Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

—X

88.
Das Orisstatut tritt 3 Tage nach Veröffentlichung im
Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Quierschied, den 3. April 1928.

(L. S.)

Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.

Vorstehendem Ortsstatut wird die polsizeiliche Zustim—
mung gemäß 8 5 des Gesetzes vom 1. Juß 1912 erteilt.
Quierschied, den 8. April 1928.
Doe Porizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.
Nr. K. A. 4706.
Genehmigt. Beschluß vom 2. 7. 1938.
Saarbrücken, den 3. Juti 1928.
Der Kreisausschuß:
(L. S.) gez. Vogeler.

331 Polizeiverordnung
betr. die Reinigung der Straßen und Plätze in der
Gemeinde Göttelborn.
Auf Grund des von der Gemeindevertretung beschlossenen
Ortsstatuts vom 3. Aprit 1928 über die Reinigung öffent—
licher Wege in der Gemeinde Göttelborn und auf Grund der
88 5, 6 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und des 8 148 des Landesverwaltungsgesetzes
 vom 830. Juli 1883 wird mit Genehmigung des
Herrn Präsidenten der Regierungskommission hindsichtlich
der Höhe des im 8 8 festgesetzten Strafmaßes hiermit für
den ümfang der Gemeinde Göttelborn nachstehende Polizei—
verordnung erlassen: 81
Die nach den Bestimmungen des Ortsstatuts vom 8. April
1928 zur polizeimäßigen Reinigung der öffentlichen Wege
innerhalb der veschlossenen Orlslage Verpflichteten haben
diese in dem durch das Ortsstatut festgesetzten Umfange an
jedem Mittwoch und Samstag, mit Ausnahme der gesetz⸗
lichen Feiertage, sowie an jedem einem gesetzlichen Feier—
tage vorhergehenden Werktage ausführen zu lassen
82.
Die Reinigung hat in der Zeit vom 1. April bis
1. September frühestens um 6 Uhr, in der Zeit vom 1.
September bis 1. April frühestens um 8 Uhr nachmittags
zußp degemen und muß vor Einbruch der Dunkelheit be—
endet sein.

83.
Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat muß beim Kehren
zusammengeräumt und sofort nach Beendigung des Kehrens
von der Straße entsernt werden. Bei trokenem Wetter muß
vor dem Kehren die ganze zu reinigende Fräche ausreichend
hbesprengt werden.

84.
Außergewöhnsiche Straßenverunreinigungen sind auf Ver—
langen der Bolizeibehörde sofort zu beseitigen.

80.
Eine durch Frost oder durch Schneefall herbeigeführte
Ungangbarkeit und Glätte des Bürgersteiges und der Straße
ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen oder durch
Abschaufeln des Schnees zu beseitigen. Der Wasserablauf in
den Straßenrinnen muß durch entsprechendes Aufeisen der
Rinne ermöglicht werden. Bei eintretendem Tauwetter sind
die Bürgersteige und die Straßenrinnen vom Schnee und
Eis zu befreien.

86.
Auf Straßen mit chaussierter Fahrbahn sind diese und
die ungepflasterten Bankette bei anhaltend trockenem Wet—
ter mit weichem Besen, im übrigen mittels Schippen, Schau—
feln, Rechen oder Krätzer zu reinigen. Ein zu scharfes
Kehren chaussierter Straßen mit harten oder stumpfen Besen,
so daß sich hierdurch das Bindematerial zwischen dem
Kleinschlag löst, darf nicht dalisinden
Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflich—
teten ein anderer der Ortsposlizeibehörde gegenüber mit
deren Zustimmung, die jederzeit widerrufrich ist, durch schrift—
liche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der
Reinigung übernommen, so ist er zur porizeimäßigen Rei—
nigung öffentlich rechtlich verpflichte und bei Zuwider—
zandlüngen der Ortspolizeibehörde gegenüber allein haftbar.
Dassebe gilt auch hinsichtlich des zur polizeimäßigen
Reinigung Verpflichteten, der die Ausführung der Reini—
zung durch Privatvertrag einer tauglichen Persönlichkeit
uübertragen hat.

88.
Uebertretungen vorstehender Vorschriften werden, soweit
nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine höhere
Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe bis zu 380 Fr., im
Unvermögensfalle mit entshre hender Haft bestraft.
Die vorstehende Polizeiverordnung tritt drei Tage nach
Veröffentlichung im Saarbrücker Kreisblatt in Kraft.
Quierschied, den 8. April 1928.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister:
gez. Sieberin.
Regierungskommission des Saargebietes,
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. Tgb. Nr. XVI. 76/28. H.
Saarbrücken, den 20. Juß 1928.
Genehmigung.
Auf Grund des 8 5, Abs. 2, des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird das in der
Polizeiverordnung der Polizeiverwaltung Quierschied vom
3. April 1928 betreffend die Reinigung der Straßen und
Prtätze in der Gemeinde Göttelborn im 8 8 enthaltene
Strafmaß in Höhe von 30 Franken hiermit genehmigt.
Der Prasident der Reglerungskommiffivn:
gez. E. C. Wilton.

Saarbrücken, den 5. September 1928.
Der Landrat.
            
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