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stehen, werden die Gebühren erhoben für die Hälfte der
gesamten Straßenfrontlängen, aber mindestens für die—
senige Straße, an der die längste Front des bebauten
Grundstücks liegt.
Als Benutzungsgebühr wird 0,05 Fr. für je eine Mark
des für die staatlich veranlagte Gebäudesteuer festgelegten
Gebäudesteuernutzungswertes jährlich erhoben.
Die Abführung des Werdees iagswossers ist gebührenfrei.
Für die Grundstücke, welche staatlicherseits zur Gebäude—
steuer nicht veranlagt werden oder noch nicht veranlagt
sind, erfolgt die Ermittelung des Nutzungswertes, nach
welchem die Kanalgebühr bemessen wird, durch die Ge—
meindevertretung unter sinngemäßer Anwendung der für
die Veranlagung der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen
Auch wenn ein Grundstück nebst den darauf stehenden Ge—
bäuden staatlicherseits nur teilweise zur Gebäudesteuer ver—
anlagt ist, wird der Veranlagung zu den Kanalgebühren
der Gebäudesteuernutzungswert des gesamten Grundstücks
und der Gebäude zugrunde gelegt und durch die Gemeinde,
vertretung unter sinngemäßer Anwendung der für die
— der Gebäudesteuer geltenden Bestimmungen
ermittelt.
83.
Die Verpflichtung zur Leistung der Anschlußgebühr be—
ginnt nach der tatsächlichen Fertigstellung des Anschlusses
durch die Gemeinde.
Diejenige zur Leistung der Benutzungsgebühren beginnt
mit dem ersten Tage des auf die Herstellung des Kanal—
anschlusses folgenden Monats, setzt jedoch die tatsächliche
Benutzung voraus.
8 4.
Die einmaligen Anschlußgebühren sind innerhalb drei
Monaten, die Benutzungsgebühren vierteliährlich in der
ersten Hälfte des zweiten Monats jeden Vierteljahres an
die Gemeindekasse zu Brebach einzuzahlen. Vorauszahlungen
für das ganze Jahr sind zulässig.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt im Weigerungs—
falle im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.
Wenn bei einem Grundstück der Anschluß an die Kana—
lisation aufgehobhen wird, so ruht die Gebührenpflicht vom
ersten Tage des der Aufhebung folgenden Monats ab.
Wenn ein Grundstück während eines ganzen Kalender—
vierteljahres unbewohnt bezw. unbenutzt gewesen ist, so
werden auf schriftlichen Antrag des Eigentümers die Ge—
bühren für dieses Vierteljahr erstattet.
8 5.
Diese Ordnung tritt sofort nach erfolgter Bekanntmachung
in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt die Ordnung
betreffend die Erhebung von Gebühren für den Anschluß
an die Straßenkanäle und die Benutzung der Entwässe—
rungsanlagen im Ortsteil Neufechingen, Gemeinde Fechin—
gen, vom 1. April 1913.
Brebach, den 8. August 1933.
Der Bürgermeister:
Lostant.
Nr. R. A. J. 5969.
Genehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Saarbrücken. den 24. Auqust 1933.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vogeler.
371 Polizeiverordnung
über den Anschluß der bebauten Grundstücke an die
Straßenkanaäle und über die Art und Weise der Aus—
führung dieser Arbeiten in der Gemeinde Fechingen.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird für die Ge—
meinde Fechingen mit Genehmigung des Mitgliedes der
Regierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes folgende Volizeiver—
ordnung erlassen:
81.
Zwang zum Anschluß an den Straßenkanal.
1. Alle bebauten Grundstücke an Straßen (Plätzen), in
welchen ein öffentlicher Kanal vorhanden ist oder bei fort—
schreitender Kanalisation hergestellt wird, oder wenn ein
solcher in einer Entfernung von nicht mehr als 30 Meter
von der Grundstücksgrenze ohne Benutzzung des Eigentums
eines Dritten erreichbar ist, müssen zum Zwecke ihrer Ent—
wässerung an diesen Kanal angeschlossen werden. Die Ver—
pflichtung zum Anschluß liegt auch bei größerer Entfernung
als bei 30 Meter vor, sofern die Ausführung der weiteren
Strecke die Gemeinde auf eigene Kosten übernimmt. Diese
Vervflichtung tritt für bisher unbebaute, an kanalisierten
Straßen liegende Grundstücke dann ein, wenn auf denselben
ein Gebäude errichtet wird
2. Bei bebauten Grundstücken, welche an mehreren
Straßen liegen, muß der Anschluß erfolgen, wenn auch nur
in einer dieser Straßen ein öffentlicher Kanal vorhanden
ist oder demnächst hergestellt wird.
3. Der Anschluß unbebauter Grundstücke an den Kanal
kann von der Polsizeiverwaltung gestattet werden. Er muß
erfolgen, wenn die Abwässer nicht aus reinem Regenwaffser
bestehen und ihre Ableitung sonst in Senk- und Sicker—
zruben oder dergleichen geschehen müßte. Auch ist die
Polizeiverwaltung berechtigt, unter Umständen den An—
chluß eines solchen Grundstücks anzuordnen.
4. Die Polizeiverwaltung ist befugt, in außergewöhnlichen
Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zu
gestatten.
82.
In die Kanalisation einzuleitende
Wassermengen.
Durch die unterirdischen Hausableitungsrohre sind ab—
zuführen:
1. die sämtlichen Hauswässer (Verbrauchswässer),
2. die sämtlichen gewerblichen Wässer (Abwässer) und
3. die Niederschlagswässer.
Die Abführung darf aber nur mit besonderer Geneh—
migung der Polizeibehörde erfolgen, welche bestimmte Be—
dingungen, die sich namentlich auf die vorhergehende Be—
handlung dieser Wässer erstrecken, vorzuschreiben befugt
ist, und das Recht hat, diese wegen schädlicher Eigenschaften
von der Kanalisation gänzlich auszuschließen.
Die direkte Einleitung aus Dampf- und Abflußrohren
von Dampfkesseln, sowie Abflußwässern, welche eine höhere
Temperatur als 400 Celsius besitzen, ist nicht gestattet.
Streng verboten ist es ferner, feste Gegenstände irgend—
welcher Art, z. B. Küchenabfälle, Kehricht, Schutt, Sand,
Asche, Lumpen usw. sowie feuergefährlicheé, explosionsfähige
und säurehaltige Stoffe, welche geeignet sind, die Kanal⸗—
wandungen zu beschädigen, oder schädliche und lästige Aus—
dünstungen zu verbreiten, einzuleiten.
Der Anschluß von Jauchegruben an die Kanalisation ist
verboten. Der Anschluß von Aborten und Pissoiren darf
nur unter besonderen Bedingungen erfolgen (s. 8 28).
Für Schäden, welche durch vorschriftswidrige Einleitung
entstehen, haftet der Grundstücksbesitzer, durch dessen Ent—
wässerungsanlage der Zufluß stattfindet oder stattge—
funden hat.
83.
Aufforderung zur Herstellung des
Kanalanschlusses.
Einer besonderen Aufforderung zur Herstellung des An—
ichlusses an den Straßenkanal bedarf es nur dann, wenn
in Straßen, wo bisher kein Straßenkanal vorhanden war,
ein solcher neu angelegt wird. Die Aufforderung erfolgt
durch eine von der Polizeiverwaltung im Einvernehmen mit
dem Gemeindevorstande zu erlassende öffentliche Bekannt—
machung.
84.
Herstellung des Kanalanschlusses.
1. Die Eigentümer der an den betreffenden Straßen be—
legenen, zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, müssen
der Polizeiverwaltung innerhalb vier Wochen nach der
zffentlichen Bekanntmachung einen vollständigen Antrag
auf Erteilung der baupolizeilichen Erlaubnis zur Her—
stellung des Kanalanschlusses nebst Hausentwässerungsanlage
zinreichen und die Anlage innerhalb 6 Wochen nach Her—
tellung der Anschlußleitung in der Straße ausführen.
2. Die Ableitung der Abwässer in den Straßenkanal darf
sedoch nicht vor ordnungsmäßiger Herstellung der Haus—
entwässerungsanlage —8
Bauerlaubnis.
Wer auf seinem bebauten Grundstücke eine Entwässe—
cungsanlage neu herstellen, verändern, ergänzen oder an
den Straßenkanal anschließen will, bedarf einer vorgän—
gigen Erlaubnis der Polizeiverwaltung.
86.
Antrag auf Bauerlaubnis.
Die polizeiliche Erlaubnis ist für jedes Grundstück ge—
rennt und schriftlich bei der Polizeiverwaltung in Brebach
und zwar auch dann zu beantragen, wenn die Bauausfüh—
5— nicht auf der freien Entschließung des Eigentümers
beruht.
Es ist nicht zulässig, den Antrag mit Hochbaugesuchen
zu verbinden.
87.
Erfordernisse der Bauerlaubnisgesuche.
1. Aus dem Gesuche müssen Name, Stand und Woh—
nung des Bauherrn und des leitenden Unternehmers, so—
wie eine genaue und vollständige Darstellung der beab—
sichtigten Anlage hervorgehen.