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Sssdarbrücker Kreisblakl
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
deraus gegeben vom Landrats amt Saarbrücken Erscheint wöchentlich Mittwochs.
ruiugede nichtamtlichen Zeiles, Oruck u Serlag von
hebr. Hofer A⸗G. Saarbrücken — Volklingen. — Fernsprecher
der Drucdkerei NAr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 9 Mittwoch,
Bezugsprets für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzetgengebühren: die gmal gespaltene Millimeter⸗Zeilt
oder deren Raum 60 Cis.
7. März 1928 53. Jahrg.
— —
Inhalt:
Errichtung eines Aufsichtsamtes für Privatversicherung
S. 29). — Polizeiverordnung betr. Taubensperre (S. 29;
— Höckhstsätze in der Erwerbslosenfürsorge (S. 29): Vieh—
euchenpolizeiliche Anordnungen (S. 30): — Jaagdscheine
Februar (S. 303; — Landesratswahlen: Bürgermeisterei
Quierschied, Bürgermeisterei Ludweiler (S. 30 und 319:
Bekanntmachungen der Regierung⸗⸗
kommifsion des Gaargebietes.
Erlaß
betr. Errichtung eines Aufsichtsamtes für Privat-⸗
versicherung für das Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teih 3)
des Friedensvertrages von Versailles und auf Grund der
Verordnung der Regierungskommission, betreffend Errich—
tung eines Aufsichtsamtes für Privatversicherung für das
Saargebiet, vom 16. September 1925, erläßt der Präsident
der Regierungskommission gemäß 88 70 und 72 des Reichsgesetzes
über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901, was folgt:
81I.
Zu ständigen Mitgliedern des Aufsichtsamtes für Privat—
versicherung werden an Stelle der ausgeschiedenen Herren
Labie;, Direktor für wirtschaftliche Angelegenheiten,
Uhereck, Regierungsrat,
derren
Collin, Direktor, des Landesversicherungsamtes.
—— Versicherungsmathematiker.
ernannt.
82.
Zu Mitgliedern des Versicherungsbeirats werden er—
iannt die Herren 34
J 39 Prokurist der Röchling'schen Eisen- und Stahl—
werke A.G. zu Völklingen,
Boulling, Direktgr der Saar- und Rhein-Assekuranz,
Emil Boulling & Cie., zu Saarbrücken,.
riei n Zirettor der Industrie“ Saarlandische Versicherungs-Vermittlungs?
G. m. b. H. Ulrici& VSeh—
mann zu Saarbrücken, 4
Jenner, Versicherungsdirektor und Hauptbevollmäch—
tigter zu Sgarbrücken, d
Veuenfier, Versicherungsdirettor und Vorstandsmit⸗
glied der Lebensversicherungs-Aktiengesellfchaft Saar—
land“ zu Saarbrücken, 2
Leithäuser, Bezirksvertreter der Provinzial⸗Feuer—
versicherungsanstalt der Rheinprovinz in düsseldorf,
zu Saarbrücken, 5 2
indeeaeree hevollmächtigter der Deutschen Feuer⸗
versicherungs-Attiengesellschaft, und der Deutschen
Lebensversicherunas-Aktiengesellschaft in Berlin, zu
ZSaarbrücken
. 83.
Vorstehender Erlaß tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken. den 22. Februar 1928
Der Präsident der Regierungskommission
des Saargebiets:
gez. E. C. Wilton.
2 Aufte« Polizeivrrordnung.
puln Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
gemeine Vvandesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
dersd 6.12 zund Id des Gefehes über die Wogeiver—
paltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des
Verwaltungsausschufses für den Umfang des preußischen
Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Lustbarkeitssteuer in Püttlingen (S. 3135). — Neuwaähl
der Beisitzer für das Kausmannsgericht. Spruchkammer-—
bezirk Völklingen (z7. 35) — dto. für Spruchkammer—
bezirk Brebach (S. 35) — dto. für Spruckkammerbezirk
Sufzbach (S. 365.
Teiles des Saargebietes folgende Polizeiverordnung er—
lassen.
81.
Die Taubenbesitzer sind verpflichtet, ihre Tauben in
der Zeit vom 15. März bis 30. April und vom 1. Oktober
bis 31. Oktober so einzusperren, daß ein Ausfliegen auf
die Felder nicht möglich ist. Die Landräte und für die
Stadt Saarbrücken der Bürgermeister können auf Grund
der örtlichen Verhältnisse die Sperrzeiten ohne Ver—
ängerung ihrer Gesamtdauer anderweit, jedoch nicht über
14 Tage vor oder nach den vorstehend bestimmten Zeit—
vunkten festsetzen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
verden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Franken,
m Unvermögensfalle mit Itsprechender Haft bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt in Kraft mit dem Tage
hrer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Mit dem gleichen Tage werden die diesen Gegenstand
betrejifenden kreis- und ortspolizeilichen Vorschriften im
dreußischen Teil des Saargebietes außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 24. September 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
Verordnung
übec die Höchstjätze in der Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
hrem —— vom 2. März 1928 verordnet die MRe—
gierungskommission, was sohbi
81.
Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen
vochentäglich: —
1. für männliche Personen
ua) über 21 Jahren, sofern sie nicht in
dem Haushalt eines andern leben,
) über 21 Jahren, sofern sie in dem
Haushalt eines andern leben,
c) unter 21 Jahren,
2. für weibliche Personen
a) über 21 Jahren, sofern sie nicht in
dem Haushalt eines andern leben,
b) über 21 Jahren, sofern sie in dem
Haushalt eines andern leben,
c) unter 21 Jahren,
3. als Familienzuschläge für
u) den Ehegatten und sonstige unter—
stützungsberechtigte Angehörige,
jedes Kind.
82.
Bis auf weiteres erhält jeder Erwerbslose über 18
Jahren einen Sonderzuschlag von 2 Franken zu der
wochentäglichen Unterstütziung. Dieser Zuschlag verteilt sich
anteilig guf die Landeskasse (5.6) und die Gemeinden (1,6).
Nach Maßgabe der Vorschrift des Abs. 1 betragen die
Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung demnach bis auf
weiteres wochentäglich: