367 Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Schutze gegen die in dem Viehbestande des
— —3 4 Rittenhofen festgestellte Maul- und
Rlauenseuche wird, auf Grund, der 8317 ff. des
Reichs⸗Viehseuchengesetzes vom, 26. Juni 1909 (R. G. Bl.
1908.5 8. 319 und der 38 154-176 der Ausführungsvorschriften
des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (6R.G.Bl. 1912, S. 9.— der viehseuchen⸗
polizeͤlichen Anordnung des preußischen Ministers für
Zaudwirtschaft. Domänen und, Forsten vom 1. Mai 1912
WBeilage zu Stück 105 des Reichs- und Staatsanzeigers)
mike Ermächtigung des, Mitgliedes der Regierungskom—
mission des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land⸗
wirtschaft folgendes bestimmt.
81.
Die ehemalige Gemeinde Rittenhofen bildet einen Sperr—
bezirk mit den'aus den 88 6, 8 und 9 der obengenannten
Aueführungsvorschriften — viehseuchenpolizeiliche Anord—
nung des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 1. Mai 1912 — sich ergebenden Wirkungen.
82.
An den Haupteingängen des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
sowie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Wiederkäuergespannen verboten. Die Rindviehgespanne
nicht verseuchter Gehöfte können zu Feldarbeiten innerhalb
der Feldmark der ehemaligen Gemeinde Rittenhofen benutzt
werden. Weidegang von Klauenvieh ist verboten!“ leicht
sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim—
mungen werden auf Grund der 88 74 und 76 des Reichs—
d nVerweheves vom 26. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 519ff.)
estraft.
Wegen der übrigen auch in diesem Falle geltenden Vor—
schriften wird auf die viehseuchenpolizeiliche Anordnung
vom 6. Februar 1933, abgedruckt in Nr. J des Kreisblattes
vom 155 Februar 1933, verwiesen.
Saarbrücken, den 3. November 1933.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.
368
VWiehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter Aufhebung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung
vom 11. Oktober ds. Is. und der getroffenen Sperrmaß—
nahmen, in der Bekanntmachung vom 19. Oltober 1933
Nr. 83436, wird zum Schutze gegen die in dem Viehbestande
des Jakob Mathis-Klein in Püttlingen, Kreuzbergstraße 16
festgestellte Maul- und Klauenseuche auf Grund der 881777f
des Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl
1909. S. 5199 und der 88 154-176, der, Ausführungs
vorschriften des Bundesrates zum Viehseuchengesetze vom
7. Dezember 1911 (R.G. Bl. 1918, S. 4 der viehseuchen⸗
polizeilichen Anordnung des preußischen Ministers für
Landwirtschaft. Domänen und Forften bom 1. Wai 1912
Beilage zu Stück 105 des Reichs und Staatsanzeigers)
— nit Ermächtigung des Mitgliedes der Regierungskom
mission des Saargebietes für die Angelegenheiten der Land—
wirtschaft folgendes bestimmt.
81.
Die Gemeinde Püttlingen ausschließlich des Ortsteiles
Ritterstraße bildet einen Sperrbesirk mit den aus den 88 6
8 und 9 der obengenannten NMusführungsvorschriften —
viehseuchenpolizeilich⸗ Anordnung des preußischen Ministers
für Landwirtschaft, Domanen und Forsten vom 1. Mai 1918
— sich ergebenden Wirkungen.
2.
An den Haupteingängen? des Sperrbezirkes hat die
Polizeiverwaltung Tafeln mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift Maul- und Klauenseuche! Ein- und Ausfuhr,
owie Durchtreiben von Klauenvieh und Durchfahren mit
Wiederkäuergespannen verboten. Rindviehgespanne nicht—
perseuchter, Gehöfte dürfen nur zu Feidarbeiten benuht
werden!“ leicht sichtbar anzubringen.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestim⸗
mungen werden auf Grund der 88 71 und 76 des Reichs—
dietenchengeseges vom 26. Juni 1909 (R.G. Bl. S. 519ff.)
Wegen der übrigen auch in diesem Falle geltenden Vor—
schriften wird auf die viehseuchenpolizeiliche Anordnung
von 6. Februar 1833 abgedeudt'in Krn7 des Kreieblatte
oom 155 Februar 1933 verwiesen.
Saarbrücken, den 3. November 1933.
Der Landrat.
J. V.: gez. Dr. Korscheider
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Bekanntmachungen anderer Behörden
369 Drisgesetz
betreffend den Anschluß der Grundstücke an die Eut—
wässerungsanlage in der Gemeinde Fechingen.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 bzw. 15. Mai 1856 so—
wie der Beschlüsse der Gemeindevertretung Fechingen vom
27. März 1913, 5. Juni 1924 und 30. Juni 1931 wird
nit Genehmigung des Kreisausschusses des Kreises Saar—
hrücken-Sand für die Gemeinde Fechingen nachstehendes
Ortsgesetz erlassen:
81.
Die Eigentümer bebauter Grundstücke, die auf Grund
ortspolizeilicher Vorschriften verpflichtet sind, ihre be—
zauten Grundstücke an oder in der Nähe einer Straße, in
velcher Straßenkanäle angelegt sind, zum Zwecke der Ent—
vässerung an die Straßenkanalisation anzuschließen, sind
andererseits zu deren Benutzung nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes
und der Polizeiverordüung gegen Zahlung der in
d Gebührenordnung besonders festgesetzten Gebühren be—
rechtigt.
82.
Die Anschlußleitungen vom Straßenkanal bis an die
Vorderkante der straßenseitigen Umfassungsmauer des Ge—
häudes oder, falls ein Vorgarten vorhanden ist, bis zur
Vorderkante der Gartenmauer bzw. des Zaunes, werden
hei allen bebauten Grundstücken durch die Gemeinde auf
Ktosten der dviundeisaeigen uner ausgeführt.
83.
Derjenige Teil der Anschlußleitungen, welcher in dem
Ztraßenkörper und dem Bürgersteige liegt, verbleibt im
Figentum der Gemeinde; diese übernimmt auch die Unter—
haltungspflicht. Wiederherstellungsarbeiten, die durch ein
achweisbares Verschulden des Grundstücksbesitzers, der
Mieter, Angehörigen und Beauftragten entstanden sind,
verden durch die Gemeinde ausgeführt und die entstan—
denen Kosten von dem Eigentümer des betreffenden Grund—
tücks eingezogen.
84.
Der Eigentümer einer Kanalanschlußleitung kann gegen
die Gemeinde keinen Anspruch auf Entschädigung erheben,
penn das Abwasser aus den Kanälen in seine Besitzung
ühertritt.
8 5.
Bei notwendig werdenden Reparaturen der Hauptkanäle
»der Entwässerüngsrohre können Anschlußleitungen zeit—
veise außer Benußung gesezt werden, ohne daß den An—
liegern dafür eine Vatschod anns zusteht.
86.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlischt das Ortsstatut
iber den Anschluß an die Entwässerungsanlage im Orts—
leile Neufechingen, Gemneinde Fechingen, vom 1. April 1913
Brebach, den 8. August 1933.
Der Bürgermeister:
Loskant.
Nr. R. A. J. 5969.
Genehmigt. Beschluß vom 22. August 1933.
Saarbrücken, den 24. August 1933.
Der Kreisausschuß:
Dr. Vodeler.
370 Ordnung
betreffend die Erhebung von Gebühren für den Anschluß
an die Straßenkanäle und die Benutzung der Entrasse⸗-rungsanlagen
in der Gemeinde Fechingen.
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung von
Fechingen vom 27. März 1913, 5. Juli 1924, 9. Sep⸗
sember 1927 und 30. Juni 1931 wird gemäß den 881,
4, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli
1893 in der Fassung der Bekanntmachung der Regierungs—
kommission vom 21. Dezember 1923 mit Genehmigung
des Kreisausschusses des Kreises Saarbrücken-Land für die
Gemeinde Fechingen solgeud. Ordnung erlassen:
1.
Alle Besitzer bebauter Grundstücke und gewerblicher An—
lagen, die das von denselben abgehende, durch Haushalts—
gebrauch oder durch gewerbliche Benutzung verunreinigte
Wasser mittelbar oder unmittelbar in die Entwässerungs—
kanäle ableiten, haben zur Deckung eines Teiles der Bau—
kosten eine einmalige Anschlußgebühr und zur Deckung
der Kosten für Instandhaltung und Reinigung der An—
lagen, sowie für Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten
ährliche Benutzungsgebühren zu entrichten.
Die einmalige Anschlüßgebühr beträgt 50.— Fr. für
jedes laufende Meter Straßenfront.
Bei Gehäuden, die mit der Front an mehreren Straßen