straße 71, erloschen ist, wird meine viehseuchenpolizeiliche
Anordnung vom 24. März 1928, J. 2373, aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. April 1928.
Der Landrat.
J. V. Barth.
l. 3217.
188 Bekanntmachuug.
Auf die Polizeiverordnung über den allgemeinen Verkehr
auf öffentlichen Wegen (Straßenverkehrsordnung), Amts—
blatt Nr. 19, Seite 147 ff., mache ich aufmerksam.
Saarbrücken, den 2,. Mai 1928.
Der Landrat.
Bekannimachungen anderer Behörden.
Offensegnug des Hanshaltsplanes der Bürgermeisterei
187 Bischmisheim.
Der Haushaltungsplan der Bürgermeisterei Bischmisheim
für das Rechnungsjahr 1928 liegt gemäß 8 89 der Rheini—
schen Landgemeindeordnung vom 4. Mai d. Is. ab 14 Tage
slang zur Einsicht der Bürgermeistereieingesessenen und
Forensen im Rathaus, Zimmer Nr. 3, offen.
Brebach, den 1. Mai 1928
Der Bürgermeister.
Bekaununtmachung.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 10.
April 1928 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis,
daß der Erörterungstermin zur Erledigung der Einsprüche
gegen die Errichtung einer Fabrik zur Herstellung
von gelöstem Acetylen an der Kaiserstraße in Ober—
völklingen durch die Autogen-Gasaccumulator-Aktiengesellb
schaft zu Berlin auf
Samstag, den 19. Mai 1928, vormittags 10 Uhr,
»erlegt worden ist.
Völllingen, den 27. April 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
139 Friedhossordnung
jür den nenren Freedhosf des Friedhojsverbandes der Ge—
melnden Engeilsangen. Etzeuhosen, Herchenbach, Rölln,
Ritlenhosen, Sellerbach und Walpershofen.
l Geltungsbereich.
.
Die nachfolgende Ordnung regelt das Begräbniswesen für
den neuen in Kölln gelegenen Friedhof des Friedhofsver—
bandes der Gemeinden Engelfaugen, Etzenhofen, Herchen⸗
bach, Kölln, Rittenhosen, Sellerbach und Walpershofen.
Für den alten Friedhof bleibt die Ordnung vom 14.
April 1903 bestehen.
II. Verwaltung.
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Begräbnis—
wesens und die Handhabung dieser Ordnung erfolgt durch
den Bürgermeister.
111. Aufsicht über den Friedhof.
83.
Zur Anfertigung der Gräber soll auf Grund eines be—
sonderen Vertrages mit dem Friedhofsverband ein Toten—
gräber bestellt werden. Der Totengräber hält den Friedhof
in Verschluß und handhabt die Ordnung auf diesem, er hat
darüber zu wachen, daß keine Beschädigungen oder Ent—
wendungen vorkommen und weist nach dem Belegungsptau
den Begräbnisplatz an. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß
jedes Grab die vorgeschriebene Größe und Tiefe erhält,
daß die Leichen der Vorschrift entsprechend bestattet — und
die Gräber sofort nach der Bestattung ordnungsgemäß zu—
geworsen werden.
1Vv. Allgemeine Ordpungsvorfschriften.
84.
1. Der Friedhof ist den Besuchern geöffner:
a) in der Zeit vom 1. Mai bis 31. September von
7 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags;
in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April von
8 Uhr vormittags bis 44 Uhr nachmittags.
Die Besucher haben auf dem Friedhof ein der Würde
des Ortes angemessenes Verhalten zu beobachten und
sind verpflichtet, den Anordnungen des Aufsichtsperso—
nals Folge zu leisten.
Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwort—
lichteit betreten.
Es ist verboten, auf dem Friedhof zu rauchen, zu
fahren, zu reiten oder Hunde mitzuführen.
Begenstände, welche die Berechtigten von den Gräbern
un snr sinen wollen, sind bei dem Totengräber anzu—
melden
Allen Religionsgemeinschaften ist die freie Ausübung
ihrer religiösen Begräbniszeremonien gewährleistet
Leichenreden dürfen durch Laien jedoch nur mit vor—
heriger Genehmigung des Bürgermeisters gehalten
werden.
V. ——A Friedhofes.
5.
Der Friedhof ist zur allgemeinen Begräbnisstätte be—
sttimmt und dient sowohl zur Erdbestattung als auch zur
Aufnahme der Aschenreste pon Feuerbestatteten.
Das Recht auf dem Friedhof bestattet zu werden, har
seder Einwohner der dem Friedhofsverband angehörenden
vemeinden, sowie jeder, der ein Kaufgrab benuützen darf.
Auch sonst innerhalb des Gebietes der Gemeinde Ver—
torbene können auf dem Friedhof bestattet werden.
Die Benutzung des Friedhofes zur Beerdigung auswärts
Verstorbener, die unmittelbar vor dem Ableben nicht in den
dem Friedhofsverband angehörenden Gemeinden ansässig
waren, kann vom Bürgermeister genehmigt werden.
VI. Allgemeine Bestgtrungsvorschriften.
87.
Die Grabtiefe muß bei sämtlichen Gräbern betragen für
Erwachsene 1,70 m,
für Kinder von 6—212 Jahren 1,30 m,
für Kinder unter 6 Jahren 1,30 m.
In allen Fällen muß die Entfernung zwischen dem höch—
stten Punkt des eingestellten Sarges und der Erdoberfläche
nindestens 0,90 Meeter desg ageg
In jeder Grahbstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden
Ausnahmen sind nur bei Wöchnerinnen mit dem Neu—
geborenen und bei zwei Kindern unter einem Jahr gestattet.
Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre, bei Kindern unter 12
Jahren 20 Jahre.*
VII. Grabstätten.
810.
Die Gräber werden in Jestengrober eingeteilt.
Die Bereitstellung der Reihen erfolgt auf nach Konfes—
ionen getrennten Feldern, gemäß dem beim Totengräber be—
indlichen Belegungsplan.
812.
A. Reihengräber.
Auf den für die einzelnen Konfessionen bestimmten Fel
dern werden Reihenfelder eingerichtet und zwar:
a) für Personen über 12 Jahren,
b) für Personen unter 12 Jahren.
Den Personen über 12 Jahren werden gleich geachtet:
kdatholische Kinder unter 12 Jahren, die die heilige Kom—
nunion empfangen haben, evangelische Kinder, die konfir—
miert sind.
Die Grabstellen haben folgende Maße:
bei a) Länge 2,20 im, Breite 1,00 u ——
bei b) Länge 1,50 m, Breite 0,80 im
In den Fällen a muß der Zwischenraum zwischen den
Gräbern mindestens 0,30 m, in den Fällen b mindestens
P,20 mm betragen.
Die Beisetzungen erfolgen der Reihe nach. Stirbt ein
Ehegatte, dann hat der überlebende Ehegatte das Recht,
Freilassung des nebenliegenden Reihengrabes für sich zu
heantragen. Die Gräber dürfen weder ausgemauert noch
ezingefriedigt werden. Die Grabhügel dürfen nicht über
20 cmn hoch sein.
VIII. Dentkzeichen, Einfriedigung,
Bepflanzung aq Unterhaltung.
8 13.
Alle Denkzeichen sowie deren Inschrift müssen dem Ernst
und der Würde des Ortes entsprechen, anderenfalls sie auf
Berlangen der Friedhofsverwaltung zu entfernen sind. Sie
dürfen nur bis zur Wiederbelegung der Reihengräber oder
bis zum Ablauf des Rechtes auf Benutzung der Familien—
zräber stehen bleiben. Unterbleibt die Beseitigung, dann
verden die Gedenkzeichen Eigentum des Friedhofsverbandes
und können von diesem nach Vernichtung der Namen,
Wappen und Familienschriften anderweitig verwendet oder
oeräußert werden.
Die Höhe der Kreuze und Gräbsteine anf Reihengräbern
darf 1,60 Meter nicht übersteigen und die Grundfläche
nicht mehr als 0,60 Meter im Geviert einnehmen. Die
Länge der Grabeinfassungen darf 1,80 Meter nicht über—
teigen.
Kreuze und Grabsteine müssen ausreichende Fundamente
zrhalten. Jeder Grabstein muß aus dauerhaftem und wülr—
digen Werkstoff und gut bearbeitet sein, sowie bis zu
einer Entfernung in aufrechter Stellung erhalten werden.
imgestürzte, schadhafte und verwahrloste Grabsteine sind
zon den Hinterbliebenen unverzüglich in einen ordnungs—
näßigen Zustand zu setzen. Als dinter—iebene gelten Eltern