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Das Wahllokal befindet sich im Rathaus, Zimmer Nr. 15.
Die Wahlhandlumg beginnt um 8 Uhr nachmittags und
dauert bis 5 Uhr nachmittags. 9 Pp,g
Zu wählen sind 6 Beisitzee aus dem Kreise der Kausf⸗
leuie, die mindestens einen Handlungsgehilsen oder Hand—
lungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu ge—
wissen Zeiten des Jahres beschäftigen und 6 Beisitzer aus
dem Kreise der Handlungsgehilfen.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensiahr
vollendet haben, und zwar auch Personen weiblichen Ge⸗
schlechts. Personen, die nach 8 31 und 82 des Gerichts⸗
versaffungsgesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig sind,
find nicht wählbac. Die zu Wählenden müssen in dem
Bezirk der Spruchtammer Dudweiler, der die Bürger
meisterei Dudweiler umsaßt, ihre Handelsmiederlassung oder
Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
a) soiche Kaufleute, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben, in dem Bezirk der Kammer ihre Niederlassung
haben und mindestens einen Handlungsgehiljen oder
Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder
zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen;
solche Handlungsgehilsen, die das 20. Lebeusjahr
vollendet haben und in dem Spruchkammerbezirk Dud—
weiler beschäftigt sind.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt.
Wer nach 88 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zum Amt eines Schöffen unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Die in Apotheken befindlichen Gehilsen sind weder wähl—
bar noch wahlberechtigt, desgleichen Handlungsgehilfen,
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 18000
Franken übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des Vor—
standes einer Aktiengesellschäft oder eingetragenen Genossen
schaft oder einer als Kaufmann geltenden juristischen Person
sowie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftpflicht.
Personen, die auch in anderen Spruchtkammerbezirken
des Kreiskaufimannsgerichts (Völklingen, Sulzbach, Brebach)
wahlberechtigt sind, dürfsen ihr Wahlrecht nur für den
Bezirk einer Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen von Dienstag, den 6. März
1928 bis Montag, den 19. März 1928 im Rathaus,
Zimmer Nr. 8, während der Dienststunden zu jedermanns
Einsicht offen. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
nach beendeter Auslegung, also spätestens bis zum Donners
tag den 22. März 1928, bei der Spruchkammer Dud—
meiler des Kreiskaufmannsgerichts angebracht und durch
Vorlage entsprechender Bescheinigungen begründet werden.
Einmal eingetragene Personen dursen nur gestrichen werden,
nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegeben
worden ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in den
Listen nicht ausgenommen sind, ruht das Stimmrecht. —
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahl⸗
vorschlagslisten bis spätestens Montag, den 26. März 19838
bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlausschuffes
Rathaus. Zimmer Nr. 8, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die für Kaufleute und Handlungs—
gehilsen getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namen
enthalten. Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
betrefsenden Wahlkörpers unter Benennung eines für weitere
Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterzeichnet
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
für unveränderte Vorschlagsliften gestimmt werden darf
Dudweiler, den 23. Februar 1988
Der Vorsitzende des Wahlausschusses:
Müngel. Justizrat.
l10 Bekanntmachung.
wrve Wahl der Beisitzer für das Kaufmannsgericht
sur den Landkreis Scarbrüden, Spruschtammer Surz
— agnr, umsfassend die Bürgermeisteresen Sulzbach,
31 Nichethat und Quierschied. sindet am Dienstag, den
24. April 1928 siati
Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
Wahlstelle Sulzbach, umjassend die Bürgermeisterei Sulz⸗
dach; Wahllokal: Amtsgerichtsgebäude, Zimmec9. Wahl
telle Friedrichsthal, umfassend die Bürgermeisterei Frie—
drichsthal: Wahllokal: Rathaus, Zimmer 2. Wahlstelle
Zuierschied, umsassend die Bürgermeisterei Quierschied:
Wahllokal: Rathaus, Sitzungssaal. Die Wahlhandlung sindet
in sämtlichen Wahlstellen nur nachmittags von 325 Uhr
statt.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der Kauf—
eute, die mindestens einen Handlungsgehilsen oder Hand
ungslehrling regelmähßig das Jahr hindurch oder zu ge—
vissen Zeiten des Jahres beschäftigen, und 6 Beisitzer aus
dem Kreis der Handlungsgehilsen.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebensjahr
ollendet haben, und zwar auch Personen des weiblichen
Beschlechts. Personen, die nach * 31 und 323 des Gerichts
erfassungsgesetzes zum Amt eines Schöfsen unfähig sind,
ind nicht wählbar. Die zu Wählenden müssen in dem
Bezirk der Spruchtammer Sulzbach⸗-Saar ihre Handels
niederlassung oder Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
a) solche Kaufleute. die das 20. Lebensjahr vollendet
zahen, in dem Bezirt der Kammer ihre Niederlassung haben
uind mindestens einen Handlungsgehilsen odec Handluͤngs
ehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen
zeiten des Jahres beschäftigen.
b) solche Handlungsgehilsen, die das 20. Lebensjahr
Whenvet haben und in dem Spruchtammerbezirt beschäftigt
ind.
Auch weibliche Pecsonen sind wahlberechtigt.
Wer nach 88 31 und 32 des Gerichtsverfaffungsgesetzes
zum Amt eines Schösien unfähig ist, ist nicht wahlberechriat.
Die in Apotheten befindlichen Gehilien sind weder wähl
har noch wahlberechtigt, desgleichen Handlungsgehilfen,
Rren Jahresarbeitsverdseist ane Lohn oder Gehalt 18000
Franken übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des Vor—
tandes einer Aktiengesellschaäst vder eingetragenen GGenossen
chaft oder einer als Kausfmann geltenden juristischen PVerfon
owie die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
daftpflicht.
Personen. die auch in anderen Spruchktammerbezirken
des Kaufmannsgerichts wäahlberechtigt sind, dürfen ihr
Wahlrecht nur für den Bezirk einer Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht offen vom
16.—229. März 1928 und zwar sfür Sulzbach im Amts—
gerichtegebäude. Zimmer 9, ür Friedrichsthal im Rathaus.
Zimmec, 2, und für Quierschied im Rathaus, Sitzungssaal.
Die Einsichtnahme in die Wählerlisten lann nut während
»er Dienststunden stattfinden. Einwendungen gegen die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste müssen spatesten—
»innen 3 Tagen nach beendeter Auslegung, also spätestens
his zum 5. April 1928, bei der Spruchtammer Sulzbach
angebracht und durch Vorlage entsprechender Bescheinigun—
zen begründet werden. Einmal eingetragene Versoönen
dürfsen nur gestrichen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegen
zeit zur Aeußerurig gegeben worden ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in den
Listen nicht ausgenommen sind, ruht das Stimmrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit uigefordert. Wahl—
norschlagslisten bis spätestens den 31. März 1928 dem
borsitzenden des Wahlausschusses, Amssgerichtsgebäude
Zimmer 9, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die jür Kaufleute und Handlungs—
gehilfen getrennt sein müssen, dürsen höchstens 6 Namen
enthalten. Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
betreffenden Wahlkörpers unter Benennung eines für
weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unter
zeichnet sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur für
unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf
Sulzbach-Saar, den 5. März 1928.
Der Vorsitkende des Wahlausschusses:
Jacobi.
Saarbrücken, den 14. März 1928.
Der Landrat: Dr. Vogeler.