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Betkanntmachungen anderer 875
326 Flaͤchtlinienplan Scheidt.
Nachdem der Einspruch gegen den durch Bekanntmachung
om 23.Jali 1828 offen gelegten Fluͤchtlinienplan am
dirschberg zurückgezogen wurde, wird der Plan gemäß
Is8 des Fluchtlinsengesetzes vom 3 Juli 1875 förmlich
sestgesetzt und ab 5. September 1928 14 Tage lang au
hem Buͤrgermeisteramt — Bauamt — zu jedermanns Ein—
icht aufgelegt.
Brebach, den 1. September 1928.
Der Bürgermeister.
J. B.: Der Beigeordnete Mohr.
den.
3z37 Lichte und Kraftgebührenordnung der Geme in den
Güchenbach, Hilschbach und Ueberhofen.
Auf Grund der 88 4 und 7 des Kommunalabgaben—
geseßzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
dezember 1923 wird gemäß Beschluß der Gemeinde⸗
bectretungen von Güchenbach vom 21. Juni 1928, Hilsch—
bach vom 28. Juli 1928 und Ueberhosen vom 53. Juli 1988
für die Abgabe von elektrischer Arbeit aus der Licht- und
—— nachstehende Gebührenordnung er—
assen.
8 1.
Bei erstmaligen Anschlüssen trägt die Gemeinde die Her—
stellnͤgskosten der Hausanschlüsse, bis zum Zähler, und
zwar in einer Länge bis zu 50 Meter. Bei groteren
Entfernungen muß der Aonedwer die Mehrkosten bezahlen.
Elettrizitaätszähler,
Die Elektrizitätszähler werden vom Elektrizitätswerk ge—
stellt und bleiben dessen Eigentum. Für die Gestellung wird
kine Rietgebühr erhoben. Die Kosten für die Zählertaßel
und deren Montage trägt de 3333
Zähler, die ohne Verschulden der Stromabnehmer schad⸗
haft geworden sind, werden unentgeltlich nachgeprüft und
ausgewechselt. Sind die Zähler ducch Verschulden des Ab—
nehmers schadhaft geworden, so trägt dieser die entstehenden
Kosten. Beantragt ein Abnehmer die Prüfung eines Zählers,
und ergibt die Prüfung keine Fehler, so —8* die Kosten
ebensalls vom Abnehmer zu tragen.
—*
Die Gebühr für Licht- und Kraftstrom beträgt 1.,60 Fr.
ür die Kilowattstunde. An Zählermiete wird erhoben:
Wechselsiromzähler bis 5Amp. 1- Fr.
wechselftromzähler über 5 Amp. 1,50,
Drehstromzähler 2
Beĩ fehlerhaften Zählern, ist der Verbrauch desselben
Mongats des Vorjahres, im 1. Betriebsjahre der Verbrauch
des Vormonats maßgebend. 35
Die Licht- und Kraftgebühren sind am Schlusse eines
jseden Monats zu entrichten. 6
Einsprüche.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor⸗
stehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß 841
* emmunalabgabengesetzes das Rechtsmittel des Ein—
spruches zu.
Dasselbe ist binnen einer Frist von 4 Wochen, vom ersten
Tage nach erfolgter Zahlungsaufforderung an gerechnet,
bei dem Gemeindevorstande — — einzulegen.
Inkrafttreten.
Die Gebührenordsung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung in Kraft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Der kom. Bürgermeister.
gez. Ahrens.
Wdnegrigt. Beschluß IA Wgust 1928
Saarbrücken. den 18. August 1928.
Der Kreisausschuß.
gez. Vogeler.
Veröffentlicht. —
Niegelsbera. den 28— Audii n Bürgermnieister.
328 Poli
9 zeiverordnung F
iiber die Veaufsichtigkng der Liektrischhen Licht- und Kraft—
verioraungsanlage der Cemeinden Guchenbach, Hilschbach
und Ueberhofen.
Auf Grund des 8 5 des Gesetzes über die Polizei—
ermaltung vonß ů 1830 Ppir ter osnuüng des
— 31——
derrn Präsidenten der Regierungskommission des Saar⸗
Jebietes hinsichtlich der Höhe der angedrohten Strafe für
den ümfang der Gemeinden Güchenbach, Hilschbach und
Ueberhofen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung sind alle
Arbeiten und uinterworfen, welche an, dem
rektrigzitätsnetz eitschließlich dausanschlüůssen und Zählern
dorgenommen werden.
82.
Aenderungen an den Zuführungsleitungen innerhalb des
Brundstückes sowie an den Hausinstallationen sind vor
hrer Liusführung der Betrieoösleitung anzuzeigen.
83.
Den mit der Aufsicht der Licht- und Kraftanlage begauf⸗
cragten Derden und der Polizeibehbrde ist jederzeit der
zucritt zu den Hauseinrichtungsanlagen zu gestatten.
84.
Den auf Grund der Besichtigung erlassenen Anordnungen
der Polizeibehörde und der aufsichtssuͤhrenden Personen
ist unverzüglich Folge zu leisten.
8 5.
Alle vorkommenden Störungen sind der Betriebsleitung
»der den von der Gemeinde mit der Aufsicht beauftragten
Personen umgehend zu melden.
86.
Verboten ist:
Das unbefugte Hinaufklettern an den Holzmasten und
eisernen Dachständern.
2. Das Steigenlassen von Drachen in der Nähe des
Leitungsnetzes.
3. Das Bewerfen der Leitungsdrähte und der Isolatoren
weiße Porzellanglocken) mit Steinen oder anderen
harten Gegenständen bzw. die Zerstörung derselben
uf andere Art und Weise.
das Ueberwerfen der deitung mit Schnur oder Draht.
Angreifen, Schwingen und Zerren von Anker⸗
teilen.
das Berühren von Leitungsdrähten, welche infolge
In Slurm, Belaflung mit Schneéè oder sonstigen Er⸗
ignifsen zerrissen sind und auf dem Boden liegen
dürch Unbefugte.
das unbefugte Betreten der Transformatorenstation.
Das selbständige Hantieren an Zählern und Panzer⸗
icherungen.
das eigenmächtige Ausbessern von Zählersicherungen.
das Abreißen von Bleiblomben an Sicherungen und
Zählern.
lieberhaupt jede Handlungsweise, die eine Störung
der Sichtanlage oder die Verletzung bzw. Beschädigung
von Personen oder Vieh bewirken könnte.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Vor⸗
chrift werden mit Geldstrase bis zu 30 Franken, im Un—⸗
rmögensfalie mit entsprechender Haft géeahndet.
88.
Die vorstehende Pozeivedageg tritt am dritten Tage
nach Ablauf des ag ihver Veröffentlichung im amt—
lichen Kreisblatt in Kraft.
Riegelsberg, den 26. Juli 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der kom. Bürgermeister.
Ahrens.
Regierungskommission de⸗ Saargebietes.
Direktion des Innern und Praäsidialbüro.
J.C. Tgo Nr. XII 100/28 H.
Saurbrücken, den 7. August 1928.
Genehmigung.
Auf Grund des 8 144 Abs. 1 des Gesetzes über die all—⸗
gemeine Andevgeaen, vom 30. Juni 18883 in Ver⸗
bindung mit 8 5 Abs. des Gesetzes über die Polizei⸗
berordung vom 11. März 1850 wird das in der Polizei⸗
herpordnung der Polizeiverwaltung Riegelsberg vom 26.
Juli 1828 betreffend die Beaufsichtigung der elektrischen
dicht- und Kraftversorgungsanlage der Gemeinden Güchen—
zach, Hilschbach und Ueberhosen im 8 7 enthaltene Straf—
maß in Höhe von 30 Franken hiermit genehmigt.
Der Präsident der Regierungskommission.
gez. E. C. Wilton.
Veröffentlicht.
Riegelsberg, den 28. August 1928.
Dder kom. Bürgermeiste;
Mßrons