Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

162

Terminkalender für den Monat November 1928.

*
28
—55
Zaß
0
Ras
3

Beamte,
welche zu berichten haben

Die Erledigung anordnende
Verfügung

Gegenstand

—A
24 15.
28 185.
26 20.

Sämtliche Bürgecmeister.
Sämtl. Bürgermeister
Sämtliche Bürgermeister
Sämtliche Bürgecmeister.

18. Desember 1909,
K. A. 3779.
13. 7. 23, K. A. 4171.
1. 4. 1924, K. A. 2176
21. Sept. 1831, 95.
16. Oktober 1886.
27. Sept. 1926, J. 71309.
ö. April 1021.
J. 1907.

Nachweisung über stattgebabte Nabcungsmittel—
Untersuchungen.
Ablieferung der Kreis-, Hunde- und Schanklon—
zessionssteuer.
Anträge auf Erteilung von Wandergewerbeschei—
nen.
Einreichung einer Nachweisung derjenigen Ebe—
paare, die im nächstfolgenden Jabre ihr vol—
denes oder diamantenes Ebejubiläum feiern.
SFehlanzeige ist erforderlich)
Arbeitsnachweisstatistit.
Nachweisung der neugewählten noch nicht auf die
Reu-Kom. vereidigten Kommunaldeamten.
Rachweisung über Sterbefälle 3. Monatsdrittel
Zu⸗ und Abgänge von Gast- und Schankwirt-⸗
schaftsbetrieben, in welchen Gehilsen ober Lebr⸗
linge im Sinne der Bekanntmachung vom 23
Januar 1802 (Amtsblatt Seite 532/53) be⸗
schäftigt werden. (Fehlanzeige erforderlich
Einreichuna einer Nachweisung der bestraften
Kraftwagenführer.

27
78

20.
22.

Sämtliche Bürgermeister
Sämtliche Bürgermeister

9. November 1921 und
11. Ottober 1923.
K. A. 7414, J. 7031.
12. Zuli 1924,
K. W. 6712.
2. September 190,
Nr. 8687.

29 23.
—A

Sämtliche Herren
Bürgermeister
Sämtl. Bürgermeister

31128.

Sämtliche Bürgermeister

2. Sept. 1921.
I. 6142.

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
bommussion des Gaargebietes.
375 Verordnuung
betr. Abänderung der Gewerbeordnung Gadenschlußzeit)h.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt
IV (Geil 9) des Friedensvertrages von Versailles, nach
Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
der Arbeitskammer und gemäß ihrem Beschlusse vom 17.
Oktober 1928, verordnet die Regierungskommisfion des
Saargebietes was folgt:
Artikel 1.
8 139e der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
J. An die Stelle des 8 1396 Abs. 1 und 2 der Gewerbe—
ordnung treten folgende Bestimmungen:
( J Von sieben, Uhr abends bis sieben Uhr morgens
müssen offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apotheken
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
daden rui schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient
werden.
(2 Nach sieben Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein:
1. für unvorhergesehene Notfäcke;
2. an höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde zu
bestin menden Tagen, jedoch spätestens bis neun Uhr
abends;
nach näherer Bestimmung der höheren Verwartungs⸗
behörde in Städten, die nach der jeweirigen letzten
Vorkszählung weniger als 2000 Einwohner haben,
sowie in Jändlichen Gemeinden, sofern in denselben
der Geschäftsperkehr sich vornehmkich auf einzekne
Tage der Woche oder auf einzerne Stunden des Tages
beschränkt.
II. Ass neuer Abs.3 wird folgende Bestimmung eingefügt:
(3) Vor sieben Uhr morgens, jedoch nicht voß fünf
Uhr morgens, dürfen Lebensmitielgeschäfte nach näherer
Bestimmung der Ortsporizeibehörde geöffnet sein.
III. Der bisherige Absaß 3 des 8 1396 der Gewerbe—
ordnung wird Abs. 4, der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
Artikel 2.
8 1395f der Gewerbeordnung wird aufgehoben.
Artikel 3.
Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung
werden durch das Mitglied der Regierungskommisfion für
wirtschaftliche Angelegenheiten im Benehmen mit dem Mit—
glied für das Arbeitswesen erlassen.
Artikel 4.
Die Verordnung tritt am 1. Npvember 1928 in Kraft.
Saarbrücken, den 17. Oktober 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

376 Aus führun gsbestimmungen
zur Verordnung betr. Abänderung der Gewerbeordnung
Eadenschlußzeit) vom 17. Dktober 1928.
Im Einvernehmen mit dem Mitglied der Regierungs—
kommisfion für das Arbeitswesen wird auf Grund Art.3
der Verordnung betr. Abänderung der Gewerbeordnung
Ladenschlußzeit) vom 17. 10. 1928 bestimmt:
Einziger Artikel.
Für den Rest des Kalenderjahres 1928 dürfen von
den Ortspolizeibehörden höchstens fünfzehn Tage bestimmt
verden, an denen gemäß Art. 1 Abs. l Ziffer 2 obiger
Verordnung Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
iach sieben Uhr abends jedoch spätestens bis neun Ubr
abends offen geharten werden können.
Saarbrücken, den 19. Oktober 1928.
Das Mitgried der Regierungskommission
für wirtschafttiche Angelegenheiten:
gez. J. Morize.

Bekanntmachungen anderer Behörden
377 Bekauntuachung
Auf Grund des 8 380 des preußischen Wassergesetzes vom
7. April 1913 in Verbindung mit Artikelt der Ver—
o»rdnung der Regierungskommission vom 15. Juti 1924
zur Aenderung des preußischen Wassergesetzes wird hiermit
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Rechte, einen
Wasserauf in einer der im 8 46 des Wassergesetzes be—
zeichneten Arten zu benutzen, die nach 8 379 aͤufrecht er—
halten bleiben, mit Ablauf des 830. April 1929 erlöschen,
venn nicht bis zu diesem Zeitpunkt spätestens die Ein—
tragung der Rechte in das Wasserbuch bei der unter—
zeichneten Wasserbuchbehörde beantragt worden ist.
Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, erstreck
sich diese Bekanntmachung nicht.
Saarbrücken, den 8. Oktober 1928.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes
(Wasserbuchbehörde)
gez. Dr. Schlodtmann.
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zu
zffentlichen Kenntnis.
Quierschied, den 22. Oktober 1928.
„Die Podlizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
Sieberin.

378 Bekanntmachung.
Der Gastwirt Heinrich Maurer in Scheidt beabsichtig:
auf seinem Grundstück in Scheidt, Kaiserstraße 77, eine
Schlachthausanlage zu errichten.
            
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