Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Altgemeine VBestimmungen.
8.
Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die in das Sagar—
gebiet eingeführt werden, unterliegen bei der Einfuhr einer
Antersuchung durch den beamteten Tierarzt. J
Die Tiere müssen von einem Ursprungszeugnisse begleitet
sein, das von der Gemeinde- oder der Polizeibehörde des
Herkunftsortes ausgestellt ist, den Namen des Absenders
und des Empfängers, den Herkunfts- und Absendeort sowie
den Bestimmungsort der Tiere enthält, und aus dem hervor—
geht, daß sowohl an dem Herkunftsorte, als auch am, Ver—
dadeorte die Maul- und Klauenseuche während der letzten
sechs Wochen nicht geherrscht hat.
Des Ursprungszeugnisses bedarf es nicht bei Vieh von
einem Schlacht- und Viehhofe sowie von größeren (zen—
tralen) Viehmärkten, wenn das Vieh von amtstierärztlichen
Gesundheitszeugnissen begleitet ist, aus denen hervorgeht,
daß der betreffende Schlacht- und Viehhof oder Markt zur
geit des Versandes des Viehes seuchenfrei war.
8 2.
Die Untersuchung der mit der Eisenbahn eingeführten
Tiere hat bei der Entladung, die Untersuchung der auf dem
Landwege eingeführten Tiere in der ersten von ihnen be—
rührten Ortschaft des Saargebietes zu erfolgen.
Ueber das Ergebnis der Untersuchung hat der beamtete
Tierarzt ein mit seinem Dienststempel versehenes Zeugnis
auszustellen.
Die eingeführten Rinder, ausgenommen die im 8 3
bezeichneten, sind bei der Untersuchung vom beamteten Tier—
arzt auf Kosten des Einführers mittels Ohrmarken zu kenn—
zeichnen. Von dieser Kennzeichnung befreit bleiben die mit
der Eisenbahn in ein öffentliches, mit Gleisanschluß ver—
sehenes Schlachthaus unmittelbar eingeführten Rinder.
83.
Von der Untersuchung gemäß 88 1 und 2 befreit sind:
J. diejenigen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die
nach den Vorschriften der Verordnung der Regierungs—
kommission vom 7. Oktober 1925 (Amtsblatt S. 396)
bei der Einfuhr in das Saargebiet oder bei der Durch—
fuhr durch das französische Zollgebiet einer Unter—
suchung an der Zollgrenze unterzogen worden find:
die mit der Eisenbahn in ein öffentliches, mit Gleis—
anschluß versehenes Schlachthaus unmittelbar einge—
führten Rinder, Schafse, Ziegen und Schweine, sofern
bei ihrer Ausladung die im 8 1 Absatz 2 geforderten
Ursprungszeugnisse vorgelegt werden und es sich nicht
um Schlachtvͤeh der im 8 8 bezeichneten Herkunft
handelt;
die im kleinen Grenzverkehr entweder als Gespanntiere
—
über die Grenze gebrachten Rinder, Schafe und Schweine
(Vergl. jedoch 8 20 Absatz 2).
84.
Von der beabsichtigten Einfuhr untersuchungspflichtiger
Tiere ist der zuständige beamtete Tierarzt durch den Ein—
führenden oder einen von ihm Beauftragten spätestens
12 Stunden vorher in Kenntnis zu setzen. Versäumt der
Einführer diese Anmeldung, so geht er des Anspruches auf
rechtzeitige Untersuchung vercustig.
8 5.
Die Vorschriften der 88 124 gelten auch für die Durch—
suhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen durch
das Saargebiet, sofern sie nicht auf dem Eisenbahnwege
und ohne Umleitung erfoigte
Die in den 88 1 und 2bezeichneten Zeugnisse sind den
Eisenbahnbeamten, den Polizeibeamten und dem beamteten
Tierarzt auf Verlangen vorzuzeigen.
87.
Die Wiederausfuhr von Vieh der im 8 1 bezeichneten
Art aus Vieh- und Schlachthöfen bedarf der Genehmigung
der Ortspolizeibehörde. Die Bedingungen, unter denen diese
enehmigung erteilt werden kann, werden jeweilig von der
Regierungskommiffion. Abteilung Landwirtschaft, bekannt—
gegeben.
Sonderbestimmungen
für Vieh bestimmter Herkunft.
a) Schlachtvieh von Schlachte und Viehhöfen außerhalb
des Saargebietes.
..1. 88.
— Die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schwei—
e ai e ent gin odeen außerhalb des Saargebietes
et 8 igun sskommission, Ab—
nu ———— g der Regierungskommission, Ab

89.
Die Einfuhr des im 88 bezeichneten Viehes auf dem
Fußmarsche it verboten.“Sie hat mit der Eisenbahn oder
auf Fahrzeugen zu geschehen, und war abgesehen von den

129 —
Fällen des 8 10, nur in öffentliche Schlachthäuser und
Biehhöfe.

8 10.
Metzgern an Orten ohne Schlachthauszwang kann von
der Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, unter
dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufes, die Genehmigung
zrteilt werden, Vieh der im 8 8 bezeichneten Art zur
Schlachtung im eigenen Betriebe auf dem dem Bestimmungs—
orte zunächst gelegenen Bahnhofe auszuladen und, nachdem
die amtstierärztliche Untersuchung ihre Seuchenfreiheit und
Unverdächtigkeit ergeben hat, auf dem kürzesten Wege in
ihr Privatschlachthaus zu fahren oder zu treiben.
811.
Das eingeführte Vieh ist binnen 5 Tagen, unter Ein—
rechnung des Tages der Ankunft, abzuschlachten. Bis dahin
ist es in Stallungen unterzubringen, in denen sich anderes
dlauenvieh nicht befindet. Die Stakllungen sind nach jeder
Benutzung zu reinigen und nach Anweisung des beamteten
Tierarztes zu desinfizieren. Die eingeführten Rinder sind
bei der Ankunft, unbeschadet der Kennzeichnung gemäß 82
Abs. 3, vom Besitzer oder seinem Stellvertreter durch An—
hringung eines kreisrunden Loches von mindestens 12mm
Durchmesser im rechten Ohre zu kennzeichnen.
812.
Eine Wiederausfuhr des Viehs aus seiner Unter—
hringungsstelle bedarf der Genehmigung der Ortspolizei—
»ehörde. Diese darf im Benehmen mit dem zuständigen
veterinärrat nur erteilt werden innerhalb der im 8 11
estgesetzten Frist von 5 Tagen für das in öffentlichen
S„chlachthäusern und Viehhöfen stehende Vieh unter fol—
zenden Bedingungen:
1. Der gesamte Klauenviehbestand des Schlacht- und Vieh—
hofes, aus dem das Vieh ausgeführt werden soll,
muß zur Zeit der Ausfuhr nach amtstierärztlicher
Feststellung frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen
sein.
Das auszuführende Vieh muß auf dem kürzesten Wege
Schlachthäusern oder privaten Schlachtstätten zur
Schlachtung zugeführt und die Schlächtung innerhalb
5 Tagen seit der Ankunft des Viehes im Saargebiete
gewährleistet sein.
Das Vieh darf weder während des Transportes, noch
am Bestimmungsorte mit anderem Klauenvieh in Be—
rührung kommen.
b) Schweine aus dem deutschen Reiche.
8 13.
Aus dem deutschen Reiche in das Saargebiet eingeführte
Schweine unter 75 kg Lebendgewicht müssen bei der Ein—
fuhr auf einem Ohre mit dem mindestens 5 cm hohen Buch—
taben D mittels Tätowierzange gekennzeichnet sein. Die
Wiederausfuhr dieser Schweine aus dem Saargebiet ist
verboten.
c) Schweine aus Luxemburg.
8 14.
Die Einfuhr von Schweinen aus Luxemburg bedarf der
Genehmigung der Regierungskommission, Abteilung Land—
wirtschaft.
Schweine unter 75 kg Lebendgewicht müssen bei der Ein—
rzuhr auf einem Ohre mit dem mindestens 5 cm hohen
Buüchstaben L mittels Tätowierzange gekennzeichnet sein.
Die Wiederausfuhr dieser Schweine aus dem Saargebiet ist
berboten.
d) Klauenvieh aus den Niederlanden und aus Belgien.
8 15.
Aus den Niederlanden und aus Belgien darf Klauenvieh
nur unmittelbar in die öffentlichen Schlachthäuser des
Saargebietes zur Schlachtung binnen 5 Tagen, unter An—
rechnung des Tages der Ankunft, eingeführt werden.
Die Einfuhr bedarf der Genehmigung der Regierungs—
kommission, Abteilung Landwirtschaft.
e) Klauenvieh aus Oesterreich, Ungarn, der Tschechostowakei,
VPBolen, Litauen uund Ländern der Balkanhalbinsel.
816.
Die Einfuhr von Klauenvieh aus Oesterreich, Ungarn, der
Tschechosspowakei, Polen und Litauen bedarf der Geneh—
Danng der Regierungskommisfion. Abteilung Landwirt—
schaft.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden für die Ein—
fuhr von Rindern und Schweinen nach öffentlichen Schlacht-—
häusern des Saargebietes zur Schlachtung binnen 5 Tagen,
iinter Einrechnung des Tages der Ankunft. Die Tiere dürfen
in diesen Schlachthäusern weder mit anderem Klauenvieh
zusammen in einem Stalle eingestellt, noch sonst mit an—
derem Vieh zusammengebracht werden; die Wiederausfuhr
aus der ersten Unterbringungsstelle ist verboten.
Verboten ist die Einfuhr von Klauenvieh aus Rumänien,
Jugoslslawien und den übhriden Ländern der Balkanhalb—
            
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