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Dasselbe ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom
ersten Tage nach erfolgter Zahlungsaufforderung an gerech—
net, bei dem Verbandsvorsteher einzulegen.
87.
Inkrafttreten.
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung in Kraft.
Riegelsberg, den 24. September 1928.
Der Vorsitzende des Zweckverbandes:
gez Ahrens.
kom. Bürgermeister.
Benehmigt. Beschluß vom 9. 11. 1928.
Nr. K.A. 11333.
Saarbrücken, den 12. November 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Vogeler.
393 Polizeiverordnung
über die Beanssichtigung der elektrischen Lichte und Kraft⸗
versorgungsanlage des Zwecverbaudes zur Bersorgung der
Bemeinden Engelfangen, Etzenhosen, Herchenbach, Kölln,
Rittentzosen, Sellerbach und Walpershosen mit elektrischer
Arbeit.
Auf Grund des 8 5 des Ingeret über die Polizeiver—
waltungen vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung
des Herrn Präsidenten der Regierungskommission des Saar—
gebietes hinsichtlich der Höhe der angedrohten Strafe für
den Umfang der Gemeinden Engelfangen, Etzenhofen
Herchenbach, Kölln, Rittenhofen, Sellerbach und Walpers—
hofen folgende Polizeiverordnung erlassen.
81.
Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sind alle
Arbeiten und Maßnahmen unterworfen, welche an dem
Elektrizitätsnetz einschl. Hausanschlüssen und Zählern vor—
genommen werden.
82.
Aenderungen an den Zuführungsleitungen innerhalb des
Grundftückes, sowie an den Hausinstallationen dürsen nur
durch Angestellte des Zweckverbandes bzw. durch vom Ver—
bandsausschuß zugelassenen Elektrizitäts-Fachleuten ausge—
sührt werden und sind im letzten Falle vor ihrer Aus—
führung der Betriebsleitung anzuzeigen.
83.
Den mit der Aufsicht der Licht- und Kraftanlage beauf—
tragten Personen und der Polizeibehörde ist jederzeit der
Zutritt 4zu den Hauseinrichtungsanlagen zu gestatten.
84.
Den auf Grund der Besichtigung erlassenen Anordnungen
der Polizeibehörde und der ausfsichtsführenden Versonen ist
unverzüglich Folge zu leisten.
8 5.
Alle vorkommenden Störungen
oder den von der Gemeinde mit
LBersonen umgehend zu melden.
86.
Verboten ist:
1. Das unbefugte Hinaufklettern an den Holzmasten und
eisernen Dachständern.
Das Steigenlassen vvn Drachen in der Nähe des
Leitungsnetzes.
Das Bewersen der Leitungsdrähte und der Isolatoren
(weiße Porzellanglocke) mit Steinen oder anderen
harten Gegenständen bezw. die Zerstörung derselben auf
andere Art und Weise.
Das Ueberwerfen der Leitung mit Schnur oder Draht.
Das Angreifen, Schwingen und Zerren von Anker—
seilen.
d Berühren von Leitungsdrähten, welche infolge
von Sturm, Belastung mit Schnee oder sonstigen Er—
eignissen zerrissen sind und auf dem Boden liegen,
durch Unbefugte.
Das unbefugte Betreten der Transformatorenstation.
Das selbständige Hantieren an Zählern und Panzer⸗
sicherungen.
Das eigenmächtige Ausbessern von Zählersicherungen.
3 Abreißen von Bleiplomben an Sicherungen und
ern.
Neberhaupt jede Handlungsweise, die eine Störung
der Lichtanlage oder die Verletzung bezw. Beschädigung
von Personen oder Vieh bewirken könnte
87.
Zuwiderhandlungen en die Bestimmungen dieser Vor
jchrift werden mit Geldstrafe bis zu 30 Ir. im Unver
moͤgensfalle mit entsprechender Haft geahndet.
88.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Ablauf des Zage ihrer Veröffentlichung im amt—
lichen Kreisblatt in Kraft.
Riegelsberg, den 24. September 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
sRegierungskommission des Saargebietes.
Direktion des Innern und
Präsidialbüro.
J. C. Tgb.Nr. XII 106/28 9.
Saarbrücken, den 3. Okttober 1928.
Genehmigung.
Auf Grund des 8 5, Abs, 2, des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit
144, Abs. des Gesetzes über die allgemeine Landes—
waltung vom 30. Juli 1883 wird die in 8 79 der Poli—
zeiverordnung der szeiderwalitag Riegelsberg vom 24.
September 1928 enthaltene Strafandrohung in Höhe von
30 Fr. hiermit genehmigt.
der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.
WVeröffentlicht:
Riegelsberg, den 24. November 1928.
Der kom. Bürgermeister:
Ahrens.
z94 ODrtsstatut
vetr. die Umleguug von Grundstücken im Gemeindebezirk
Altenkessel⸗Saar.
Gemäß Gemeinderatsbeschluß vom 7. September 1928
vird hiermit auf Grund des 5 144 des Wohnungsgesetzes
vom 28. März 1918 (G. S. S. 28) für den Gemeindebezirk
Altenkessel-Saar folgendes
Ortsstatut
erlassen:
81.
Das Gesetz betreffend die Umlegung von Grundstücken in
Frankfurt a. Main vom 20. Juli 1902 (G. S. S. 273)
und das Gesetz wegen Abänderung des 8 13 des vorbe—
nannten Gesees vom 8. Juli 1907 (G S. S. 259 nebst
Ausführungsanweisung finden in dem Gemeindebezirke
Altenkessel-Saar Mengemake dnhdendung.
Ortsstatut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung
in Kraft.
Puüttlingen-Saar, den 8. September 1928.
Der Bürgermeister.
Beschluß.
Auf Grund des Artikels 1, Ziffer 10, des Wohnungs-—
zesetzes vom 28. März 1918 wird das von dem Gemeinde—
rat Altenkessel in seiner Sitzung vom 7. September 1928
deschlossene Ortsstatut über die Umlegung von Grundstücken
im Gemeindebezirk Altenkessel hiermit genehmigt.
Zaarbrücken, den 17. Ottober 1928.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes:
(L. S.) gez. Dr. Schlodtmann.
Veröffentlicht.
Püttlingen-Saar, den 23. November 1828.
Der Bürgermeister:
Geora.
395 Planuofsenlegung.
Die Eisenbahndirektion des Saargebietes beabsichtigt den
schienengleichen Fußwegübergang über die Eisenbahn bei
kin 6,077 in Güdingen, Bahnstraße, aufzuheben und an
dessen Stelle eine eiserne Fußwegüberführung herzustellen.
Die Planunterlagen werden hiermit während 14 Tagen
n jedermanns Einsicht auf Zimmer 12 des Rathauses offen
gelegt.
Während dieser Offenlegungsfrist ist jeder Beteiligte be—
rechtigt, im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen
den Plan zu erheben.
Die Einwendungen sind schriftlich in zwei Exemplaren
oder mündlich zu Protokoll bei dem Unterzeichner in der
angegebenen Zeit anzubringen.
Die Offenlegungsfrist nimmt ihren Anfang an dem Tage,
an dem die erste diese Bekanntmachung enthaltende Nummer
des Kreisblattes chert
Brebach, den 27. November 1928
Ver Bürgermeister.
Saarbrucen, den W. November 1928.
Der Landrat: Tr. Vogeler.