Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dieselben nicht aus vorschriftsmäßigen Bleirohren her—
gestellt werden.
4. Zinkrohre von Zinkblech Nr. 13 mit Nähten nach
außen sind nur zur oberirdischen Ableitung von Regen⸗
wasser sowie zu Lüftungsleitungen, in beiden Fällen aber
nur außerhalb bewohnter Räume zulässig. Bei den an
der Straße niederzuführenden Regenrohren muß jedoch der
untere Teil bis auf mindestens 1,50 m Höhe über der
Oberkante des Bürgersteiges aus Eisen bestehen.
5. Bleirohre dürfen verwendet werden:
a) zu Anschlußleitungen der Fallrohre bis zu 50 mm;
b) zu Lüftungsleitungen bis zu 30 mm.
Wo ein Einfrieren der Bleirohre zu befürchten ist,
empfiehlt sich die Verwendung von Röhren mit ovalem
Querschnitt und die Vermeidung unmittelbarer Berührung
der Außenwand.
6. Steinzeugrohre, innen und außen glasiert, dürfen
für Sohlleitungen Verwendung finden, wenn die Ueber—
deckung mindestens 30 em beträgt.
7. Die Polizeiverwaltung ist befugt, auf einen vor der
Ausführung der Anlage zu stellenden Antrag entsprechend
den Fortschritten der Technik, Ausnahmen zuzulassen bzw.
anzuordnen.

8 15.
Muffendichtung.
Die Muffen müssen sorgfältig gedichtet werden. Eisen—
rohrmuffen sind unter Verwendung von Teerstricken mit
Weichblei zu vergießen und zu verstemmen, Tonrohrmuffen
mit Teerstricken und Asphaltkitt von vorgeschriebener Zu—
sammensetzung, Blei- und Zinkrohre mit Lötmetall zu
dichten. Für Verbindungen von Rohren aus verschiedenem
Material sind die Vorschriften der vorerwähnten Nor—
malien maßgebend.

8 16.
Weite.
1. Hinsichtlich der Weite der Lüftungs-, Fall- und An⸗
schlußrohre, sowie der Hauptanschlußleitung wird folgendes
festgesetzt:
Es müssen betragen die Durchmesser der Rohre:
A. Fallrohre von:
einem einzelnen Ausguß und Waschbecken 40 mm;
mehreren Ausgüssen, Waschbecken, oder einem ein—
zelnen Küchenausguß 50 mu;
mehr als zwei Küchenausgüssen 70 mm;
Regenwasser von Balkons, Vordächern, Veranden und
dergleichen 50 und 70 mmn;
desgl. der Hausdächer je nach Größe 70 bis 150 mm.
B. Sohlleitungen von:
Küchen, Waschküchen, Ausgüssen, Bädern, Hof- und
Kellereinläufen uswp. 100 mm;
Regenwasser 100 bis 150 mm;
zwei oder mehreren unter à und b genannten zu—
sammengeführten Ableitungen 150 mm;
für den Hauptstrang 150 mim, ausnahmsweise 200 mm
oder mehr.
2. Der lichte Durchmesser der Leitungen darf sich in
der Abflußrichtung nicht verengen, muß vielmehr nach
Bedarf zunehmen.

817.
Gefälle.
4. Die Gefälle der Leitungen müssen möglichst gleich—
mäßig und dürfen nicht schwächer als 1:50 sein.
2. Ein geringeres Gefälle bis 1: 100 kann auf einen
vor Ausführung der Anlage zu stellenden Antrag aus—
nahmsweise von der Polizeiverwaltung zugelassen werden
wenn die Herstellung eines besseren Gefälles mit erheb—
lichen wirtschaftlichen Erschwernissen verknüpft sein würde
und eine ausreichende Spülung und Reinigung der Lei—
tungen gewährleistet ist.

8 18.
Unmittelbare Verbindung der Nebenlei—
tungen mit der Hauptleitung, Schlamm-—
fänge, Fettfänge.
1. Die Nebenleitungen müssen von der Wasseraufnahme—
stelle abgeschlossen, in tunlichst gerader Linie und ohne
Einschaltung von Schlammfängen (Sinkkästen) und der—
gleichen in die Hauptleitung eingeführt sein, Im Falle
des Anschlusses an den Straßenkanal ist jedoch in der
Sonderleitung von allen Räumen, welche in großer Menge
fettige oder seifenartige Abgänge liesern (z. B. große
Wäschereien, große Küchen) zum Abfangen des Fettes usw.
ein hinreichend großer Fettfang (Fettopf) einzuschalten.
2. Die Entwässerung der vom Regen getroffenen Boden—
flächen darf nur durch Sinkkasten erfsolgen. Den Hof⸗—
flächen ist ein allseitiges Gefälle nach dem Hossinkkasten hin
zu geben. Sind die Hofflächen nicht gepflastert. so sind

sie im Gefälle von mindestens 1:50 nach dem Sinkkasten
hin sorgfältig zu ebnen und zu stampfen.
Die Hofsinkkasten dürfen keine geringere Lichtweite wie
30 em haben; sie müssen mit wasserdichtem Schlammfang
von mindestens 590 cm Höhe, mit Wasserverschluß und
eisernen Schlammeimer versehen, sowie mit einem Ein—
laufrost abgedeckt sein, dessen Stäbe nicht weiter als 2 cm
voneinander entfernt sind. Der Wasserspiegel der Sinkkasten
muß in frostfreier Tiefe liegen.
3. Schlammfänge und Fettfänge sind nach Bedarf zu
reinigen.
819.
Art der Verbindung verschiedener
Leitungen.
1. Zur Einführung einer Leitung in eine andere (z3. B.
einer Nebenleitung in eine andere Nebenleitung oder in
eine Hauptleitung) müssen Abzweige in der aufnehmenden
Leitung angebracht sein. Die Verbindung der Leitungen
durch Abhauen ist verboten.
2. Die Verbindung zweier Abflußrohre muß stets in
einem spitzen Winkel von nicht mehr als 600, in der Ab—
flußrichtung der Leitungen gemessen, erfolgen.
820.
Verbindung von Rohren verschiedener Weite.
Rohre von verschiedener Weite müssen durch Einschal—
tung von Uebergangsstücken (Verjüngungsstücken) mitein—
ander verbunden sein.

821.
Geruchverschlüsse.
1. Jeder Einlauf (Spülstein- Wand- oder Bodenausguß.
Ablauf, Sinkkasten uswp.) muß mit einem Geruchverschluß
oversehen sein. Die Putzöffnungen der Wasserverschlüsse
müssen entweder Kapselverschluß erhalten, bei dem min—
destens der eine Teil aus Messing besteht, oder in sonstiger
zweckmäßiger Weise reinigungsfähig sein.
2. Bewegliche Glockenverschlüsse sind verboten.
3. Wegen Lüftung der Geruchverschlüsse siehe 8 25.
822.
Einläufe.
4. Jeder Einlauf (Spülstein, Ausguß, Ablauf, Ueber—
lauf usw.) muß mit einem festen nicht herausnehmbaren
Siebe versehen und unmittelbar an die Hausleitung an—
geschlossen sein.
2. Ueber jedem Einlauf muß zur Spülung ein Zapfhahn
angebracht sein.

823.
Spülaborte, Pissoire.
1. Ein Anschluß der Aborte und der Pissoire an die
zffentliche Kaualisation kann nur gestattet werden, sofsern
dieselben mit Wasserspülung und moderner Kläranlage
versehen sind.
A
zu versehen und so einzurichten, daß eine Gewähr für
sederzeitige vollständige Spülung gegeben ist. Alle Zu—
und Ableitungen müssen leicht zugänglich sein.
3. Die Abflußöffnung des Spülabortbeckens darf nicht
weiter als 80 mim im Lichten sein.
4. Die Lichtweite der stehenden Abfallrohre ist am zweck—
näßigsten bei 153 Spülaborten mit 100 mmun, bei mehr
als 3 Aborten mit 125 mmim zu wählen.
5. Die Spülung der Klosetts unmittelbar vom Haupdt—
rohr der Wasserleitung oder von einem Zweigrohr, das
Trinkwasser führt, ist unzulässia. Der Wasserabflußs ist
durch einen eingeschalteten Wasserbehälter oder andere Ein—
richtungen zu regeln, die denselben Zweck erfüllen, also
renügende Spülung gewährleisten und ein Aufsaugen von
uswasser oder Luft in die Wasserleitung unmöglich
machen.

824.
Regenrohre.
1. Das von den Dächern ablaufende Regenwafser muß
in Dachrinnen aufgefangen werden. Zur Aufnahme des
rus den letzteren fließenden Wassers sind bis zur Erde
reichende Abfallrohre anzubringen, welche das Wasser, falls
23 nach der Straßenrinne geleitet wird, unter der Ober—
tläche des Bürgersteigs abruführen haben. Regenrohre von
leinen Dachflächen. Vordächern und dergleichen können
frei unmittelbar über einen Hofeinsauf ausmünden.
2. Die Regenrohre dürfen nur zur Ableiteung des Regen—
vassers benutzt werden. Leitungen, welche für andere Ab—
ier bestimmt sind, dürfen in dieselben nicht eingeführt
verden.
3. Durch Anlage einer zweckmäßigen Vorrichtung muß
Vorsorge getroffen werden sür das Zurückhalten mitge—
ührter Verunreinigungen
            
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