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4. Liegt die Möglichkeit vor, daß aus einem Regenrohre
die Kanalluft in ein Gebäude gelangen kann, so ist am
Fußende des Regenrohres ein frostfreier, bei Bedarf zu
keinigender Geruchverschluß anzubringen.
825.
Lüftung.
1. Jede Entwässerungsanlage ist ausreichend zu ent—⸗
lüften.
in Zu diesem Zwecke ist jedes Fallrohr in gleicher Weite
und moöglichst ohne Krümmung senkrecht bis über, Dach zu
führen ünd mit, einer Schutzhaube zu bedecken. Besser ist
jedoch, das Fallrohr mit 50 inm größerem Durchmesser,
mindestens aber je 100 mm Weite von 50 cm unter der
Dachfläche beginnend, über dieselbe hochzuführen.
3. Um das Leersaugen und Durchbrechen der Wasserver—
schlüsse und dadurch das Einströmen von Kanalluft in das
Gebäudeinnere zu verhüten, sind folgende Vorschriften zu
befolgen:
8 Durchmesser des Fallrohres muß mindestens 10 mm
größer sein, als der der größten unmittelbar ange—
schlossenen Syphons.
Gelangen größere Wassermengen von Regenrohren,
Badeeinrichtungen usw. zum Abfluß, so muß das Fall—
rohr mindestens 100 min Durchmesser haben;
die Syphons der Geruchverschlüsse an Ausgußbecken,
Badewannen, Spülsteinen usw. müssen einen Wasser—
verschluß von 80 min Tiefe haben;
die Summe der in den Sieben vorhandenen Oeff⸗
nungen darf zusammen nicht mehr als die Hälfte des
Syphonquerschnittes betragen;
die Entfernung der Ausgußstellen vom Fallrohr darf
nicht mehr als 1m betragen;
münden ein oder mehrere Ausgüsse an einer seit—
lichen Anschlußleitung in größerer Entfernung als
1m vom Fallrohr, so genügt die senkrechte Hochfüh—
rung dieser Schrägleitung hinter dem letzten Einlauf
und zwar in derselben Lichtweite bis über Dach, vor—
ausgesetzt, daß die Geruchverschlüsse den unter à, b. c
gestellten Bedingungen entsprechen.
Bei Aunschluß eines einzelnen Beckens kann von
dieser Bestimmung Abstand genommen werden, falls
bauliche Schwierigkeiten der Hochführung entgegen—
stehen und hinter demselben ein weiteres Fallrohr vor—
handen ist, durch welches eine Luftzuführung in die
Ableitung stattfinden kann;
werden die unter a bis e gestellten Bedingungen nicht
erfüllt, so müssen die höchsten Punkte der Geruchver—
schlüsse durch ein sekundäres Entlüftungsrohr, dessen
Durchmesser gleich dem halben Fallrohrdurchmesser,
aber nicht kleiner als 30 mim ist, entlüftet werden.
Dasselbe ist senkrecht in gleicher Weite iber Dach zu
führen oder aber über dem höchsten Einlauf mit dem
Fallrohr zu verbinden.
4. Gemauerte Rauchrohre und andern Lüftungszwecken
eee Rohre dürfen als Lüftungsrohre nicht benutzt
erden
8 26.
Zugänglichkeit einzelner Teile der Anlage.
Die ganze Entwässerungsanlage muß so angelegt sein,
daß sie möglichst überall leicht zugänglich ist (Putzöff⸗
nungen pp.).
Namentlich müssen bei gedeckt liegenden Leitungen alle
zur Prüfung, Unterhaltung und Reinigung der Anlage
dienenden Einrichtungen in gemauerten, leicht zugänglichen
Schächten angebracht werden Die Schächte müssen in der
Höhe der Oberfläche dicht und verkehrssicher abgedeckt sein.
827.
Bestehende Entwässerungsanlagen.
Die Polizeiverordnung findet auch auf diejenigen Ent—
wässerungsanlagen Anwendung, welche zur Zeit des In—
rafttretens derselben bereits vorbanden waren. Die Polizei—
verwaltung kann verlangen, daß solche Anlagen gemäß den
Bestimmungen dieser Polizeiverordnung abgeändert werden.
828.
Beseitigung vorhandener Entwässerungs⸗
einrichtungen.
1. Sobald die Entwässerung eines Grundstücks in den
Straßenkanal erfolgt, müssen alle bestehenden oberirdischen
und unterirdischen Entwässerungseinrichtungen auf dem
Zrundstücke beseitigt werden, soweit sie nicht Teile der an
den Kanal angeschlossenen Anlage geworden sind.
Sicker- und Senkgruben, mit Ausschluß der Abortgruben,
ind vollständig zu beseitigen, auch dürfen solche von diesem
Zeitpunkte ab nicht mehr angelegt werden.
2. Die Polizeiverwaltung kann aus besonderen Gründen
Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen, sofern be—
sondere, namentlich gesundheitliche Bedenken nicht vorliegen.
829.
Instandhaltung der Entwässerungsanlagen.
1. Die gesamten Entwässerungsanlagen müssen stets in
einem guten und den Bestimmungen dieser Polizeiverord—
nung entsprechenden baulichen Zustande erhalten, gehörig
gereinigt GbBergl. 8 18 Nr. 39 und genügend gespült werden.
2. Die Polizeiverwaltung ist befugt, die Anlagen jeder—
zeit auf ihren Zustand zu prüfen, insbesondere einer Ge—
ruch⸗ und einer Wasserprobe zu unterwerfen, auch die Be—
seitigung solcher Teile zu verlangen, welche das ördnungs—
mäßige Funktionieren der Anlage beeinträchtigen können
830.
Zuwiderhandlungen.
1. Für die Innehaltung der Vorschriften dieser Polizei—
verordnung ist sowohl der Bauherr bzw. Grundstückseigen—
tümer, als auch der leitende Unternehmer (vergl. 87 Nr. 1)
verantwortlich.
2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Polizeiverordnung werden, soweit anderweitige Vorschriften
deine strengeren Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu
Fr. 150,— bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle
entsprechende Haft tritt.
3. Unabhängig von der Bestrafung erfolgt die zwangs⸗
weise Durchführung der Vorschriften diefser Polizeiverord—
nung nach Maßgabe des 8 132 des Gesetzes vom 30. Juli
18835 über die allgemeine Landesverwalkung.
4. Auch ist die Polizeiverwaltung berechtigt, in allen
Fällen, wo den bestehenden Vorschriflen nicht entsprechende
Finrichtungen vorgefunden werden, bis zur Erfüllung der
gemachten Auflagen die Benutzung der betreffenden Ent—
wässerungsanlagen zu untersagen und, wenn die Anlage
an den Straßenkanal angeschlossen ist, nötigenfalls die Be—
nutzung durch Abschließen vom Straßenkanal zu verhindern.
831.
Inkrafttreten.
Diese Polizeiverordnung tritt 3 Tage nach erfolgter Ver—
öffentlichung im Kreisblatt in Kraft. Gleichzeitig wird die
Polizeiverordnung vom 1. April 1913 über den Anschluß
der bebauten Grundstücke an die Straßenkanäle und über
oie Art und Weise der Ausführung dieser Arbeiten in
dem Ortsteile Neufechingen der Gemeinde Fechingen auf—
gehoben.
Brebach, den 8. August 1933.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Loskant.
Saarbrücken, den 15. November 1933.
Der Landrat: Dr. Vogeler.