insel (Biehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 14. 9. 1921
— Amtsblatt S. 169.
) Klanenvieh aus 2 Schweden und Norwegen.
Die Einfuhr von Klauenvieh aus Dänemark, Schweden
und Norwegen bedarf der Genehmigung der Regierungs—
kommission, Abteilung Landwirtschaft, werche die Bedingun—
gen jeweils festsetzt.
8), Klauenvieh aus überseeischen Ländern.
Die Einfuhr von Klauenvieh aus überfeeischen Ländern
st verboten.
h) Klanenvieh aus Sperr⸗ und Beobachtungsgebieten
außerhalb —
Aus einem unter Sperre oder Bebbachtung stehenden
offentlichen Vieh- oder Schlachthose oder aus einem son⸗
stigen Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiete außerhalb des
Sdargebietes darf Klauenvieh in das Saargebiet nur zur
sofortigen Schlachtung in einem öffentlichen Schlachthaͤus
und nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der Regie—
—— Abteilung Landwirtschaft, eingeführt wer—
en.
820.
Bei der Einfuhr von Vieh aus den unter den Sonder—
bestimmungen unter a, b, c, d, e, und n bezeichneten
Ländern und Gebieten ist die Einfuhrgenehmigung den
im6,bezeichneten Beamten vorzulegen.
Die Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, be—
hält sich vor, für Vieh der unter a, B, c, d, e und kbe—
zeichneten Herkunft, das bereits bei der Einfuhr in das
Saargebiet einer Untersuchung an der Zollgrenze unterlegen
hat, unbeschadet der Vorschriflen des 88 dieser Anordnung,
eine Wiederholung der amtstierärztlichen Untersuchung am
Bestimmungsorte anzuordnen.
Bricht unter eingeführtem Schlachtvieh der unter àa bis g
—V Klauenseuche aus, so
kann der Landrat, in Saarbrücken der Polizeidirektor, im
Cinverständnis mit der Regierungskommission, Abteilung
Landwirtschaft, die sofortige Abschlachtung des gesamten zu
gehörigen Bestandes anordnen.
——
Die Kosten der nach 8S1, 7 und 12 vorzunehmenden
amtstierärztlichen Untersuüchungen fallen dem Tierbesitzer
zur Last und richten sich nach der von der Regie rungs⸗
msihn Abteilung Landwirtschaft, erlassenen Gebühren—
ordnung vom 27. August 9
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser vieh⸗
seuchenpolizeilichen Anordnung werden nach den Strafvor—
schriften der 88 74—277 des Viehseuchengesetzes vom 26
Juni 1909 (R.G. Bl. S. 519 bestraft.
Außerdem kann der Landrat, in Saarbrücken der Polize i⸗
direktor, die sofortige Tötung des Viehs anordnen, dessen
Schlachtung nicht in der in den 88 11 bis 18 zugelafsenen
Frist erfolgt ist.
8 23.
Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt eine Woche
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird wieder auf⸗
gehoben werden, sobald die eingangs bezeichnete Gefahr
beseitigt ist.
Mit, dem Tage des Inkrafttretens dieser viehseuchen⸗
polizeilichen Anordnung werden aufgehoben?:
29
Die Bekanntmachung betr. Einfuhr von Schlachtvieh
aus Frankreich, von 27. 3. 19833 (Amtsblatts? 95),
J. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Einfuhr
von Klauenvieh vom 14. 4. 1923 (Anmtéblatt S 95),
3. die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Einfuhr
von Klauenvieh gus überseeischen Ländern in das
Saargebiet, vom 7. 9. 1923 (Amtsblatt6. 225),
die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Einfuhr
von Schlachtvieh in das Saargeblet vom 25. 10. 7933
(Amtsblatt S. 240),
die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. die Einfuhr
von Klauenvieh aus den Niederkanden und Belgien,
vom 22. 7. 1924 (Amtsblatt S. 309),
die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Verbot der
Einfuhr von Klauenvieh aus Belgien und den Rieder—
landen, vom 21. 11. 1924 (Amtsblatt S. 486),
die viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Untersuchung
der in das Saargebiet eingeführten Rinder, Schafe
usw.,, vom 1. Juli 1826 (Amisblatt S. 176
Die Vorschriften der Verordnung betr die Ein- und
Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und
Schweinen über die Zollgrenze des Saargebietes vom 7. 10.
1925 (Amtsblatt S396) bleiben von dieser viehseuchen⸗
oolizeilichen Anordnung unberührt.
Saarbrücken, den 30. August 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission,
beauftragt mit den Angelegenheiten der
Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
348 Bekanntmachung.
Zur, Ausführung von Straßenbauarbeiten wird die Pro⸗
vinzialstraße Nr. Jvon km 58,4 bis km 683,8 (Gon Lands—
weiler bis Eiweiler), soweit der Landkreis Sarbrücken in
Frage kommt, vom 17. September 1928 bis auf weiteres
gesperrt. Der Verkehr ist uͤber Mangelhausen—Wiesbach—
Fppelborn und über Schwarzenholz —Saarwellingen sowie
von und nach Saarbrücken über Sadarlouis —Saarwellingen
zu leiten.
Saarbrücken, den 15. September 1928.
Der Landrat.
I. 7011. J. B.: Barth.
349 Bekanntmachunug.
Zur Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die
Saarbrückerstraße in Fenne mit sofortiger Wirkung gesperrt.
Der Durchgangsverkehr ist über Luisenthal uͤnd Völt—
ingen nach Fürstenhausen zu leiten.
Saarbrücken, den 11. September 1928.
Der Landrat.
6934. J. V. Barth.
Saarbrücken, den 19. September 1928
Der Landrat.
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