Terminkalender für den Monat Dezember 10
*—
3258
24
—2
5
Beamte,
welche zu berichten haben
Die Erledigung anordnende
Verfügung
Gegenstand
2210.
—A
24 13.
2018.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Büuͤrgermeister
Sämtliche Herren
Büurgermeister
Sämtliche Herren
Bürgermeister
14. JZuni 192,
K. W. 5744.
27. April 1898,
Nr. 4401.
12. Juli 1924,
K. W. 6712.
21. April 1902,
Nr. 3697
u1. 11. Juni 1904, Nr. 5524.
5. Juli 1860.
Nr. 2770.
Nachweis über Bevölterungsvoraünge, Geburten
und Sterbefälle.
Erlaß, von Schutzvorschriften für werbliche Ar—
beiter. (Fehlanzeige nicht erforderlich)
Nachweisung Über Sterbefälie 2. Monatsdrittel.
Bericht über das Ergebnis der rolizeilichen Repi-—
fionen der Gast- und Schankwirtschaftsbetriebe,
in welchen Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigi
werden und Angabe der Bestrafungen.
Nachweisung des Forstareals.
—15.
Die Herren Kommunal—
Oberförster hier und
Saarlouis.
Die Herren Bürger—
meister zu Püttlingen,
Sulzbach, Brebach, Volk⸗
lingen und Ludweiler
Die Herren Bürger—
meister zu Dudweiler.
Friedrichsthal, Sulzbach,
Röltlingen, Ludweiltet
Riegelsberg und Pütt—
lingen.
37
15.
9. November 1883,
Nr. 4088, 30. Dezember
1896. Nr. 3948 und
16. Okt. 1901, Nr. 8954.
19. August 1904,
Nr. 7928.
20. Juni 200 1 3965
Anzeige des Ergebnisses der periodischen Unter⸗
suchung der eisernen Brücken.
50
15.
Bericht Aber das Ergebnis der Prüfung der Ge—
schäftsführung der Innungen.
15.
Sämtl. Herren Bürger—
meister
27. Juni 1912, Nr. 67634
u. 2. Juni 193,
I. V. 4558.
18. 5. 27, I. 4120.
Vorlage des Verzeichnisses der verwahrten Waffen
(Fehlanzeige nicht erforderlich.)
Borlage der Anträge von Jugendpflegevereinen
um Aufnahme in das Verzeichnis der Saar—
bahnen zur Inanspruchnahme der Fahrpreis—
ermäßigung. Fehlanzeige tst erforderlich.
Arbeitsnachweisstatistit.
301
20
Tae Herren Bürger—
meister des Kreises.
31
20.
Sämtliche Herren
Büurgermeister
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Sämtliche Herren
Bürgermeistec.
Sämtliche Herren
Bürgermeister
32
22.
9. November 1921,
K. A. 7414 und
11. Okt. 1923. J1 7031.
12. Juli 1924,
s. W. 6712.
23. Nov. 1922. 111199.
5. Sept. 1923. 1 6218.
9. November 1910,
Nr. 10267.
19. März 1924,
K. A. 1910.
2. September 1921,
I 5142
dJ. Juli 1926, 1 5487.
I. Aug. 1927, I. 6356
Nachweisung der neugewählten noch nicht auf die
Regierungskommission vereidigten Kommunal—
beamten.
Nachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel.
33
23.
24.
Ueberwachung der Bierdruckvorrichtungen.
Ter Herr Bürger—
meister zu Brebach.
Sämtl. Standesbeamt
des Kreises.
Sämtliche Herren
Bürgermeister.
Zämtliche Herren
Bürgermeister
Sämtliche Herren
Bürgerme' ster
392 Licht⸗ und Krasftgebührenordnung
des Zweckverbandes zur Versorgung der Gemeinden Engel⸗
sfangen, Etzenhosen, Herchenbach, Kölln, Ritteuhofen, Seller⸗
bach und Walpershofen mit elektrischer Arbeit.
Auf Grund des 8 17 des Zweckverbandsgesetzes vom 19.
Juli 1911 in Verbindung mit den 883 4 und 7 des Kommu—
nalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923 wird gemäß Beschluß des Zwecyver—
bandes zur Versorgung der Gemeinden Engelfangen, Etzen—
hofen, Herchenbach, Kölln, Rittenhofen, Sellerbach und Wal—
pershofen mit elektrischer Arbeit vom 28. Auguft 1928 für
die Abgabe von Elektrischer Arbeit aus der Licht- und
Kraftversorgungsanlage des Zweckverbandes nachstehende
Gebührenordnung erassen.
Bei erstmaligen Anschlüfsen trägt der Zweckverband die
Herstellungskosten der Hausanschlüsse bis zum Zähler und
zwar in einer Länge bis zu 50 Meter. Bei größeren
Entfernungen muß der Abnehmer die Mehrkosten bezahlen.
83.
Elektrizitätszähler
Die Elektrizitätszähler werden vom Elektrizitätswerk ge—
stellt und bleiben dessen Eigentum. Fuͤr die een wird
eine Mietgebühr erhoben. Die Koflen für die Zählertafel
und deren Montaqe träat der Abnehmer
35
25.
25.
28.
Erntestatistik über die Weinkreszenz.
Einreichung von Geburts⸗-⸗, Heirats- und Sterbe—
urkunden von Angehörigen ausländ. Staaten.
Einreichung einer Nachweisung der bestraften Kraft⸗
wagenführer.
Wahrnehmungen über den Verkehr mit Nahrungs—
und Genußmitteln.
Vorlage der Unterlagen zur Berichtigung der topo—
graphischen Karten des Saargebietes
83.
Rähler, die ohne Verschulden der Stromabnehmer schad—
haft geworden sind, werden unentgeltlich nachgeprüft und
ausgewechselt. Sind die Zähler durch Verschulden des
Abnehmers schadhaft geworden, so trägt dieser die ent—
stehenden Kosten. Beantragt ein Abnehmer die Prüfung
eines Zählers und ergibt die Prüfung keine Fehler, so
sind die Kosten ebenfalls vom Abnehmer zu traägen.
84.
Die Gebühr für Licht- und Kraftstrom beträgt 1,60 Fr
für die Ktlowattstunde. An Zählermiete wird erhoben:
Wechselstromzähler bis 5 Amp. 1.— Fr.,
Wechselstromzähler über 5 Amp. 1,50 Fr.
Drehstromzähler 2.— Fr.
Bei fehlerhaften Zählern ist der Verbrauch desselben
Monats des Vorjahres, im 1. Betriebsjahre der Verbrauch
des Vormonats maßgebend.
85.
Die Licht- und Kraftgebühren sind am Schlusse eines
jeden Monates zu entrichten.
86.
Einspruche.
Gegen die Heranziehung zu den Gebiühren nach Prsehen
der Ardrung steht dem Abgabepflichtigen gemäß 8 41 des
stommunalabgabengesetzes das Rechtsmittel des Einspruches
zu