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zgewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung
Speisen und Getränke gegen Bezahlung verabfolgt
werden. J J
Fuͤr Lichtbilder-Porführungen beträgt die Mindest-—
steuer 15.v. H.
Für Varieté, Tingeltangel-Vorstellungen, Bars, Ka—
haͤretts. Weindielen und dergl. beträgt die Steuer
ohne Rügsicht auf die Höhe des Eintrittspreises 30
v. H.
7rde Kostümfeste, Maskenbälle, Kappen—
ündkarnevalsfitzungenbregtdiesSteuer
ohneKücsichtaüfdie Höhe ves Eintritts—
reises:;
—6. für die erste Veranstaltung jeden Unter⸗
nehmers innerhalb eines Kalenderjahres,
9) 10 v. H. für die zweite Veranstaltung desselben
Unternehmers innerhalb eines Kalenderjahres,
50 v. H für die dritte und jede weitere Veran—
ftaltung desselben Unternehmers innerhalb eines
Kalenderjahres,
für karnevalistische Veranstaltungen der vorbezeich—
neten Art, die vor dem 3. Sonntage vor Fastnacht-⸗
sonntag abgehalten werden, beträgt die Steuer
stets 30 v. H.
An Kartensteuer ist jedoch in allen Fällen wenigstens
der Mindestbetrag der für die betreffende Veran—
ns nach 8 19 zu zahlenden Pauschsteuer zu ent⸗
richten.
2
J
89.
Eintrittskarten.
Bei der Anmeldung (8 4) der Veranstalttung hat der
Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden
sollen, dem Bürgermeister vorzulegen. Die Karten
müssen mit „fortlaufender“ Nummer vergehen sein
und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veran—
staltung, sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit
angeben. Die Karten werden von dem Bürgermeister
abgestempelt.
Auf Verlangen des Bürgermeisters sind die Eintritts—
karten, Tanzabzeichen usw. von der Gemeinde zu
beziehen.
Der Bürgermeister kann bei der Anmeldung die Leistung
einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der
Steuerschuld verlangen; ebenso kann er Ausnahmen
von den Erfordernissen für den Inhalt der Karten
gestatten und von der Abstempelung absehen.
810.
Entwertung und Vorzeigung.
Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Ver—
anstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der
abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten
sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den
— des Bürgermeisters auf Verlangen vorzu—
igen.
811.
Nachweisung.
Ueber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer
für jede Veranstaltung eine fortlaufende Nachweisung
zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten
drei Monate lang aufzubewahren uünd dem Bürger—
meister auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Der Bürgermeister kann besondere Bestimmungen über
die von dem Unternehmer zu führende Nachweifung
sowie über die Behandlung und weitere Verwendung
nicht ausgegebener Karten serlassen.
812.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der
—
Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten.
Die Ausgabe ift volleudet mit der Uebertragung des
Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert
sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen
rettumnd des vollen Preises zurückgenommen worden
Nach Abschluß seiner Ermittelungen setzt der Bürger—
88 die Steuer fest und teilt sfie dem Steuker⸗
biligtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuer—
bescheides bedarf es dicht
Inpe der Bürgermeister
wird die Steuerschuld mit
nee nach der Mitteilung
—DD
Ablauf von zwei Werk⸗—
an den Steuerpflichtigen
813.
Festsetzung in besonderen Fällen.
ss Berstoßt, der Unternehmer gegen die Beftimmungen der
833 . ↄ211 in einer Weise, daß die für die Berech nung
der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit
festzustellen sind, so kann der Bürgermeister die Steuer
o feftsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die
zewöhnlichen oder im Einzelsfall ermittelten oder geschätzten
jöheren Kassenpreise verkauft worden wären. lUeber die
Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.
814.
Steuerzuschlag.
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung
der Veranstaltung (84) die Vorlegung der Karten (5 9
und die Entrichtung der Steuer (F12) nicht wahrt, kann
der Bürgermeister ihm einen Zuschlag bis 25 v. H. der
endgültig festgesetzten Steuer auserlegen. Der Bürgermeister
hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen,
venn das Versäumnis entschuldbar erscheint.
III. Pauschsteuer.
8 15.
Nach der Roheinnahme.
Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein
Entgelt zu zahlen, sind aber Eintrittskarten nicht
ausgegeben, so kann der Bürgermeister
a) für die erste Veranstaltung jeden
Unternehmers innerhalb eines Ka—
lenderjahres:
bei einem Entgelte bis einschl. 2 Franken 10 v. H.
der gesamten Roheinnahmen,
bei einem Entgelte von mehr als 2 Franken bis
einschl. 5 Fr. 15 v. H. der gesamten Roheinnahmen,
bei einem Entgelte von mehr als 53 Franken bis
einschl. 10 Fr. 20 v. H. der gesamten Roheinnahmen,
bei einem Entgelte von mehr als 10 Franken 30 v. H.
der gesamten Roheinnahmen,
b) für die zweite und jede weitere Ver—
anstaltung desselben Unternehmers
innerhalbeines Kalenderjahres:
zei einem Entgelte bis einschl. 2 Frauken 15 v. H.
der gesamten Roheinnahmen,
bei einem Entgelte von mehr als 2 Franken bis
einschl. 5 Fr 20 v. H. der gesamten Roheinnahmen,
bei einem Entgelte von mehr als 5 Franken bis
einschl. 10Fr. 30 v. H. der gesamten Roheinnahmen,
der gesamten Roheinnahmen
bei einem Entgelte von mehr als 10 Franken 40 v. H.
der gesamten Roheinnahmen
als Steuer festsetzen.
Die Bestimmung des 8 9 Abs. 3 findet Anwendung.
Der Bürgermeister kann den Unternehmer von dem
Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahme befreien
und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren.
816.
Nach dem Werte
t. Für das Ien
a) eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeits—
apparates oder
)Reiner Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe
musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge
(Klavierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph,
Orchestrion u. ä.) an öffentlichen Orten, in Gast—
und Schankwirtschaften, sowie in sonstigen jeder—
mann zugänglichen Räumen ist eine Steuer nach
dem Werte des Apparates oder der Vorrichtung
zu entrichten.
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebs—
monat:
1. für die zu a) bezeichneten Apparate bei einem
Werte
bis einschl. 50 Franken
bis einschl. 299 Franken
bis einschl. 590 Franken
bis einschl. 1000 Franken
von mehr als 1000 Franken
für jede angefangenen wei—
teren 1000 Franken je 25 Franken
2. für die zu b)y bezeichneten Vorrichtungen bei
einem Werte
bis einschl. 500 Franken
bis einschl. 3090 Franken
bis einschl. 5000 Franken
bis einschl. 10 000 Franken
für jede angefangenen weiteren
10 000 Franken je 20 Franken
Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Mo—
nats zu entrichten.
Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder
die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnützung
überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparates oder
der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche dem
Bürgermeifter anzumelden. Die Bestimmung des 84
Abj. 3 bleibt unberührt.