Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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13. Abnahme der Jahrekrechnung der Kreissparkasse jürrichten. Verweigert er dies, so wird gegen ihn wie bei
1927. dem Fahrgast auf Einzelfahrschein (siehe 8 1) verfahren.
Die Rechnung schließt ab: 3. Für verloren gegangene Zeitkarten wird kein Ersah
in Frankenwährung: geleistet.
Barbestand aus der vorj. Rechnung 1072891,82 Fr. 4. Durch Stockungen und Unterbrechungen des Be—
Gesamteinnahme 1927 445 657 227,65 triebes infolge von Schneefällen, Straßensperrungen, Un—
Summe: 146 730 119,17 gIr. zlücksfällen, kriegerischen Ereignissen, militärischen Maß—
Gesamtausgabe 1927 446 168 286,17, nahmen, Epidemien, Arbeitseinstellungen bis zu!6 Tagen
Kasfenbestandsvortrag 31 833 30 gr und dergl. wird kein Recht auf Ersatz des gezahlten Be—
su Reichsmarkwährung: D oder auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer er—
4 7 3203326 9 worben.
Vareand n Dwor Rechnung 48 Dne RmM. 5. Zeitkarten werden nur für eine bestimmte Person
R——65 ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar und ohne eigen—
go⸗ Summe: RMdändige, deutliche Unterschrift (Vor⸗? und Zuname ausge—
Gesamtausgabe 1927 48 926 224.614 (hrieben) nebft genaner Wohnüngsangabe Vdes Inhwer⸗—
Kassenbestandsvortrag 45 200,64 RM. ungültig. Die Unterschrift muß mit Tinte oder“ Tintem
in Dollarwährung: itift erfolgen.
Barbestand aus der vorj. Rechnung 1383,00 8 6. Zeitkarten berechtigen nicht zur unentgeltlichen Mit—
Gesamteinnahme 1927 4361624,0141, nahme von Kindern.
Summe: 4363007, 01 8 7. Fahrpreisrückerstattung für nicht ausgefahrene Zeit—
Gesamtausgabe 1927 4360 772, 13, largen Findet nicht statt.
stassenbesta ndsvortrag — — 9388 8. Die Karteninhaber haben nur insoweit einen An—
Die Rechnung wird genehmigt und dem Vorftande den Pruch außf, Beför derung als Platz vorhanden ist. Ein An—
streissparkasse die erbetene Entlastung erleilt echt quf vorzugsmeise Beförderung gegenüber den anderen
woere Ft, Fahrgästen wird durch die Zeitkarten nicht bedinat.
14. Gründung e'ner beauteten Landmesierstelle.
Einstimmig genehmigt.
15. Kreishanshaltsplan für 192829.
Nach eingehender Aussprache über den Haushaltsplan
wird dieser in Einnahme und Ausgabe wie folgt jeft—
gestellt:
a) für die Kreisverwaltung auf je 13339 045 Fr.
h) für die Kreisziegenzuchtänstalt auf je 26 150 Fr.
c) für das öffentliche Untersuchungsamt
des Kreises Saarbrücken auf je 333477 Fr.
ch) für die Verwaltung der Hans-Joachim—
Stiftung (von Rexroth) des Kreifes
Saarbrücken auf je 3005 Fr.
Der Kreiszuschlag zur Betriebssteuer für das Rech—
nungsjahr 1928 wird wie folgt festgesetzt:
5020 auf die Gewerbesteuersätze, wenn die Besteuerung
nach dem Ertrage erfjolgt.
3000 wenn die Besteuerung nach dem Umsatz erfolgt.
Die endgültige Festsetzung des Umlageprozentfatzes sür
die Kreisumlagen wird dem Kreisausschuß übertragen.
Saarbrücken, den 27. Juli 1928.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Dr. Vogeler,
Landrat.

83.
Vergmannskarten für 20 Fahrten.
Dieselben werden nur für Bergleute ausgestellt. Die
Bestimmungen des 8 2 finden auch hier entsprechende An—
wendung.

g 1.
Zeitkarten fjür 30 Fahrten für Schüler (und Lehrlinge).
4. Für Schüler und Schülerinnen bis zum vollendeten 20
debensjahre werden Zeitkarten zu 30 Fahrten ausgegeben.
Diese gesten für Schüler und Schülerinnen im engeren
Sinne: d. h. für Besucher von Volks-, Mittel- und höhere;
Schulen. Schülern und Schülerinnen bis zu 20 Jahren,
die von schulbehördlich anerkannten Lehrpersonen unter—
richtet werden und infolgedessen von der Verpflichtung
zum Besuche einer öffentlichen Schule befreit sind, wird
hei Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung der
Schulbehörde die gleiche Vergünstigung auf Añtrag zu—
gestanden. Diese Bestimmung findet auch Anwendung äuf
die Schüler und Schülerinnen der Schulen, welche durch
den französischen Staat kraft Art. 14 des Anhanges zunm
Abschnitt 19(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
jzjegründet wurden. Die Schülerkarten haben als Faährt—
uisweis auch nur Gültigkeit, wenn auf Verlangen des
Schaffners oder Aufsichtssbeamten der Ausweis der Schule
mit, vorgezeigt werden kann; andernfalls ist der Faähr—
preis für Einzelfahrten zu entrichten. Schüler und Schü—
lerinnen, die eine Zeitkarte benuͤtzen, haben keinen An—
spruch auf einen Sitzplatz. Vordrucke für den Ausweis der
Schule werden durch die Kartenausgabe in Güchenbach
zum Preise von 06,30 Fr. das Stück abgegeben. Die Be—
cheinigung des Schulbesuchs muß zu ihrer Gültigkeit mit
eigenhändiger Unterschrift des Klassenlehrers und dem
Amtsstempel des Schulvorstandes versehen sein. Die Aus—
weise sind für jedes Schuljahr zu erneuern.
2. Personen unter 18 Jahren, die auf Grund eines
schriftlichen, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden
Lehrvertrages ein Händwerk erlernen, sowie jugendliche
Arbeiter bis zu 16 Jahren, die sich gegen Entgelt in
Berufsausbildung befinden, erhalten ebenfalls die vorbe—
zeichneten Zeitkarten für Schüler.
3. Weibliche Personen unter 20 Jahren, die Lehrgänge
auch Einzelunterricht) zur Erlernung von häuslichen ud
dandarbeiten täglich befsuchen, wenn sie keinen Lohn emp—
fangen und wenn der Unterricht berufsmäßig gegen Ent—
gelt erteilt wird.
4. Die Schülerkarten berechtigen nicht zur unentgelt—
lichen Mitnahme von Kindern.
5. Die Bestimmungen des 8 2 finden auch auf Schüler
karten entsprechende Anwendung.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
277 Veförderungs-Bestimmungen
der Straßenbahn Saarbrücken —Riegelsberg — Heusweiler
der Cemeinde Güchenbach.
Gültig ab 1. Juni 1928.

81.
Einzelsfahrscheine.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sofort nach Besteigen des
Wagens einen Fahrschein unter Angabe seines Faährzieles
zu lösen. Das Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten. Das
Fahrpersonal ist zum Wechseln nur verpflichtet, soweit es
dazu in der Lage ist. Der Fahrschein berechtigt den In—
haber zur einmaligen Fahrt auf der vom Schaffner ge—
kennzeichneten Strecke und ist nicht übertragbar. Er nist
während der Fahrt aufzubewahren und den Schaffnern
und Aufsichtsbeamten auf Verlangen zur Einsichtnahme
offen auszuhändigen. Faährgäste, die sich weigern, das auf
Brund der Beförderungsbestimmungen geforderte Fahrgeld
zu entrichten, haben nach Anweisung des Fahrpersonals
den Wagen beim ersten Halten zu verlassen, unbeschadet
des Rechtsanspruches der Straßenbahn auf Nachforderung
des Fahrgeldes

82.
Zeitkarten für 30 Fahrten.
14. Die Zeitkarten für 30 Fahrten werden für bestimmte
zusammenhängende Teilstrecken ausgegeben. Die Karte be—
rechtigt zur täglich (höchstens) viermaligen Fahrt und ver—
liert einen Monat nach dem Ausstellungstage ihre Gültig—
keit. Als Ausstellungstag gilt der Tag der ersten Fahrt.
2. Jeder Karteninhaber hat dem diensttuenden Ve—
amten seine Karte unaufgefordert offen vorzuzeigen und
auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Bei
Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat der Karteninhaber
ür die Fahrt den tarifmäßigen Einzelfahrpreis zu ent—

85.
Fahrscheinblocks (ca. 2500 Ermäßigung).
Die Blockfahrscheine berechtigen den Käufer und dessen
Angehörige zur beliebigen Fahrt auf der durch Lochung
gekennzeichneten Strecke: berechtigen aber nicht zur un—
entgeltlichen Mitnahme von Kindern. Vom Inhaber selbsh
abgetrennte Fahrscheine sind ungültig. Der Fahrscheinblock
ist dem Schaffner zum Abtrennen der Fahrscheine aus—
zuhändigen. Bei der Kontrolle sind die abgetrennten Fahr—
scheine mit dem zugehsösrigen Block vorzuzeigen. Verloxen
gegangene Blocks“ werden nicht ersetztDie Gültigkeits
zauerꝰbeträdgaz Mondate vont Tage der Nupsstellung ab
            
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