Gacrbresscker KoessbPlndtt
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken.
Schriftleitung des nichtamtlichen Teiles, Oruck und Betlag von
Sebr. Hoser A.⸗S. Sgarbrucken -Bölklngen. Fernsprecher
der Druͤcherei RNr. 22615 (Amt Saarbrücken).
Nr. 45 Mittwoch,
Erscheint wöchentlich Mittwe—
Be zu 9sprei⸗,Für das Vierteliahr 5.19, It.
Aunzeigengebühren: Die 6Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cts
15. November 1933 59. Jahrg.
Inhalt:
Verordnung betr. Abänderung und Ergänzung der Ver—
ordnung vom 16. April 1925 betr. Regelung des Ver—
kehrs im Sagargebiet (S. 191). — Verordnung betr. Er—
gänzung und Abänderung der Verordnung gegen Waffen—
mißbrauch vom 14. Dezember 1931 (8. 191). — Erlaß
betr. Bestellung eines stellvertretenden Vorsitzenden des
Obersten Disziplinarrates (S. 192). — Verfügung betr.
Verbot der „Saar-Front“, Organ der NEDAP. Saar—
gebiet und der Deutschen Front. Herausgeber: Alois
Spaniol (S. 199. — Bekanntmachung betr. Einteilung
der Schulaufsichtsbezirke Saarbrücken IIJ und Saarbrücken VI
(S. 192). — Beranntmachung betr. Verwaltung der Schul⸗
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
358 Verordnung
betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom
16. April 1925 (Amtsblatt 1925 S. 81) betreffend Regelung
des Verkehrs im Saargebiet.
Auf Grund der 88 19 und 21 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 83) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission gemäß ihrem Beschlusse vom
25. Oktober 1933 was folgt:
Artikel 1.
Art. 1. der Verordnung vom 16. April 1925 betreffend
die Regelung des Verkehrs im Saargebiet (Amtsblatt
Nr. 191) erhält folgenden weiteren Absatz:
„Die Genehmigung zur Einreise in das Saargebiet
ist jedoch erforderlich für solche Personen, die in das
Saargebiet einreisen, um dort an einer öffentlichen
oder geschlossenen Veranstaltung teilzunehmen oder
für solche, die als Mitglieder eines Vereines oder
einer sonstigen Personenmehrheit in dieser Eigenschaft,
sei es einzeln, sei es geschlossen, einreisen. Die Ge—
nehmigung ist weiter erforderlich für solche Personen
die in das Saargebiet einreisen, um im Auftrage einer
nichtsaarländischen Behörde oder der Leitung eines
nichtsaarländischen Verbandes, ergane oder Orga⸗
nisation eine Tätigkeit irgendwelcher Art in poli—⸗
tischen, gewerkschaftlichen und beruflichen Vereini—
gungen ausüben.“
Artikel 2.
Art. 8, der Verordnung vom, 16. April 1925 betreffend
die Regelung des Verkehrs im Saargebiet (Amtsblatt
Nr. 191) erhält folgende Fassung:
„Mit Geldstrafe bis zu 60 Franken oder mit ent—
sprechender Haft wird bestraft, wer den Bestimmungen
der Artikel 1, 2, 4 und 7 zuwiderhandelt.“
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt in Kraft 3 Tage nach ihrer Ver—
öffentlichung im Amtsblatt. Alle ihr entgegenstehenden
Bestimmungen werden aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. Okltober 1933.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. G. Knox.
„B—— Dw8SSS—
359 Verordnung
betr. Ergänzung und Abänderung der Verordnung gegen
Waffenmißbrauch vom 14. Dezember 1931
(Amtsbl. Nr. 5379).
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 8) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission nach Anhörung der gewählten
aufsichtsbezirke Saarbrücken II, Saarbrücken VI und Neun—
ipchen (S. 192). — Bekanntmachungen (S. 199). — Vieh—
euchenpolizeiliche Anordnungen, (S. 1983). — Ortsgesetz
zetr. den Anschluß der Grundstücke an die Entwässerungsznlage
in der Gemeinde Fechingen (S. 193). — Ordnung
»etr. die Erhebung von Gebühren für den Anschluß an die
Straßenkanäle und die Benutzung der Entwässerungs—
ainlagen in der Gemeinde Fechingen (S. 198). — Polizei⸗
berordnung über den Anschluß der bebauten Grundstücke
an die Straßenkanäle und über die Art und Weise der
Ausführung dieser Arbeiten in der Gemeinde Fechingen
S. 194197).
Vertreter der Bevölkerung und auf Grund ihres Be—
schlusses vom 8. November 1933 was folgt:
Artikel 1.
Die Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung gegen Waffen⸗
mißbrauch vom 14. Dezember 1931 (Amtsbl. Nr. 579) er⸗
halten folgende Fassung:
Artikel 1: (1) Wer außerhalh seiner Wohnung, seiner
Beschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine
Zchußwaffe, d. h. eine Wasse, bei der ein Geschoß oder
zine Schrotladung mittels Entwicklung von Explosivgasen
»der Druckluft durch einen Lauf getrieben wird, unbefugt
führt, wird mit Gefängnis von 2 bis 6 Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
strafe nicht unter einem Monat ein.
Die 88 424 und 42b St. G. B. finden keine Anwendung.
(P Wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Ge—
valttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder ihm
indroht; wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vor—
chriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Ge—
ängnis von 6 Monaten bis zu einem Jahr bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
strafe nicht unter zwei Monaten ein.
Die 88 4243 und 42b St. G.B. finden keine Anwendung.
Artikel 2: (1) Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner
Beschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums unbe—
'ugt eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt
st, durch Hieb, Stoß oder Stich, Verletzungen beizubringen
Hieb- oder Stoßwaffen), wird mit Gefängnis von zwei
Wochen bis zu drei Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
strafe nicht unter einer Woche ein.
Die 88 422 und 42b St. G. B. finden keine Anwendung.
(2) Wer eine Hieb-, Stoß⸗ oder Stichwaffe unbefugt
führt und eine Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen
zegeht, oder ihm androht, wird, soweit nicht die Tat nach
anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist,
mit Gefängnis von 2 bis zu 6 Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
strafe nicht unter einem Monat ein.
Die 88 42a und 42b St. G. B. finden keine Anwendung.
Artikel 3: (59) Wer gemeinsam mit anderen zu poli⸗
cischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei
bewaffnet ist, wird mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu
ꝛinem Jahr bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis—
strafe nicht unter 2 Monaten ein.
Die 88 424 und 42b St. G. B. finden keine Anwendung.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Kraft drei Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 8. November 1933.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. G. Knox