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8 6.
Kiuder.
Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nicht auf den Platt—
sormen aufhalten 33
Fahrgäste, welche einen Fahrschein für eine Einzelfahrt
gelöst, haben — Zeitkarten, und Fahrscheinblockks ausge⸗
schlossen —, haben das Recht, ein Kind unter 2 Jahren
Nenigeltlich mitzunehmen, sofern ein besonderer Platz für
das Kind nicht beansprucht wird.
8 7.
Gepäck.
Für Gepäckstücke, deren Höchstmaß 50 em nicht, über—
schreitet und die auf den Schoß genommen werden können,
ohne daß bei besetztem Wagen die übrigen Fahrgäste be—
läfngt werden, wird kein Fahrgeld erhoben.
Fuͤr größere Gepäckstücke, soweit sie zur Beförderung
mil der“Straßenbahn noch zugelassen werden können, ist
die gleiche Gebühr, wie für eine Person zu entrichten.
Schmußtzige Gepäcsstücke und solche starkriechenden Inhalis
find von der Beförderung ausgeschlossen, ebenso solche Ge—
bädstücke, welche allzugroßen Umfang haben und den Plat,
auf der Plattform in ungebührlicher Weise in Anspruck
nehmen. Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß ein Ge
päcksftück nur den Platz einer Person einnehmen darf. Maß;
gebend für die Zahl der für ein Gepäckstück auszugebenden
Fahrscheine ist also die Größe des von dem Gepäckstück
eingenommenen Platzes. Bei Aufeinanderstapelung von
Gepäckstücken gilt der Grundsatz, daß die doppelte Gebühr
des eingenommenen Platzes zu erheben ist, sobald die Ge—
famthöhe der gestapelten Gepäckstücke 890 em übersteigt.
Die Fahrgäste haben auf die von ihnen mitgeführten
Gepäckstücke selbst zu achten; die Straßenbahn kommt in
keiner Weise für deren Verlust oder Beschädigung auf.
Gepäckstücke ohne Begleitung von Personen werden im all—
gemeinen nicht befördert.
Zugelassen sind nur Zeitungspakete der Saarbrücker
Tageszeitungen. Diese Zeitungspakete werden auch ohne
Begleitung eines Fahrgastes befördert. Beauftragte des
zestungsverlages übergeben nach vorheriger Vereinbarung
mit der Bahnverwaltung die Zeitungspakete dem Führer
des Bahnwagens. Diese Pakete werden an den darauf ver—
merkten Halsestellen abgesetzt, gleichgültig, ob sich dort je
mand zum Abholen der Zeitungspakete befindet oder nicht.
Die Bahnverwältung kommt in keiner Weise für den Ver—
lust oder die Beschädigung der Zeitungspakete auf dem
Transport oder nach dem Abladen an den Haltestellen auf.
88.
Tierbe förderung.
Hunde dürfen nur in folgenden Fällen mitgeführt
werden:
a) kleine Hunde, wenn sie getragen und die Mitfah—
renden durch sie nicht belästigt werden;
by mit Maulkorb versehene Hunde jeder Art, wenn sie
an einer Leine kurz gehaälten werden. Sie werden
nur auf der vorderen Plattform und nicht mehr als
gleichzeitig zwei befördert. BVom Maulkorbzwang sind,
mit AÄusnahme der Zeit der Hundesperre, befreit:
Abgerichtete Polizeihunde in Begleitung unifor—
mierter Polizei- oder Kriminalbeanmter, spweit sich
die letzteren durch Erkennungsmarke als solche aus—
weisen können.
Führerhunde der Kriegsblinden und Jagdhunde.
dleine Tiere, wie junge Hunde, Hühner usw. wenn
sie in sicheren Behältern derart untergebracht sind,
daß eine Beschmutzung des Wagens und eine Belästi—
Zung der Mitfahrenden ausgeschlossen ist.
Für die Beförderung der unter a und begenannten
hunde wird unabhängig von der Größe des Tieres die
gleiche Gebühr wie für eine Person erhoben, für, die unter
.genannten Tiere gelten die unter 87 angegebenen Be—
immungen über Beforderung von Gepäck, für die Führer—
unde der Kriegsblinden wird kein Fahrgeld erhoben.
89.
8 Bergünstigung für Schwertriegsbeschädigte.
ern durftige Schwerkriegsbeschädigte, die mindestens 5000
ihren Inabig find und gegenüber vollerwerbsfähigen in
weselaniteinkommen oder in ihrer Erwerbsmöglichkeit
aneh zurückstehen, erhalten auf Grund einer von der
Aegenehit Kriegsbeschädigtenfürsorgestelle ihres Wohnyrtes
—B en Bescheinigung 5000 Ermäßigung auf den
s der Zeitkariem.
810.
1. Di Sonderwagen.
soweit die Gestellung von Sonderwagen findet nur statt,
ites ach Entscheidung der Betriebsleitung möglich ist.
Etüned anderwagen müffsen im Betriebsbüro mindeftens 24
iden vorher bestellt werden. Die Gebühren sind bei
der Bestellung zu entrichten, wogegen eine Quittung aus—
gehändigt wird, die als Fahrtausweis dient.
Die Rückzahlung der Gebühren abzüglich der Verkehrs—
teuer findet nur statt, wenn der Sonderwagen so früh
abhestellt wird, daß der Verwaltung noch keine Unkosten
entstanden sind.
3. Die Abfahrtszeit muß seitens der Besteller pünktlich
eingehalten werden. Sind zur Abfahrtszeit die zu beför—
dernden Personen noch nicht da, so rücken die Wagen ein,
ohne daß eine Rückzahlung der Gebühren erfolgt.
4. Die Gestellung von Sonderwagen findet nur in der
Betriebszeit ftatt, d. h. die Sonderwagen rücken nicht vor
dem ersten planmäßigen Wagen aus und müssen spätestens
mit dem letzten planmäßigen Wagen wieder einrücken.
Für die etwaige Gestellung von Wagen außerhalb dieser
Zeit sind besondere Vereinbarungen zu treffen. —
5. Eine Mehrbesetzung der Sonderwagen über die zu—
läfssige Personenzahl hinaus ist unzulässig.
65 Für jeden Sonderwagen ist mindestens der Betrag
iür 5 Teilstrecken und 35 Personen zu entrichten.
811.
Prüfung der Fahrta usweise, Fahrpreiszuschläge.
1. Jeder Fahrtausweis ist auf den Straßenbahnwagen
dem Schaffner oder Aufsichtsbeamten jederzeit nach Auf—
orderung zur Einsichtnahme und Prüfung offen aus—
zuhändigen.
2. Das hkesache des tarifmäßigen Betrages für Einzel—
ahrten hat unbeschadet der Strafverfolgung wegen Hinter—
ziehung des Fahrgeldes ein Fahrgast zu zahlen, der
a) einem Schaäffner, Führer oder Aufsichtsbeamten die
Voreiguna des Fahrtausweises verweigert oder trotz
Aufforderung oder Hinweises des Schaffners die
Lösung eines Fahrscheines unterläßt,
als Fahrtausweis eine abgelaufene Zeitkarte oder
eine Zeitkarte auf einer Strecke vorzeigt, auf der sie
keine Gültigkeit besitzt,
einen Fahrtausweis vorzeigt, an dem Aenderungen
(Radierungen u. dergl.) vorgenommen sind,
angibt, eine Frei- oder Zeitkarte zu haben, ohne über—
haupt eine auf der betreffenden Strecke gültige Karte
zu besitzen.
einen Fahrtausweis vorzeigt, zu dessen Benutzung er
nicht berechtigt ist, oder der die Gültigkeitsgrenze
seines Fahrtausweises überfährt, ohne einen neuen
Fahrtausweis zu verlangen.
Der ungültige Fahrtausweis wird ohne jeden An—
spruch auf Entschädigung eingezogen.
3. Das 10fache des Faährgeldes kann sofort an einen
Aufsichtsbeamten gegen Abgäbe einer entsprechenden An—
zahl Fahrscheine entrichtet werden. Im anderen Falle ist
der Betrag an die Betriebsleitung alsbald, spätestens nach
5 Tagen, zu entrichten.
4. Db ein Fahrtausweis als gültig anzusehen ist, ent—
scheidet während der Fahrt der Schaffner oder der Auf—
sichtsbeamte. Ungültige Fahrtausweise werden dem Fahr—
daft abgenommen, Beschwerden gegen diese Entscheidung
önnen bei der Betriebsleitung angebracht werden.
812.
Fundsachen.
Von den Fahrgästen in den Wagen zurückgelassene Gegen—
tände werden, soweit sie vom Personal gefunden worden
ind, im Betriebsbüro abgeliefert. Soweit der Besitzer
o»der Empfangsberechtigte festgestellt werden kann, wird
dieser benochrichtigt. Ist derselbe nicht zu ermitteln, so
wird der Fuͤnd durch Aushaug im Schalterraum bekannt
Jgegeben. Bei Verabfolgung eines Fundstückes an den
—mpfangsberechtigten wird eine Schreibgebühr von 50 Ets.
erhoöben“? Für den Verlust und die Beschädigung von Fund—
achen, die vor oder nach der Ablieferung, in das Fund—
hüro eintreten, haftet die Sträßenbahn nicht.
Sind bis zum Ablauf einer Frist von 6 Wochen Emp—
fjangsberechtigte der Fundstücke nicht bekannt geworden, so
erfoölgt die Versteigerung des Gegenstandes, welche sechs
Wochen zuvor durch Aushang im Schalterraum bekannt
gegeben wird. Der Erlös tritt an Stelle der Sache, doch
verden die Kosten der Versteigerung und, falls die Auf—
»ewahrung mit besonderen Kosten verknüpft war, diese
Kosten bei der Auszahlung des Erlöses in Abzug ge—⸗
hracht. Der Anspruch des Empfangsberechtigten erlischt
z Jaͤhre nach der Versteigerung. (BGB. 88 978 bis 981.)
Veiderbliche Sochen, deren Besitzer nicht sofort festgestellt
werden konn, werden nicht aufbewahrt, sondern ohne vor—
herige Ankündigung verkauft.
8 13.
Fahrpreistafel.
Die Teilstrecken und Haltestellen
sind aus besonders veröffentlichten
ichtlich.