelnen Abnehmern zur, Verwendung gelangenden Waffer—
nesses liegt allein der Vernnsins ob.
16.
Wird ein Wassermesser schadhaft und zeigt einen unver—
hältnismäßig geringen oder gar keinen Wasserverbrauch,
o ist der Wasserverbrauch nah dem Durchschntt der vor
hergehenden oder nachfolgenden Zeit festgusetzen, voraus—
ee daß eicht uiee vorltiegen, welche der Waffer—
erksverwaltung eine anderweitige Berechnu
scheinen lafsen. g chnung als geboten

817.
Jedec Wassermesser muß vor dem Gebrauche geprüft
verden, wenn der Verbraucher es wünscht. Er gitt als
hinreichend genau, wenn die Differenz zwischen dem wirk—
lichen Durchfluß und den Angaben des Wasfsermessers bei
allen Durchlaufmengen vom Maximaldurchlauf bis 0 der—
echen herab nicht mehr als —4 Prozent beträgt.
Erheben sich Zweifel über die Richtigkeit der Angaben
des Wassermessers, so wird derselbe auf Antrag des Ver—
brauchers auf der Probierstation des Wasserwerks geprüft
und danach die Angabe des Wassermessers eventuell be—
richtigt. Das Resultat dieser Prüfung ist für die Wasser—
werksverwaltung wie für den Verbraucher maßgebend.
Ergibt sich bei der Prüfung eine größere Ungenauigkeit
als die oben angegebene, so wird das durch den Wosser—
messer für das der Prüfung vorhergegangene Viertel—
jahr zuviel angezeigte Wasser dem Verbraucher in Abzug
gebracht und ebenso auch das zu wenig angegebene naͤch
träglich berechnet. In diesem Falle trägt das Wasserwert
die Kosten. Ergibt die Prüfung die Richtigkeit des Wafsser—
messers, so trägt die Kosten, sofern die Prüfung von dem
Verbraucher beantragt worden ist, der letztere. Die Kosten
der Abnahme, Prüfung und Wiedereinschaktung des Wasser—
messers betragen bei“ Wassermeffern bis 20 MNid meter
dichtweite 20* Franken, bei solchen über 20 Hillimeter
Ldichtweite 30 Franken.

dal? e
Für die Benutzung der Wasserleitung wird ein viertel⸗
ährlicher Mindestbetrag von 10 Franken erhoben, wofür
15 Kubikmeter Wasser getiefert werden. Der Betrag ge⸗
langt auch zur Erhebung, wenn in dem Vierteljahr
weniger oder gar kein Wasser entnommen worden ist.
Jedes weitere Kubikmeter Wasser wird mit 0,80 Franken
berechnet. Für Neubauten werden zur Förderung des
seinwohnungsbaues bis auf weiteres 100 Kubikmeter
Wasser often ds geliefert, der Mehrverbrauch ist ebenfalls
mit 0.80 Frantken pro Kubikmeter zu bezahlen
518. 9
In der Regel soll die Zuleitung nur für ein Haus
oder Grundstud benutzt werden, es soll jedoch gestattet
sein, mehrere getrennte Häuser oder Gruͤndstücke durch
ine Zuleitung“ und durd einen Wassermesser zu be—
dienen, wenn sie ein zusammenhängendes Eigentum eines
und dessesben Vesthers bilden bber wenn für jedes Haus
und jedes Grundstück der oben genannte Mindeftbetrag
dezahlt wird

din Debogens verpflichtet
ichnung,des Anmeldebog ndenee
sicd 5 annenunt für ian — enhe
—B hier verzeichneten *
dri
en drei Monate vor Ablauf des aene bwr en
—5 55 Site PDni nur unter Be—
einkommen stiltschweigend weiter und he utcatdh
obachtung einer am ersten Tage eines ended
uattats stattzuhabenden dreimonatigen
gehoben werde

21 ach Ablauf
De heburg des — ———— Fest⸗
e jeden eee nach
tei Wasserverbrauchs rVer—
——
werden, eine ein i uicen
— Kaution zu hinterlege

— — —
bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in der Schluß—
rechnung zum Ausgleich gebracht wird.
8 22.
Der Verbraucher hat die Bezahlung aller ihm prasen⸗
erten Rechnungen, wozu auch die über etwa angelegte
Zzuleitungen gehören, auch dann innerhalb der von der
Zasserwerksverwaltung festgesetzten Fristen zu leisten, wenn
ec glaubt, durch die Rechnungs-Aufftellung benachteiligt
zu werden. Es steht ihm indessen frei, innerhalb 14
Tagen nach Einreichung der Rechnung Einspruch seger
die“ Richtigkeit derselben zu erheben, und er erhält für
den Fall, daß sein Einspruch begruündet ist, das etwa zu
viel Bezahlte zurückvergütet.
8 28.
Wenn der Verbraucher sein Haus oder Grundstück
während der Dauer des in 8 21 bezeichneten Ueber⸗
einkommens ohne Innehaltung der vertragsmäßigen Kün—
digung veräußert, oder wenn ein sonstiger Besitzwechsel
stattfindet, so hat der Verbraucher den neuen Eigentümer
zur Erfüllung aller ihm dem Wasserwerk gegenüber ob—
liegenden Verbindlichkeiten in rechtskräftiger Form zu ver—
oflichten und bleibt der Verwaltung für alle dem Wasser—
verk aus Nichtbefolgung dieser Bestimmung etwa erwachsen—
den Schäden verantwortlich.
VI. Sonstige Bestimmungen.
824.
Im Falle mehrere Grundstücke oder Häuser durch eine
Zuleitung und einen Wassermesser bzw. mittelst eines
dauptventiss (k 20 gespeist werden, so ist die Waffer—
verlsverwaltung berechtigt, das gemeinschaftliche Rohr zu
schließen, wenn die Handlungen eines Beteiligten hie rzu
aach diesen Bestimmungen Veranlassung geben.
825.
Verbraucher, welche den vorstehenden Bestimmungen zu—
widerhandeln, werden von der Wasserwerksverwaltung zur
Erfüllung derselben bzw. Abstellung der Uebelstände mit
dreitägiger Frist aufgefordert werden, Bleibt diese Auf—
orderung erfolglos, so ist die Verwaltung berechtigt, den
Wasserzufluß abzusperren. Eine Absperrung kann aud schon
erfolgen, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Von solchen Verbrauchern, welche die Bestimmungen
viederholt übertreten, kann von der Wasfserwerksber—
vpaltung die Gestellung einer Kautivn bis zu 150 Ir.
oerlangt werden. Dieselbe verfäklt be nochmaliger Ueber—⸗
tretung zugunsten der Wasserwerkskafse.
8 26.
In allen Fällen, in welchen zwischen der Wasserwerks—
verwaltung und den Verbrauchern über die ee
dieser Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten entstehen
sollten, entscheidel der Gemeisiderat mit Ausschluß des
Rechtsweges endgültig.

827.
Der Gemeinde steht jederzeit das Recht zu, die vorstehen⸗
den Bedingungen zu ändern. Die Aenderungen treten mit
Ablauf eines jedesmal festzuseßenden Zeitraͤumes, welcher
edoch nicht weniger als einen Mongat betragen darf, in
Kraft. Binnen 14. Tagen nach der Bekanntmachung ist der
Sigentümer der Privätleitung berechtigt, seinen Ruͤcktritt
von dem BVertrage auf den geichen Zeitpuntt anzumelden.
Nichtanmedung gilt als Zustimmung.
828.
Vorstehende Ordnung tritt“3 Tage nach ihrer Ver—
öffentlichung in Kraft.
Riegelsberg, den 10. Jurli 1928.
Der k. Bürgermeister:
gez. Ahrens.

Nr. K.A 77573.
Genehmigt. Beschluß vom 14. A 1928
Saarbrücken, den 17. Juli 1928.
Sitegel) Der Kreisausschuß: gez. Dr. Vogeler
Veröffentlicht. —
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der k. Bürgermeister:
— Ahrens
7 Nachtras
zur Gebützrenordnung und den Bedingungen ü
über Wasser⸗
abgabe aus dem Gemeindewasserwert —8 asier
Auf Geund der 8 4 und 7 des Rommunat
n „der Fassung der Bekannturachung bon 9 ggesetes
1923 und in Gemäßheit des Vesch uffes d ezember
rates zu Etzenhofen vom 10. Mal 1928 * Deseindee
zur Gebührenordnung und den Bedingungen 5 hiermit
Wgabe gus dem Gemeindewasserwert Ansiper Wasser⸗
der Nachtrag erlassen. ofen folgen—⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.