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Vettrennen,. Wettfahren, Wettlaufen, Preis- oder
Wettsingen, Schau⸗ und Wettfliegen, sowie sonstige
Wettspiele und Ausspielungen von Gegenständen aller
Art, Luftballonauffahrten, Feuerwerke, Beleuchtungen,
Böllerschießen u. ä.);
Vorführung von Licht- und Schattenbildern, Puppen—
und Marionettentheater;
Theatervorstellungen, Ballette;
Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche
Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamatidnen,
Rezitativnen, Vorführungen der Tanzkunst.
Die Annahme einer Lustbarkeit im Sinne dieser
Steuerordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden
belehrenden oder anderen nicht als Lustbarkeit anzu—
sehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer
nicht die Absicht hat, eine Lustbarkeit zu veranstalten.
82.
Steuerfreie Veranstaltungen.
Der Steuer unterliegen nicht:
1. Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an
öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstal—
ten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde
ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und deren
Angehörigen dargeboten werden, sowie Volkshochschul—
kurse;
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und un—
mittelbar zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken
verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen da—
mit verbunden sind;
Veranstaltungen, die ausschließlich der Jugendpflege
oder der Leibesübung dienen. Die Befreiung tritt
nicht ein bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen dieser
Art und solchen, die mit Totalisator, Wettbewerb
oder Tanz verbunden sind;
Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten
Wohnräumen, wenn weder dafür ein Entgelt zu ent—
richten ist, noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung
verobreicht werden. Vereinsräume gelten nicht als
private Wohnräume;
Veranstaltungen der in 81 Abs. II Nr. 5 bis 7 be—
zeichneten Art, die ohne die Absicht auf Gewinnerzie—
lung ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege und
der Volksbildung unternommen werden und von der
Abteilung des Innern der Regierungskommission als
gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sind;
Tanzunterricht, ausgenommen die Veranstaltungen, zu
denen Fremde (auch Familienangehörige) Zutritt
haben:
Religiöse Feiern.
83.
Steuerform.
Die Steuer wird in der Form der Kartensteuer er
hoben, sofern und soweit die Teilnahme an der Ver—
anstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder
jonstigen Ausweisen, wie Tauzabzeichen usw. ab—
jängig gemacht ist. Sofern und soweit die Veran—
taltung ohne irgend einen Ausweis zugänglich ist,
verden feste Steuersätze erhoben (Pauschsteuer).
Der Unternehmer kann vom Bürgermeister zur Aus—
gabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn
die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zah—
lung eines Entgelts abhängig gemacht wird.
Als Teilnehmer an einer Veranstaltung gelten alle
Anwesenden mit Ausnahme der in NAusübung ihres
Berufes oder Gewerbes beschäftigten Perspnen. Bei
sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht
wer sich selber sportlich betätigt.
Die vorstehenden Bestimmungen über Karten- und
Pauschsteuer gelten nicht für künstlerisch hochstehende
Veranstaltungen. Vielmehr gelten für diese die be—
sonderen Bestimmungen unter IV.
84.
Anmeldung.
Jede steuerpflichtige Veranstaltung ist spätestens einen
Werktag und, falls sie der Kartensteuer unterliegt,
spätestens zwei Werktage vorher beim Bürgermeister
anzumelden. Hat die Anmeldung nicht rechtzeitig er—
folgen können, weil die Veranstaltung noch nicht fest—
stand, so ist sie spätestens bis zum zweiten Werktag
nach der Veranstaltung nachzuholen.
eer die Aumeldung wird eine Bescheinigung er—
teilt.
Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unter—
nehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu
benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die
Abhaltung einer steuerpflichtigen Veranstaltung erst
zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vor—
releot ist es sei denn. daß es sich um eine unvor—
bereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung
handelt.
Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann der
Bürgermeister eine einmalige Anmeldung für eine
Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
II. Kartenstenuer.
8 5.
Steuermaßstab.
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der aus—
gegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich aus—
gegebene Karten bleiben auf Antrag unberückichtigt, wenn
sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis
hrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmund
des Bürgermeisters erbracht wird.
86.
Preis und Entgelt.
Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebengn
Preise zu berechnen, auch wenn die Karte datsächlich
billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Ent—
gelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf
der Karte angegebene Preis.
Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die
Zulassung zu der Satnsigtung gefordert wird. Hierzu
gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung so—
wie für Kataloge oder Programme, wenn die Teil—
nehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder
die Entnahme eines Katalogs oder Programms zu
der Veranstaltung nicht zuügelassen werden. Wird
neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraus—
setzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonder—
zahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag
der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu er—
mitteln ist, ein Betrag von 1 Franken hinzugerechnet,
es sei denn, daß die Sonderzahlung einem Dritten
zu einem von der Gemeindeaufsichtsbehörde als ge
meinnützig anerkannten Zwecke zufließt.
87.
Karten für mehrere Veranstaltungen
oder mehrere Personen.
Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Kar—
ten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl
von zeitlich auseinander liegenden Veranstaltungen
berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit- und Dutzend—
karten u. ä.), ist die Steuer unter Zugrundelegung
des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der
Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen.
Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem
Preise der Gesamtkarte zu berechnen.
Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt be
rechtigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu be—
rechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Familien-, Wagen
karten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zu—
grunde zu legen ist der Preis der entsprechenden
Einzelkarte.
Für Zuschlag- und Nebenkarten ist die Steuer be
sonders zu berechnen.
88.
Steuersätze.
Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Eintritts
karte, sowie jeden sonstigen diese vertretenden Aus
weis, ferner für Tanzabzeichen usw.
a) für die erste Veranstaltung jeden
Unternehmers innerhalb eines Ka
lenderjahres:
bei einem Preise oder Entgelt (8 6)bis einschließlich
2 Franken 10 v. H.
von mehr als 2 Franken bis einschließlich 5 Frarben
5 v. H.
von mehr als 5 Franken bis einschließlich 10 Franten
20 v. H
von mehr als 10 Franken 30 v. H.
b) für die zweite und jijede weitere Ver—
anstaltumg desselben Unternehmers
innerhalb eines Kalenderjahres:
bei einem Preise oder Entgelt (8 6)bis einschließlich
2 Franken 15 v. H.
von mehr als 2 Franken bis einschließlich 5 Frautee
20 v. H.
von mehr als 5 Franken bis einschließlich 10 Franken
30 v. H.
von mehr als 10 Franken 40 v. H.
Die Steuer wird für die einzelne Karte auf volle
19 Ets. nach oben abgerundet.
Für Veranstaltungen der in 81 Abs. I Nr. 5 bis 7
ezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder
oolksbildende Charakter überwiegt, kann der Bürger—
neister eine Ermäkiqung bis zuür Hälfte der Steuer
J.
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