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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Bezugspreis,ür das Verlelssht 640, Fr. 7
Anzeiaengebuü bren: Die Gmal gespaltene Milsmeter⸗Zeile
oder deren Raum 60 CEts.
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Nr. 43
Mittwoch
7. November 1928 53. Jahrg.
Fnhalt:
Mietpreis für die Monate November und Dezember Den Ziegenböcke (S. 1662 168). — Berufsschule des
1928 (S. 165). — Baupolizei-Gebührenordnung fuͤr die Su Pentan (S. 168). — Jagdscheine für Monat Oktober
Bürgermeisterei Sellerbach (S. 165). — Verzeichnis der 1928 (. 169).
380 Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate
November und Dezember 1928.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 27. Juli 1986 betreffend Abänderung der Bestimmun-—
gen über das Wohnungswesen eingesetzten Kommission hat
die Rserumeener men beschlossen, den Umrechnungs⸗
faktor für die Monate November und Dezember 1928 auf
der bisherigen Höhe zu belassen, derart, daß 1 Mark
Friedensmiete — 8,55 Franken gerechnet wird.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1928.
Namens der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton
z81 Bau⸗Polizei⸗Gebührenordnung
für die Bürgermeisterei Sellerbach.
In Gemäßheit der 88 6 und 8 des Kommunal-Ab—
gabengesetze⸗ in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1923 und auf Grund des Bürgermeisterei—
ratsbeschtusses vom 10. August 1928 wird hiermit für die
Burger meisterei Sellerbach nachstehende Gebührenordnung
erlafsen:
81.
Fuür die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neu—
bauten, Umbauten und anderen baulichen Herstellungen
und Veränderungen sind die nachstehenden Gebühren zur
Bürgermeistereikasse zu entrichten:
. Bei Neubau von Gebäuden, von Hofkellern oder
sonstigen selbständigen Kelleranlagen und Baulich—
keiten von untergeordneter Bedeutung, wie Stall—
gebäuden, Waschhäusern, Scheunen, Schuppen, Ge—
wächshäusern, Kegelbahnen und dergleichen.
—1. Veer das Gebäude unter 500 Kubikmeter
auminhalt hat, pro 100 Kubikmeter 5 Fr.,
mindestens jedoch 25 Fr.
sofern das Gebäude über 500, jedoch unter
1000 Kubikmeter Rauminhalt pro 100
Kubikmeter 8 — mindestens aber 60 Fr.
sofern das Gebäude 1000 und mehr Kubik—
meter Rauminhalt hat, pro 100 Kubikmeter
10 Fr., mindestens aber 120 Fr.
Bei allen erheblichen Um— und —
dieselben Einheitssätze wie zu A. 1., 2. und 3. mit
der Maßgabe, daß bei der Berechnung nur die—
jenigen Räume berechnet werden, um deren Neuan—
anlage oder Umgestaltung es sich handelt.
Bei allen sonstigen Herstellungen 10 Fr.
Gebührenfrei ist die Genehmigung der Anlegung
und Umänderung von Heiz- und Kochöfen, voñ
Asch⸗ und Müllbehältern, Abort⸗ und Sammel—
gruben, von Zäunen und von Baubuden nebst zu—
gehörigen Aboörten.
82.
Der Rauminhalt der Gebäude ergibt fich durch die Multi—
plitation der für die Bebauung in Aussicht send wreneh
Grundfläche mit der Höhe von' der Kellersohle, oder wo
ein Keller nicht vorhanden, von dem Fußboden des Erd—
geschosses bis zur Oberkante des Dachgesimses ban bai üs
sFeegutem Dachgeschoß bis Oberkante Kehlbalkenanlage.
alkone und Erker werden nicht berechnet.
Bei Hofkellern oder sonstigen selbständigen Kelleranlagen
ist 8 gohe von der Kellersohle bis zur Erdoberfläche
maßgebend.
Die über ein volles 100 überschießenden Kubikmeter
verden, falls ihre Zahl 50 und erger beträgt, unberück⸗
sichtigt gelassen, wenn ihre Zahl 50 übersteigt, für ein
polles Hundert gerechnet. 838
Außer den Sätzen des 8 1 werden erhoben:
l. Für Nachtragsprojekte, welche von genehmigten Pro—
jerten wesentlich abweichen, die Mindestsätze des 831
unter A. 1. 2., 83. und B;:
für jede gesonderte Rohbauabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlausenen Rohbauabnahmetermins die
Mindestsätze des 83 1 unter A. 1 bis 8 und B;
für jede gesonderte Gebrauchsabnahme einzelner Bau—
arbeiten und Bauteile, sowie für die Wiederholung
eines fruchtlos verlausenen Gebrauchsabnahmetermins
Ie Zatste der Mindestsätze des 8 1 unter A. 1 bis
un —
für die Verlängerung des Bauscheines oder der Bau⸗
genehmigung jedesmal ein Fünftel der Sätze des 81
unter A. 1bis 8 und *
Die Gebühren sind in den Fällen des 81 und des
unter 8 3 unter 1 bei Aushändigung des Rohbau- bzw.
des Gebrauchsabnahmescheines, in ———— des 8 3 unter
und 3 nach der erfolgten besonderen Rohbau— oder Ge—
»rauchsabnahme und in dem Falle des 8 8 unter 8 bei
Wiederaushändigung des mit dem Verlängerungsvermerke
bersehenen Bauscheines oder der Baugenehmigung, spätestens
aber binnen zwer Wochen nach erfoölgter Benachrichtigung
zu entrichten.
8 5.
Bis auf weiteres ist für Kleinwohnüngsbauten eine Ge—⸗
ühr nicht zu entrichten. Als Kleinwohnungsbauten gelten
nur solche Bauten, die nach der Art des Baues und der
aulichen Ausstattung lediglich als Wohnstätte für die
minderbemittelte Bevoͤlkerung zu dienen bestimmt sind und
m welcher die selbständigen Einzelwohnungen höchstens 100
ZAuadratmeter Wohnfläche und höchstens4 Fimmer nebst
düche und Zubehör haben. 8
Diese Gebührenordnung rit sofort nach erfsolgter Be—
kanntmachung in Kraft.
Riegelsberg, den 15. August 1988.
Der kom. Bürgermeister:
gez. Ahrens.
Nr. RN oꝛas
Genehmigt. Beschluß 8. 10. 1928.
Saarbrücken, den 5. Oktober 1928.
Der Kreisausschuß:
gez. Dr. Bogeler.
Veröffentlicht,
Riegelsberg, den 23. Ottober 1928.
Der kom. Bürgermeister:
gez Ahrens