Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sdarbrücter Kreisblatt

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sür den Kreis Saarbrücken
rausgeaeber vom Landratsamt Saarbrücken

nunerti mi
rentlichem Anzeiaer
kricheint wöchentlich Mittwochs.

yruttꝛenung der nichtamtlichen Teiles, Druck u Berlag von
eder oier AeSaarbruͤgen Böltlingen — Ferniprecher
der Druckeren Nre1184 (Amt Saarbrücken)

erudgspreis für das Vierteliahr 5,10 Fr.
Anzergengebihren: die ßbmal gesbaltene Millimeter⸗Zetu
oder deren Raum 6 Cis
4. April 1928 53. Jahrg.

Nr. 13

Mittwoch

Genehmigungs-Urkunde (S. 57). — Mietpreis April 1928
(S. 57). — Gasfernversorgung (S. 57). — Elettrizitäts—
wirtschait (S. 57.. — Abänderung der Kreisordnung (S.
58). — Höchstpreise jfür Brot (S. 58). — Gebührenordnung
füc Fleischuntersuchung (S. 58). — Altrentnergesetz (S. 58).
— Ergänzung zur Bauordnung (S. 58). — Darlehen aus
dem Pensionssonds (S. 58). — Aufgehobene Straßensperre
Betanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
—132 Cenehmigungs⸗Urkunde.
Gemäß Beschluß der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 14. März 1928 wird der „Saarland-Lothringen
Elektrizitäts-Aktiengesellschaft“ Saarbrücken gemäß 8 795
des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Justiz—
novelle vom 2. 8. 1921 die Genehmigung erteilt, Inhaber—
Teilschuldverschreibungen im Betrage von
1200000 holl. Gulden
zu begeben, die auf Grund des Beschlusses der Stadtver—
ordnetenversammlung Saarbrücken vom 6. März 1928 mit
einer in effektiver holländischer Währung übernommenen
selbstschuldnerischen Bürgschaft der Stadsgemeinde Saar—
brücken, welche auf die einzelnen Teilschuldverschreibungen
aufzudrucken ist, auszustatten sind.
Durch Beschluß vom gleichen Tage hat die Regierungs—
kommission festgestellt, daß den Erfordernissen der Verord—
nung betre. Ergänzung der Ausführungsverordnung zur
Verordnung betr. die gesetzliche Währung im Saargebiet
vom 29. 6. 1927 (Amtsblatt Nr. 26 S. 165) Genügs
getan ist, daß also die durch die „Saarland-Lothringeer
Elektrizitäts-Akliengesellschaft“ zu begebenden Inhaberteil—
schuldverschreibungen als Bankgeschäft anzusehen sind, da
ein Bankensyndikat die Ausgabe der Gesamtheit der Schuld—
verschreibungen durch Vertrag fest übernommen hat.
Saarbrücken, den 17. März 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Inhalt:
S. 58). — Erloschene Maul- und Klauenseuche (S, 58). —
Jagdscheine im Mürz (S. 59). — Umlegen von Straßen—
hahngleisen (S. 59. — Einziehung eines Weges (S. 59. —
Jagdverpachtungen (S. 59 und 60). — Verkauf von Kohlen—
zfen (S539. — Wahlvorschlagslisten zum Kaufmannsgericht
Sulzbach (S. 59; dto. Dudweiler (S. 60. — Ergebnis
der Friedrichsthaler Gemeinderatswahlen (S. 60).
jegliche Gasbelieferung durch Unternehmen, für, die
das Gas ein Abfallerzeugnis bei ihrer Hauptproduktion
darstellt, namentlich durch die Hüttenwerke;
jede Gasbelieferung durch Gasanstalten, für welche
die Gaserzeugung den Hauptgegenstand des Unter—
nehmens bildet, uünd die außer der Gemeinde, in der
die betreffende Anstalt gelegen ist, noch das Gebiet
einer oder mehrerer anderer Gemeinden mit Gas ver—
sorgen.
Artikel 2.
Der Genehmigung durch die Regierungskommission be—
dürsen:
1. Jede Neuanlage von Rohrleitungen zur Gassernver—
sorgung.
Jede Veränderung oder Erweiterung von bestehenden
Rohrleitungsnetzen für Gasfernversorgung.
Jede Bestimmüngsänderung der bestehenden Nohr—
leitungsnetze für Gasfernversorgung.
Jede Abänderung oder Anpassung eines bestehenden
Rohrleitungsnetzes zu einem solchen für Gasfernver—
sorgung.
Artikel 3.
Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu dieser
Verordnung werden durch Verfügung der Regierungs—
ommission erlassen.
Artikel 4.
Die Gesuche um die in Artikel 2 erwähnten Geneh—
mnigungen sind an die Abteilung des Innern zu richten.
Artikel 3.
Die vorliegende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Zaarbrücken, den 21. März 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

133 Belanntmachung
betr. die Hötze des Mietpreides für den Monat April 1928.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
bom 27. Juli 1928 betreffend Abänderung der Bestimmungen
über das Wohnungswesen eingeseßzten Kommisffion hat die
Regierungskommissson deschlossen,“ den Umrechnungsfaktor
füür den Monat April 1928 auf der bisherigen Höhe zu be—
lassen, derart, daß J Mark Friedensmie ie —3, 35 Franken
gerechnet wird.
Saarbrücken, den 24. März 1928.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

135 Verordnung
betr. vorläufige Regelung der Elektrizitätswirtschaft
im Saargebiot.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
chnitt IvVᷣ(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Be—
schlusse vom 21. März 1928 was folgt:
Artikel 1.
Abmachungen, durch welche sich Gemeinden, Kreise bzw.
Bezirke oder Kommunalverbände verpflichten, einem Unter—
nehmen das Recht zur Benutzung von Gemeinde- oder
Kreis⸗ bzw. Bezirksstraßen, ⸗-Wegen, -Brücken und öffent—
lichen Plätzen in ihren Bezirken zum Zwecke der Fortleitung
des elektrischen Stromes einzuräumen, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der vorherigen Genehmigung der Regierungs—
tommission.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekannt—
nachung in Kraft.
Saarbrücken, den 21. März 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

13. Verordnung
betr. vorläufige Regelung der Gasfernversorgung im
Saargebiet.
die Regierungskommission des Saargebietes verordnet
auf, Grund der 8I nude 23 der AÄnlage zu Abfchnitt iV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung, auf Grund
ihres Beschlüsses vom 21Marz 1988was fohgt:
J Artikel 1.
geNhet Gasfernversorgung im Sinne dieser Verordnung
            
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