zod Erlaß
betreffend Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden
des Obersten Disziplinarrates,
Der Erlaß des Präsidenten der Regierungskommission
vom 10. Dezember 1929 (Amtsblatt Seite 555) betreffend
Zusammensetßzung des Obersten Disziplinarrates gemäß
Artikel 14, Absatz 1, Ziffer 3, des Beamtenstatuts vom
29. Juli 1920 wird dahin ergänzt, daß zum stellvertre—
tenden Vorsitzenden des Obersten Disziplinarrates der
—— Acker vom Obersten Gerichtshof bestellt
wird.
Saarbrücken, den 2. November 1933.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knox.
361 Verfügung
betreffend Verbot der „Saar⸗Front“, Organ der NEoaßp
Saargebiet und der Deutschen Front, Herausgeber:
Alois Spaniol.
Auf Grund
—
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit im Saargebiet wird in Erwägung,
daß die Nr. 220 des 4. Jahrganges der „Saar-Front“
vom 8. November 1933 unter der Ueberschrift „Not—
wehr“ einen Artikel enthält, der den Tatbestand der
88 Ziffer 1 und 6 der vorerwähnten Verordnung
erfüllt,
der Artikel 12 und 1, Absatz 1 Nr. 2 der Verord—
nung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit vom 20. Mai 1933 wird in Erwägung,
daß die Nr. 220 des 4. Jahrganges der „Saar-Front“
vom 8. November 1933 unter der Ueberschrift „Der
Hörer an der — Telefonstrippe“ einen Artikel ent—
hält, der den Tatbestand des Art. 1, Absatz 1 Ziffer 2
der vorerwähnten Verordnung erfüllt,
folgendes verfügt:
Artikel 1.
Die „Saar-Front“ und jede angeblich neue Druckschrift
die sich sachlich als die von dem Verbot betroffene „Saar—
Front“ darstellt, wird für die Dauer von
acht Wochen
verboten.
Artikel 2.
Der Direktor des Innern wird mit der Ausführung dieser
Verfügung beauftragt.
Saarbrücken, den 8. November 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. G. G. Knox.
362 VBekanntmachunug
betr. Aenderung in der Einteilung der Schulaufsichtsbezirke
Saarbrücken II und Saarbrücken VI.
Mit Wirkung vom 16. November ds. Is. tritt in der
Einteilung der Schulaufsichtsbezirke Saarbrücken II und
Saarbrücken Va folgende Aenderung ein:
1. Die evangelischen Schulen der Bürgermeistereien Bre—
bach und Kleinblittersdorf, die bisher zum Schulauf—
sichtsbezirk Saarbrücken 11 gehörten, werden dem
Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken VI zugeteilt.
Die evangelischen Schulen der Bürgermeistereien Lud—
weiler, Quierschied und Völklingen, die bisher zum
Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken VJ gehörten, werden
dem Schulaufsichtsbezirk Saarbrücken II zugeteilt.
Saarbrücken, den 6. November 1933.
Regierungskommission des Saargebietes,
Abteilung für Kultus und Schulwesen.
Der Direktor:
gez. Dr. Colling.
363 Bekauntmachung
betr. Verwaltung der Schulaufsichtsbezirke Saarbrücken II,
Saarbrücken VI und Neunkirchen.
Mit der Verwaltung des Schulaufsichtsbezirks Saar—
brücken I1 ist der Schulrat DBr. Eduard Steeg zu
Neunkirchen vom 1. Dezember ds. Is. ab beauftragt
worden.
Mit der kommissarischen Verwaltung des Schulauf—
sichtsbezirks Saarbrücken VIJ ist der Rektor Adam
Petry zu Herrensohr vom 16. November ds. Is. ab
heauftraat worden.
3.
Mit der kommissarischen Verwaltung des Schulauf—
sichtsbezirks Neunkirchen ist der Mittelschullehrer
Wilhelm Meister zu Saarbrücken vom 1. Bezember
ds. Is. ab beauftragt worden.
Saarbrücken, den 7. November 1933.
Der Direktor:
gez. Dr. Colling.
VBekanntuachung.
Am 1. Dezember 1933 findet innerhalb des Saargebietes
eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt: Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht orts—
anwesend ist, ist nur bei der viehhallenden Haushaltung
zu zählen, zu der es gehört. Am J. Dezember verkauftes
Vieh ist nur beim Verkäufer zu zählen.
Mit Rücksicht auf den umfangreichen Schlachtvieh—
verkehr im Saargebiet ist das von außerhalb in
das Saargebiet eingeführte Schlachtvieh, das sich
auf dem Transporte, sowie dasjenige, das sich in Schlacht
und Viehhöfen und in den Ställen der Händler und
Metzger befindet, bei der Aufnahme der Viehbestände nicht
nitzuzählen.
Das bei Metzgern und Händlern stehende oder am Zähl⸗
tage eintreffende und in der Nacht zum 1. Dezember 1933
beförderte, zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh
saarländischer Herkunft ist bei den Metzgern bzw.
Händlern zu zählen.
Dienstpferde des Landjägerkorps und der Polizei sowie
Grubenpferde werden nicht gezahlt.
Viehherden und einzelne Weidetiere sind stets in der
Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung übernommen
sind, so werden sie in der Haushaltung dessen gezählt,
bei dem sie stehen, auch wenn sie nicht defssen
Eigentum sind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der Förderung
der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer bzw. Tierhalter ist zur richtigen An—
gabe des Viehbestandes verpflichtet.
Wer die auf Grund der Verordnung betreffend die Vor—
nahme der statistischen Aufnahme der Viehbestände im
Saargebiete vom 8. Januar 1930 — Amtsblaätt S. 16 —
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig be—
antwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich weigert,
pelche ihm nach der genannten Verordnung und den zur
durchführung derselben ergangenen oder noch ergehenden
Vorschriften, obliegen, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mona—
ten oder mit Geldstrafe bis zu 2000,— Fr. bestraft; auch
kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist,
im Urteil „für den Staat verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1933.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtichaft:
gez. Koßmann.
364
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
365 Bekaunntmachung.
Zur wirksameren Ausübung des Forst- und Jagdschutzes
habe ich auf Grund des Ministerialerlasses vom 24.2. 1900,
Nr. IIa 480, mit Genehmigung der Regierungskommission
des Saargebietes, Abteilung Forsten vom 27. Oktober 1933,
Nr. 5547/33 F. 7, dem Hilfsförster Kurz in Derlen auf
den Gemarkungen Püttlingen, Kölln, Rittenhofen und
derchenbach die Ausübung der Jagdpolizei aushilfsweise,
ibertragen.
Saarbrücken, den 2. November 1933.
Der Landrat.
J. V.: Dr. Lorscheider.
366 Vekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Vieh—
bestande des pens. Bergmanns Friedrich Frischmann, Etzen—
hofen, erloschen ist, wird meine viehseüchenpolizeiliche An—
o»rdnung vom 30. Oktober d. Is., Nr. 7896, aufgehoben.
Saarbrücken, den 2. November 1933.
Der Landrat.
JI. P!uDr. Lorscheider