Regierungsgebäude. Zimmer Nr. 217, über die Zulassunge:
der Wahlvorschläge.
St. Ingbert, den 18. Februar 1928.
Der Wahlkommissar:
Dr. Maurer.
70 Rolizeiverordunuung.
Aus, Grund der 885 3 und 6 des Gesetzes über die Volizei—
verwaltung vom bl. März, 1850, des 8 62 der Bauordnung
kür den Regierungsbezirk Trier vom l. 2. 1912 und mit
Benehmigung der Regierungskommission hinsichtlich des
Strasmaßes in 83 wird für den Umfang der Bürgermeiscterei
Bölklingen solgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
. Gebäude und Hofräume sind ordnungsgemäß und zwar
sedes Grundstück für sich und ohne Benutzung des
Nachbargrundstückes zu entwässern. Ausnahmen sind
nur mit besonderer baupolizeilicher Genehmigung statt
haft.
An allen Straßen und Pläten, in denen ein öffentlicher
Kanal liegt, sind die Regenwässer, wie auch die sonstigen
Abwässer der Anlieger-Grundstücke, an den Hauptkangal
anzurschließen.
Fehlt in der Straße die öffentliche Kanalisation, so ist
das Regenwasser durch gedeckte Abflußrinnen in die
Straßenrinnen zu leiten, während die sonstigen Ab—
wäsßser in Abortgruben oder wasserdichte Gruben zu
leiklen sind, die außerhalb der Wohngebäude liegen,
eigene Umfassungsmauern erhalten und wie Abort—
gruben abgedeckt sein müssen. Turchlässige Versenke find
unzulässig.
VBeim Anschluß der Grundstücke
nalisation sind die bisherigen
Grube. Versente, Leitungen)' zu
sie innerhalb des Grundstücks
machen. Gruben sind sauber
forgfältig abzumauern.
82
Alle Tüächer müssen so gestaltet bzw. mit Dachrinnen
und Abfallrohren dergestalt versehen sein, daß kein
Niederschlagswasserj von ihnen auf die Nachbargrund—
suig abfließen vder die Grenzbrandmaner durchfeuchten
ann.
Tie Regenabfallrohre sind bis zur Kellevsohle durch—
zuführen und an den Hauskanglanschluß oder, wo dieses
nicht möglich ist, ausnahmsweise dicetkt an den Hauptkanal
anzuschließen.
8* 3.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Posizeiverordnung,
die am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages in Krafit
tritt, an welchem das die VBerkündigung enthaltende amt—
liche Kreisblatt für den Kreis Saarbrücken erscheint, werden
mit Geldstrafen bis zu 30.— Franken, im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft. Taneben bleibt die Polizei—
behörde befugt, die Herstellung vorschristsmäßiger Zustäunde
herbeizuführen. Tie Strafe frifft sowohl den Bäuherrn.
als auch den von ihm mit der Baugausführung Beauftraagten.
Völklingen, den 4 Januar 1928.
Tae Polizeiverwoltung
Ter Bürgermeister; Janfssen
71 Brekanntniachnaig
betre jsennd die Watzl von Veisitzern für das Kaufmanno—
dericut sirr den Landkreis Saarbrücken, Spruchkamimerbenirk
Dudweiler.
Die Wahl der Beisitzer für das Kausmanusgericht
für den Landkreis Saarbrücken, Spruchkammer—
bezirt Dudweiler, findet am Dienstag, den
17. April 1938, statt.
Das Wahllokal befindet sich im Rathaus, Zimmer Nr. 15.
Die Wahlhandlung beginnt um 3 Uhr nachmittags niud
dauert bis 5 Uhr nachmittags.
Zu wählen sind 6 Beisitzer aus dem Kreise der Kaufeute,
die mindestens einen Handlungsgehilfen oder Hand—
lungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch oder zu ge⸗
missen Zeiten des Jahres beschäftigen und 6 Beisitzer aus
dem Kreise der Handlungsgehilfen.
Wählbar sind nur Perfonen. die das 25. Lebensjahr
vollendet haben, und zwar auch Personen weiblichen Ge
chlechts. Personen, die nach 88 31 und 32 des Berichts⸗
erfafsungsgesetzes zum Amt eines Schöffen unfähig find,
ind nicht wählbar. Die zu Wählenden müfsen in dem
Bezirk der Spruchkammer Dudweiler, der die Bürger
neisterei Dudweiler umsaßt, ihre Handelsniederlassung vder
Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind:
a) solche Kauüfleute. die das 20. Lebensjahr volleirdet
haben, in dem Bezirk der Kammer ihre Niederlassung
haben und, mindestens einen Handlungsgehilsen oder
Handlungslehrling regelmäßig das Jahr hindurch vder
zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen:
solche Handlungsgehilfen, die das 20. Lebenszahr
vollendet haben und in dem Spruchkammerbezirk Vud
weiler beschäftigt sind.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt.
Wer nach 88 31 und 32 des Gerichtsver sassungsgeseges
zum Amt eines Schöffen unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
Die in Apotheken besindkichen Gehilfen sind weder wänl
dar noch, wahlherechtigt. desgleichen Handlungsgehilfen,
deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehält 8000
Franken übersteigt.
Den Kaufleuten stehen gleich die Mitglieder des Ver
tandes einer Attiengesellschäft oder eingetragenen Genossen⸗
chaft oder einer als Kauimann geltenden zurisrfischen Verson
owie die Geschästsführer einer Gesellichaft mit beschrüntset
dastpflicht.
Personen, die auch in anderen Spruchkammerbezirken
des Kreiskausmannsgerichts (Bölklingen, Sulzbach, Brebach
wahlberechtigt sind, dürsen ihr Wahlrecht nur für den
Bezirk einer Kammer ausüben.
Die Wählerlisten liegen von Dienstag, den 6. März
1928 bis Montag, den 19. März 1938 im Rathans,
zZimmer Nr. 8, während der Dienststunden zu jedermanns
Kinsicht ofsen. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder
Vollständigteit der Listen müssen spätestens binnen 3 Tagen
nach beendeter Auslegung, alfo spätestens bis zum Donners
tag, den 22. März 1928 bei der Spruchfammer Dud
weiler des Kreiskausmannsgerichts angebracht und durch
Vorlage entsprechender Bescheinigungen begründet werden.
Einmal eingetragene Personen dürfen nur gestrichen worden,
nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Aeußerung gegebenñ
vorden ist.
Für Personen, die bis zum Tage der Wahl in den
Listen nicht aufgenommen sind, ruht das Stiminrrecht.
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wah!
vorschlagslisten bis spätestens Montag, den 26. März 19428
bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlausschusses
Rathaus Zimmer Nr. 8, einzureichen.
Die Vorschlagslisten, die sür Kaufleute und Handlungs
gehilsen getrennt sein müssen, dürfen höchstens 6 Namien
enthalten. Sie müssen von mindestens 10 Wählern des
etreffenden Wahltörpers unter Benennung eines für weitere
Verhandlungen bevollmächtigten Vertrelers unterzeichne;
sein.
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Wahl nur
für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden darf
Dudweiler, den 23. Februar 1928.
Der Vorsitzende des Wahlausschnsses
Müngel, Justizrat
— üæ
—
Saarbrücken, den 29. Februar 1028.
Der Landrat: Dr. Bogeler.