Sacorbrücker Kressblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrüchen. Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Bezugqspreis,für das Vierteljahr 539 Ir.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts.
Ecdhristleitung des wicartden Teiles, Druck und Verlag von
erA aarbrücken —Völklingey. — Fernsprech
Ge r ho Srucherei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken). Wiecher
Ar. 26 Mittwoch,
4. Zuli 1928 53. Jahrg.
Inhalt.
Veränderung der Grenzen der Gemeinden Kirschof⸗straße in Saarbrücken (S. 103). — Uebertragung der Vete—⸗—
Hirtel (S. 1083). — Mietpreise Mai, Juni, Juli (S. 1035). — rinärratsstelle Kreis Saarbrücken-Stadt und Land (S—
Ferlängerung des Erlasses vom 31. März 1928 (S. 1035). 109. — Jagdscheine Juni 1928 (S. 109. — Ortsstatut
RAusfuhr“ von Klauenvieh (S. 103). — Geschwindig⸗ und Polizeiverordnung über das Anschlagwesen in den Ge—
eitsbeschränkung für Lastkraftfahrzeuge in der Feldmann—- meinden Fischbach und Göttelborn (S. 104- 106).
Rentenerhöhungen der Unfallversicherung bleibt, in Abände—
rung des Erlafsses vom 25. April 1928 (Amtsblatt S. 162)
his auf weiteres in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Mai 1928.
Der Regierungskommissar für Sozialversicherung:
gez. Koßmann.
Verfügung
von Klauenvieh aus öffentlichen
ZSchlachthäusern.
Unter Abänderung meiner Verfügungen vom 10. Januar
1924 — Tgb.-Nr. 415,/1v 9 — und vom 3. April, 1928
— Tgb.Nr 512,1v 8 — Micht veröffentlicht) erkläre ich
mich mit Rückficht auf den zur Zeit günstigen Stand der
Naul- und Klauenseuche im Saargebiet und den Nachbar—
ländern bis auf weiteres damit einverstanden, daß die ge—
mäß 8 51 der Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (R.G.Bl. 1912,
S5. 9) erforderliche polizeiliche Genehmigung zur Wieder⸗
ausfuhr des in ein öffentliches Schlachthaus eingeführten
Viehes unter den nachstehenden Bedingungen auch dann
erteilt wird, wenn das Vieh auf dem Landwege und nach
privaten Schlachthäusern ausgeführt werden soll:
1. Es ist auf Kosten des Antragstellers amtstierärztlich
festzustellen, daß der gesamte Klauenviehbestand des
Schlachthauses zur Zeit der Ausfuhr frei von seuchen⸗
verdächtigen Erscheinungen ist.
Die Ueberführung des Viehs zur Schlachtstätte hat un—⸗
mittelbar auf dem kürzesten Wege und bei Schweinen
auf Fahrzeugen zu geschehen.
Das ausgeführte Vieh ist spätestens am Tage nach
der Ausfuͤhr abzuschlachten.
Die Polizeibehörde des Bestimmungsortes ist von der
Erteilung der Genehmigung in Kenntnis zu setzen
und hat'im Benehmen mit dem mit der Fleischbeschau
beauftragten Tierarzt oder Fleischbeschauer die frist—
gerechte Schlachtung zu überwachen.
Die Sondervorschriften, die für Vieh aus Schlacht- und
Viehhöfen außerhalb des Saargebietes erlassen sind (Amts—
blatt 1923, S. 240) werden von dieser Verfügung nicht
berührt.
Schriftliche Verfügung ergeht nicht.
Saarbrücken, den 20. Juni 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
vAete Erlaß
Verlangerung der Gunigkeit des Erlasses vom
Gemö 31. März 1928 (Amtsblatt S. 139).
Fruenaß I der Anlage zu Abschnitt I9. Geil. 81 des
dre etrages von, Versallies und gemäß Artitel X3Xi
1923 rog vung der eeid vom 18. Mai
der der ig mtsblatt S. T79 — deftimme ich nach Anhörung
eiligten Versiernn getche sVendes:
inziger Artikel.
oe cherrlagz vom 8i Warz 8. Elmtsblatt S. 139
zanehen dulagen zn den laufenden Leistungen der In—
eene, Angesteltten- und der fnappschaftlichen Pen—
⸗Versicherung sowie betreffend Vorshußzahlukgen dufß
249 Verfügung
beir. Geschwind igkeitsbeschränkung für Lastkraftfahrzeuge in
der Feldmannstrasze in Saarbrücken.
Gemäß 8 23 der Verordnung der Regierungetommissign
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 25. 4. 1928
Amtsblatt Nr. 19, Seite 152 wird die Höchstgeschwindigkeit
ür den Verkehr mit Lastkraftfahrzeugen in der Feldmann—
traße in Saarbrücken auf 12 Kilometer in der Stunde
estgesetzt.
Die Verfügung tritt am 1. Juni 1928 in Kraft.
Saarbrücken, den 19. Mai 1928.
Der Direktor des Innern:
gez. Heimburger.