Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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uGesuche sind die zur Prüfung der Anlage er⸗
forder dor end und Beschreibungen in doppelter
ANusfertigung beizufügen. Diese Vorlagen sind mit Be—
zeichnung des Baugesuͤches, zu welchem sie gehören, zu ver—
schen und von dem Bauherrn und dem leitenden Unter⸗
nehmer zu unterschreiben, Beide sind für die Richtigkeit
der Vorlagen verantwortlich.
3. Die Zeichnungen müssen auf festem, dauerhaftem Stoff
in einer dem Reichsformat (21233 cm) oder einem Viel—⸗
fachen hiervon entsprechenden Größe hergestellt und auf
Reichsformat zusammengefaltet werden; Hektographien,
Lichtpausen mit dunklem Grund und gerollte Pläne sind
unzulässig.
9 Ils geichnungen müssen namentlich nachstehende Dar—
stellungen enthalten: J
a) die Lage des, ganzen Grundstücks und der auf ihm
befindlichen Gebäüude mit Bezeichnung der Bestim—
mungen derselben (z. B. Wohngebäude, Stallung usw.)
im Maßstabe von mindestens 1:500;
den Gründriß eines jeden zu entwässernden Geschosses
dieser Febäude im Maßstabe von mindestens 1: 1003;
einen Burchschnitt durch diese Gebäude und durch die
unbebauten Teile des Grundstückes im Maßstabe von
mindestens 1: 100;3
den Maßstab zu jeder Zeichnung und die für die Be—
urteilung des Entwurfes erforderlichen Maßzahlen.
5. In diese Zeichnungen muß die ganze Entwässerungs—
anlage klar und verständlich eingetragen werden. Nament—
lich sind ersichtlich zu machen:
a) die Lage aller Entwässerungs- und Entlüftungsrohre
aller Einläufe, sowie ihre besondere Art (Küchenaus⸗
guß, Wasch- oder Badeausguß usw);
die lichten Weiten, die Gefällverhältnisse der einzelnen
Leitungen und die Tiefenlage des Anschlußrohres an
der Frontmauer sowie die übrigen nötigen Höhen—
zahlen, bezogen auf Normal-Null und die Entfernung
des Schnittpunktes der Achse des Anschlußrohres mit
der zur Zeit örtlich verbundenen Haus- oder Straßen—
flucht von einem festen Punkte;
das Material der Leitungen. Eisenrohre sind blau,
Bleirohre gelb, Tonrohre braun, Zinkrohre zinnober—
xot darzustellen. Die für die Prüfungsvermerke be—
stimmte grüne Farbe darf in den Baubvorlagen nicht
oerwandt werden.
6. Dem Baugesuche sind im Falle des Anschlusses an
den Straßenkanal die nötigen Angaben beizufügen:
a) über die tiefste Lage der Einläufe, welche mit Rück—
sicht auf den bei Hochwasser im Vorfluter oder bei
starken Regengüssen im Kanal zu erwartenden Rück—
stau zulässig ist;
We die Hohe der in der Nähe vorhandenen Fix—
unkte;
üher die Höhe der Rohrsohle in den beiden Einsteige—
een zwischen welchen das Grundstück angeschlossen
wirdz
über die Lage der in Frage kommenden Abzweige,
bei welchen der Höhenunterschied zwischen Rohrfohle
und Abzweigesohle zu beachten ist.
Diese Angaben werden den Hauseigentümern oder deren
Bevollmächtigten, auf deren Antrag vom Bürgermeisteramte
Brebach schriftlich mitgeteilt und sind mit dem Baugesuche
wieder vorzulegen.
7. Die Polizeiverwaltung ist befugt, soweit die Vor—
lagen zur Beurteilung nicht ausreichen, deren Ergänzung
zu verlangen.
8. Liegen gegen die Zuverlässigkeit der Vorlagen Be—
denken vör, soͤ kann die Bescheinigung der Richtigkeit der
Angaben oder eine Begutachtung durch einen der Polizei—
verwaltung als zuverlässig bekannten Sachverständigen ver—
langt werden.
. Bei Veränderungen oder Ergänzungen bestehender
—— brauchen nur diejenigen Anlagen
beigefügt zu werden, welche zur Prüfung erforderlich find.
Die bestehenden Teile der Anlage siud zur ümerfceidung
dn den beabsichtigten Veränderungen (Ergänzungen) unter
Angabe ihres Materiales, ihrer üchten Weite und ihres
Gefälles schwarz anzulegen.
88.
Wird das 8 Bauscheine.
Wird das Baugesuch genehmigt, so erhält der Bau—
s ginen die etwaigen Bedinguügen der Genehmigung
festste —2 — Bauschem und ein mit dem Genehmigungs
— ersehenes Exemplar der von ihm eingereichten
2., Der Hauschein betrifft nur die polizeili ässig—
keit e polizeiliche Zulässig—
— — und wird unbeschabet etwaiger Rechte
3. Die Gültigkeit des Bauscheines ist d ängi
* scheines ist davon abhängig,
daß er nicht auf Grund untichtigee aer unvolltaͤndiget

J

Vorlagen erteilt ist, und erlischt, falls nicht ein anderer
Termin ausdrücklich angegeben ist, durch einjährigen Nicht—
gebrauch. Das gleiche gilt, sobald eine begonnene Anlage
länger als ein Jahr liegen bleibt.
4. Vor Erteilung des Bauscheines darf die Ausführung
der Anlage nicht in Angriff genommen werden.
89.
Aufbewahrung des Bauscheines.
Der Bauschein nebst seinen Anlagen muß während der
Ausführung der Anlage sich stets auf dem Grundstücke
oder doch in der Nähe desselben befinden, so daß er in
Bebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur Hand ist.
810.
Prüfung während der Ausführung.
14. Die Polizeiverwaltung hat das Recht, die den polizei—
lichen Vorschriften und dem Bauscheine entsprechende Aus—
führung der Anlage zu überwachen und, sofern sie dies
vegen des Umfanges, der Art der Anlage oder der Person
des Ausführenden für erforderlich erachtet, sowohl zur
Prüfung des Baugesuches als auch zur Ueberwachung der
Ausführung der Anlage Sachverständige zuzuziehen.
2. Von der bevorstehenden Verdeckung der nicht frei—
liegenden Teile der Anlage ist der Polizeiverwaltung so
zeitig Anzeige zu machen, daß zwischen dem Eingange der
Anzeige und dem Beginn der Verdeckungsarbeiten min—
destens 2 Arbeitstage liegen. Die Verdeckung darf erst
nach Ablauf dieser Frist beginnen, dann aber auch in dem
Falle, daß innerhalb der Frist eine polizeiliche Besich—
figung der Anlagen nicht stättgefunden hat.
811.
Beschaffenheit der Entwässerungsanlagen
im allgemeinen.
1. Alle bebauten Grundstücke sind ordnungsmäßig zu
entwässern.
2. Die Entwässerungsanlagen müssen so angelegt sein,
daß der Zweck einer vollständigen, den gesundheitlichen An—
orderungen entsprechenden Entwässerung des betrefsenden
Brundstücks einschließlich der unbebauten Teile dauernd
—8 wird, und diese namentlich vor Einfrieren geschützt
ind.

812.
Selbständige Entwässerung jedes
Grundstücks.
Jedes Grundstück ist felbständig zu entwässern. Aus—
rahmsweise können jedoch mit Genehmigung der Polizei—
oberwaltung mehrere benachbarte Häuser einen gemeinsamen
Kevisionsschacht und von da ein Anschlußrohr an die
Straßenleitung erhalten. Die Grundstücksentwässerungen
bis zum Revisionsschacht müssen getrennt bleiben.
Die Unterbrechung der Hauptleitung durch einen Haupt—
wasserverschluß ist nicht gestattet. Hinter der Frontmauer
der Gebäude bzw. an der Grundstücksgrenze ist in jede
deitung ein gußeisernes Rohrstück mit luftdicht verschließ—
harem abnehmbarem Deckel (Spundstück) mit mindestens
30 em langer freizulegender Oeffnung einzuschalten und
e eines Schachtes von 80 cm Größe zugänglich zu
machen.

8 13.
Zahl der Anschlußleitungen jedes Grund—
stücks an den Straßenkanal.
Jedes Grundstück darf nur eine Anschlußleitung an den
Straßenkanal erhalten. Die Polizeiverwaltung ist jedoch
hefugt, auf einen vor Aussührung der Anlage zu stellen—
den Antrag unter besonderen Umständen eine zweite oder
mehrere Anschlußleitungen für dasselbe Grundstück aus—
nahmsweise zuzulassen.
Werden Regenrohre besonders angeschlossen, so find
dieselben zur wirksameren Entlüftung des Kanals in dessen
Scheitel einzuführen.

814.
Material.
1. Entwässerungsanlagen müssen aus undurchlässigem
und dauerhaftem Material bestehen.
2. Sämtliche zur Verwendung kommenden Rohre und
Formstücke müssen den vom Verbande deutscher Architekten⸗—
und Ingenieur-Vereine gemeinsam mit dem deutschen Gas—
und Wasser-Fachmännerverein festgestellten Normalien ent—
sprechen.
3. Aus eisernen Rohren müssen bestehen:
a) diejenigen Sohlleitungen, welche frei aufgehängt sind
oder an den Wänden frei oder flach unter der
Oberfläche mit weniger als 30 cm Deckung über dem
Rohr oder in aufgefülltem Boden liegen, der Sen—
ungen befürchten läßt;
ämtliche Zallrohre im Innern der Gebäude somo;
            
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