Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. K. A. 4736.
Genehmigt. Beschluß vom 11. Mai 1928.
Saarbrücken, den 12. Mai 1928.
Der Kreisausschuß:
(L. 8.) gez. Vogeler.
Polizeiverordnung
uber das öjfentliche Linschlagwesen in der Gemeinde
Fischbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 114. März 1850 und mit Zustimmung der
Regierungskommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich
des erhöhten Strafmaßes, wird hiermit für den Bezirk der
Gemeinde Fischbach sowende ?olizeiverordnung erlassen:
Deffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Bekannt⸗
machungen dürfen auf öffentlichen Straßen und BPlätzen
nur an den von der emende ar die Aufnahme solcher
Deistmachungen bestimmten Anschlagssäulen angebracht
werden.

8 2.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
offentlichen Behörden, findet, das Verbot des 31keine
Anwendung. Auch bleiben Grundbesitzer und, Mieter be—
rechtigt, Anzeigen, welche lediglich ihre persönlichen Inter—
efsen betreffen, an ihren Grundstücken oder Mieträumen
auszuhängen oder anzuschlagen. Desgleichen ist das An⸗
bringen von sogenannten Empfehlungsschildern und Tafeln
aus festen Stoffen, wie Metall, Stein, Holz, Glas usw.
ferner das Anbringen von festen durch Malerei, Aetzerei
oder dergleichen Arbeit hergestellten und auf längere Zeit
dhne Veränderung des Inhälts bestimmten Inschriften und
Empfehlungen unmittelbar an den Grundstücken oder deren
Zubehörungen, sowie endlich der telegraphischen Nach—
richten der Zeitungsverleger und des Börsen- und Handels⸗
verkehrs an besonders dazu bestimmten Anschlagstafeln
oder Kästen gestattet.

83.
Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen an der
in 81 bezeichneten Anschlagsvorrichtung ist nur dem
Unternehmer des Anschlagwesens und den von ihm beauf—
tragten Personen gestattet, welche den erforderlichen poli—
zeilichen Erlaubnisschein bzw. die Vollmacht ihres Auf—
tiraggebers bei Ausübung des Anschlaggeschäftes stets bei
sich zu führen und den Polizeibeamten auf Verlangen
vorzuzeigen haben.

84.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, soweit sie nicht in den allge—
meinen Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind,
mit Geldstrafen bis zu 30,4 Franken und im Unver—
mögensfalle mit enisbrechennen Haft bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündung enthaltende Stück der Quierschieder Zeitung
cesp. des Saarbrücker Kreisblattes ausgegeben wird.
Quierschied, den 20. September 1927.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.

Regierungskommission
des Saargebietes,
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. Tab Nr. XIVGBZOASRH.
Saarbrücken, den 19. Mai 1928.
Genehmig ung.
Auf. Grund des 8 5 Abs. 2des Gesetzes über die
Poltzeverwaitung vom 113. 1830 wird das in 84 der
9 izeiverordnung der Polizeiverwaltung Quierschied vom
September 1927 betreffend das öffentliche Anschlag—
wesen in der Gemeinde Fischbach festgesetzte Strafmaß
Höhe von 80 Franken hlermit genehmigt.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Für die Richtigkeit der Abschrif
ft.
dn drederz den 26. Juni 1928.
Der Bürgermeister.

33 rtsstatut
betr. die Regelung des Atetens für die von der
ꝑe E Gottelborn errichteten Plakatsaäulen.
uf Grund des 11 der Landgemeindeordnung vom
28. Juli 1815 in debinhnd mit ze 4 des Gemeindever⸗
lassungsgesebes von nh hed de gemoeee

munalabgabengesetzes in der unterm 21. Dezember 1923
verkündetlen Fassung (Amtsblatt der Regierungskommission
Nr. 32 vom 27. Dezember 1923), sowie des Gemeinderats—
hbeschlusses vom 20. September 1927 wird für die Gemeinde
GBGöttelborn folgendes Doissigint erlassen:
Die Anbringung von öffentlichen Anzeigen, Aufrufen
und dergleichen Bekanntmachungen auf öffentlichen Straßen
und Plätzen hat ausschließlich an den von der Gemeinde
errichteten Auschlag(Plakat)-Säulen zu erfolgen. Die Be—
utzung dieser Gemeinde-Veranstaltung ist den Bestimmun—
gen daieses Ortsstatuts unserpoysen.
Beim Gemeindebauamt in Quierschied ist eine Reklame—
bteilung eingerichtet, die alle Aufträge entgegennimmt.
Die zum Anschlag für den nächsten Tag bestimmten Plakate
sind spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags bis 10
Uhr vormittags) bei der obengenannten Amtsstelle abzu—
liefern. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt
ein Plakatanschlag. Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge
der Anmeldung, entsprechend dem verfügbaren Raum, ohne
ßewähr. Die für behördliche Bekanntmachungen bestimmten
Ztellen bleiben reserbiert. Für Anschläge, die Ankündigun—
zen für Sonntage oder gesetzliche Feiertage betreffen, wer—
zen diese Tage mitgerechnet. Der Anschlag erfolgt jedesmal
in sämtlichen Plakatsäulen, deren Zahl vorläufig 6 beträgt.
zwecks Ergänzung beschädigter Plakate sind entsprechend
Plakate mehr zu liefern. Das Wiederankleben unansehnlich
jewordener oder beschädigter Plakate erfolgt, soweit Er—
atzplakate vorhanden sind, kostenlos. Plakate, die gegen
Besetz oder gute Sitte verstoßen, sind vom Anschlage ausge—
chlossen. Dauerplakate oder Plakate von außergewöhnlichen
Formaten können nur unter dem Vorbehalte angenommen
verden, daß solche bei Platzmangel zeitweilig durch andere
unaufschiebbare Plakate überklebt werden dürfen. In diesem
Falle tritt entsprechende Visihtuns der Gebühren ein.
Für die Benutzung der Gemeinde-Veranstaltung werden
folgende Gebühren erhoben:
J. Für Plakate auswärtiger Firmen und Unternehmun—
——n8 ob mit oder ohne Absicht der Gewinn—
erzielung:

A

Gebühren
für den
ersten Tag

Für jeden
weiteren
Tag

Formatgröße

Zwischengrößen

2120 33 150
33 42 D. - 2. 50
42 66 10. - 5.
662129 12. — 6. —
86126 15c 7650
B. Plakate über 864126 cm Formatgröße sind mit 1Cts.
pro Quadratzentimeter zuschlagspflichtig.
II. Für Plakate einheimischer Firmen und Unterneh—
mungen (Vereine usw.) aller Art, sind 5000 der unter J.
bezeichneten Gebührensätze zu zahlen.
I115 Behördliche Bekaänntmachungen sind gebührenfrei,
Plakate einheimischer Unternehmungen, über Versamm—
lungen politischer Parteien, gewerkschaftlicher oder wirt—
schaftlicher Organisationen nur insoweit, als sie die Format—
größe 66129 ecm nicht überschreiten und es sich um die
KFrörterung politischer oder gplrtichasnicher Fragen handelt.
Die Gebühren sind in der Regel bei der Auftrags—
erteilung an die Gemeindekasse Quierschied zu entrichten.
Im übrigen unterliegen sie der Beitreibung im Verwal—
tungszwangsverfahren.

8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht dem
Abgabepflichtigen der Einsprüch zu. Das Rechtsmittel ist
hinnen einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Gebühr an den Sieuerpflichtigen bei dem Gemeindevorstand
Bürgermeister) einzulegen. Gegen den Einspruch beschließt
der Gemeindevorstand (Bürgermeister). Gegen den Beschluß
steht dem Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage
aach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen
die Klage im Verwaltungsftreitverfahren offen. Zuständig
in erster Instanz ist der Kreisausschuß zu Saarbrücken.
Durch Einsprüch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben. F
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Kraft.
Quierschied, den 23. September 1927.
Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.
            
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