Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

sSadarbrücker Kreisblatt
— W 40 *
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

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edreungeder nichtamtlichen Tetles, Druck u. Berlag von
debr. Hoser Ae. SaarbrügenVölklingen — Fernsprecher
der Druderei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Nr. 5 Samstag,

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oder deren Raum 6Cts.

11. Februar 1928 53. Jahrg.

Inkalt:

Gedenkfeier für die Opfer des Weltkrieges (S. 9. —
Fafstnachtsonntagarbeit im Friseurgewerbe (S. 9. — Ver—⸗
ordnung betr. Wahlen zum Landesrat (S. 9. Verord—
nung betr. Durchführung der Wahlen zum Landesrat (S.
9. 7 Wahlkommissar für die Landesratswahlen (S. 10.
Ausübung von Forst- und Jagdschuß (S. 10 8etanni—
machungen betr. Wahlen zum Landesrat in den Bürger⸗

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
dommission des Saargebietes.
11 Polize iverordnung
betreffsend die Gedonlfeier für die Opfer des Weltkrieges am
4. Marz 1928.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. Februar 1837, sowie
der 883 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 1. März 1850, sowie ferner gemäß AÄrtikel
2, Ziffer 5, des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom
26. Dezember 1871, wird ee ede angeordnet:
rtikel 1.
Am 4. März 1928, dem Gedenkfeiertag für die Opfer
des Weltkrieges, sind Tanzmusiken, Bälle und sonstige Lust—
barkeiten, Könzerte, Theater- und Musikaufführungen sowie
Kinoaufführungen und Schaustellungen jeder Art bis6 Uhr
nachmittags verboten, auch wenn sie in geschlofsfenen Gesell—
schaften stattfinden.

Artikel 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 366, Ziffer 1, des
Reschsstrafgesezbuches in Verbindung mit 81der Verord
nung vom 10. Januar 1923 (Amtsbl. S. 22) betreffend
Festsetzung der Geldstrasen dis zu 60 Fr. oder mit Haft
bis zu 14 Tagen bestraft,
Saarbrücken, den 26. Januar 1928.
1. 788. Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

12

Bekanntmachung.
„Auf, Grund des 8 1030 der Gewerbeordnung erhält
hiermit Ziffer ẽder Bekanntmachung der Regierung zu
Trier vom 831. August 1896 CLimtsbiS846 bzw. Ziffer
e der bayr. Bekanntmachung vom 14. März 1883 (Guve
Bl. S. 107) folgenden Zusatz
In den Betrieben des Herren- und Damen friseurgewerbes
wird die Beschäftigung von Arbeitern am Fastnachtsonntag
nachmittags von 14518 ühr gestattet.
, Bedingung: Den freiwillig hierbei beschäftigten Arbeitern
ist hierfür ein halber Wochentag frei zu geben.
Saarbrücken, den 27. Januar 1928
Regierungskommission des Saargebietes.
Abteilung Handel und Gewerbe.
gez. Dr. Tils.

13 Berordnung betr. die Wahlen zum Landesrat.
Nach Einsicht, der Verordnung vom 24. März 1928
betreffend —R Errichtung eines Landesrates und eines
Ztudienausschusses, sowie“ der Verordnung vom 19. Mai
1922 betreffend die Wahlen zum Landesrat, verordnet
die Regierungstommissidn auf Grund des F19 der Anlage
zu Abschnitt IV. Teil 5) des Friedensvertrages von Ver
sailles, gemäß ihrem Beschlusse vom 26Sitober 18385
folgendes:

meistereien Brebach, Gersweiler, Völklingen, Ludweiler,
Püttlingen, Riegelsberg, Heusweiler, Kleinbuttersdorf. Tud—
weiler, Sulzbach, Friedrichsthal, Quierschied (S. 1015.
— Krebssestes Saatgut (S. 19. — Neuwahl des Gemeinde—
rates Dudweiler (S. 14). — Verbot des Schlittenfahrens
und Schlittschuhlaufens auf öffentlichen Straßen (S. 149.

Artikel 1.
Die Wahlen zum Landesrat sind vorzunehmen nach Maß—
zabe der Verordnung vom 24. März 1922 betreffend die
Errichtung eines Landesrats und eines Studienausschusses,
sowie der Verordnung vom 19. Mai 19282 betreffend die
Wahlen zum Landesraät, soweit diese nicht durch die nach—
folgenden Vorschriften abgeändert sind.
Artikel 2.
Der Artikel 4 der Verordnung Nr. 143 vom 24. März
1922 betreffend die Errichtung 1. eines Landesrats, 2
eines Studienausschusses wird aufgehoben und durch fol—
zgende Bestimmungen ersetzt:
Wählbar sind ohne Unterschied des Geschlechtes alle wahl—
herechtigten Personen, welche am Wahltage das 25. Lebens—
ahr vollendet haben, und entweder aus dem Saargebiet
tammen und im Sgargebiet tatsächlich wohnen, oder seit
ß Jahren, vom Wahltage an zurückgerechnet, ihren ununter—
zrochenen und alleinigen Wohnsitz in einem Orte des Saar—
zebiets gehabt haben und weder Mitglied einer nicht saar—
iändischen Vertretung sind, noch ein öffentliches Amt außer—
halb des Saargebietes bekleiden.
Artikel 3.
Die Stimmzettel werden durch den Wahlkommissar her—
gestellt und müssen mit dem Dienftsiegel des Wahlkommissars
bersehen sein. Sie enthalten alle vorgeschlagenen Wahlpor—
schläge in der Reihenfolge, in der sie beim Wahlkommissar
eingegangen sind.
Die Wahlvorschläge sind zu bezeichnen durch Angabe
der Vartei und der Namen daer vier ersten Bewerber.
Artikel 4.
Die amtlich hergestellten Stimmzettel werden im Wahl—
raum ausgelegt, andere Stimmzettel dürfen im Wahlraum
veder ausgelegt noch verteilt werden.
Stimmzettel, die nicht amtlich hergestellt sind und nicht
das Dienstsiegel des Wahlkommissars tragen, sind ungültig.
Artikel 5.
Die Verordnung vom 9. Dezember 1923 betr. die Ein—
ührung des Systems der freien Listen für die Wahlen zum
Landesrat anstelle des Systems der gebundenen Listen, wird
aufgehoben.
Artikel 6.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der
Präsident der Regierungskommission.
Artikel 7.
Die Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
beröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 26. Oktober 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

14 Verordnung
betr. die Durchführung der Wahlen zum Landesrat.
Nach Einsicht der Verordnung vom 26. Oktober 1927
und 7. November 1927 verordnet die Regierungskommis—
sion auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, gemäß ihrem
Beschlusse vom 7. Dezember 1927 was folgt:
            
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