Gonopε εεα
Inesshen eeten Oeffentlichem ——
sir den grein Landratsamt Saarbrüchen. Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Zqriftleitung des nichtamtlichen Teiles, HOruck und Berlag von
Febt Hoser Ae Sagrbrücken—Pölklingen. 7 Fermd techer
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Rr. 37 Mittwoch,
Bezugspreis,ür das Viertelsahr 5.19. IFr.
Anzeigengebühren: Die Gmal gespaltene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 Cis.
19. September 1928 53. Jahrg.
Inhalt.
Pohnzeiverordnung betr. Taubensperre (S. 147). — Ge-Errkaß betr. Aenderung der Postordnung (S. 148). — Vieh—
hühren-Ordnung für Zukassungs- und Typenbescheinigungen seuchenpolizeiliche Anordnung (S. 148). — Straßensperren
don Kraftfahrzeugen und Fahrlehrerscheine (S. 147). — G. 150.
Notverordnung betr. Umsakabgabe auf Zucker (S. 147). —
velanntmachungen der Regierungs⸗
lommission des Saargebietes.
43 Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und
der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 wird mit Zustimmung des
Verwaltungsausschusses für den Umfang des preußjischen
des Saargebietes folgende Polizeiverordnung er—
assen.
81.
Die Taubenbesitzer sind verpflichtet, ihre Tauben in
der de vom 15. März bis 30. April und vom 1. Oktober
bis 31. Oktober so einzusperren, daß ein Ausfliegen auf
die Felder nicht möglich ist. Die Landräte und für die
Ztodt Saarbrücken der Bürgermeister können auf Grund
der örtlichen Verhältnifsedie Sperrzeiten ohne Ver—
längerung ihrer Gesamtdauer anderweit, jedoch nicht über
14 Tage vor oder nach den vorstehend bestimmten Zeit—
bpunkten festsetzen. F
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Franken,
im Unvermögensfalle mit gtsprechender Haft bestraft.
Diese Polizeiverordnung tritt in Kraft mit dem Tage
hrer Veroͤffentlichung im Amtsblatt.
Mit dem gleichen Tage werden die diesen Gegenstand
hetrefsenden treis— und ortspocizeilichen Vorschriften im
Uoreußischen Teil des Saargebietes außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 24. September 1926.
Der Präfident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
44 Verordnung
deir. Gebühren für Zulaffungsbeshheinigungen und Typenbescheinigungen
von Krastfahrzeugen und Fahrlehrerscheine.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 8)
e Friedensvertrages von Verfasstles und auf Grund des
weschtaffes dom I September 1028 verordnet die Regie—
tungstommifsion was folgt:
ꝶ Artikel 1.
Anstelle der durch die Verordnung der Regierungs—
— vom 23. November 1920 (abgeändert durch die
ordnung vom 24. 3. 1922 und 31. 3. 1925) in Nr. 18
—9* Vebührentarifes vorgeschrrebenen Gebühren für Zulas
becheintgungen werden die in Artikel 2 festgesetzten
chren erhoͤben.
Ardiel Zulafsungsbescheinigungen mit Ausnahme der in
werde 2 Ziffer 4 und 5 bezeichneten Bescheinigungen
n mit uͤnbeschränkter Güstigkeitsdauer ausgestellt
Es Artikel 2.
Wherden erhoben für:
Erteilung einer Bescheinigung, Eintragung des Fahr—
yug⸗ in die Liste und Zukeilung des Kennzeichens
9 6 Abs. 2 der Verordnung der Regierungskommission
iber Kraftfahrzeugverkehr vom 235 4. 15328)
für Krafträder Fr. 15.—
für Kraftwagen XAr. 25.—
2.
Erneuerung der Bescheinigung bei veränderter Bauart
des Fahrzeugs oder bei Wechsel des Eigentümers
(66 Abs. 3, Satz 2 und Abs. 5, Satz 89)
für Krafträder FIr. 15.—
für Kraftwagen Fr. 25.-Erteilung
einer Bescheinigung (6 6, Abs. 3) als Ersatz
für eine in Verlust geratene, außer den Kosten für die
ösfentliche Ungültigkeitserklärung
für Krafträder Fr. 15.—
ür Kraftwagen Ir. 25.—
Erterlung einer Zulassungsbescheinigung zur Veranstal—⸗
tung von Probefahrten und Zuteilung eines Probe—
fahrtkennzeichens ( 35, Abs. J und 3)
für Krafträder Fr. 15.—
für Kraftwagen FIr. 25. —
Erteilung einer Probefahrtskarte (K 35, Abs. 2)
für Krafträder Fr. 3.-für
Kraftwagen Fr. 5.-Erteilung
einer Typenbescheinigung (ß 5, Abs. 2, Ab—
schnitt 2)
für Krafträder Fr. 50.—
für Kraftwagen Fr. 100.4
Beglaubigung einer Abschrift einer Typenbescheinigung
(65 5, Abs. 3 Abschnitt 3)
für Krafträder Fr. 2.50
für Kraftwagen Fr. 5.—
3.
4
5.
6.
7.
Artikel 3.
Gebühren, die bereits auf Grund der Verordnung der
Regierungskommission vom 23. November 1920 bzw. 24.
März 1922 und 31. März 19253 erhoben worden sind,
werden nicht rückvergütet.
Artikel 4.
Die Gebühr für die Erteilung eines Fahrlehrerscheines
(Verordnung der Regierungskommissson vom 315 12. 1920
»zw. 13. März 1923) wird auf 100.— Fr. erhöht. Die—
sebe Gebühr wird für die Erweiterung eines Fahrlehrer—
scheines sowie für die Erteilung eines Ersatzes für einen
in Verlust geratenen erhoben.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1928 in Kraft
Saarbrücken, den 12. September 1928.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.
345 Notverordnung
betr. die Erheberng einer Umsatzabgabe auf Zucker.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles erläßt die
Regierungskommission gemäß ihrem Beschl(lusse in der Sitzung
vom 12. September 1928 gedende Notverordnung:
Die nach der Verordnung vom 8. Dezember 1923 betr.
die Umsatzsteuer auf Zucker geschuldete Umsatzsteuer wird
durch eine einmalige 3 ersetzt.
(1)3 Die Umsatzabgabe beträgt 6 v. H. des Durchschnitts—
zreises, den der weiße Zucker Nr. 3 unter Ausschuß der
Zuckerverbrauchssabgabe in der vorangegangenen Zeit vom
J. September bis 31. August an der Pariser Börse erziect
hat. Das Mitglied der Regierungskommission für die Finan—
zen bestimmt auf dieser Grundlage alljährlich zum 1. Okto—
her den Durchschnittsvreis. Bei der Berechnung der Um—