der Dienststunden von 8-512 Uhr vormittags und 226 Uhr
nachmittags und zwar für Quierschied auf dem Bürger
meisteramti, Zimmer Nr. h, für Göttelborn und Fischbach
im Vorsteherhause zur Einsicht der Beteiligten offen
gelegt. Einsprüche gegen die Eintragung oder Nichtein—
ragung in die Liste sind innerhalb der Auslegungsfrist
bei dem unterzeichneten Bürgermeister anzubringen. Etwaige
notwendige Beweismittel sind mitzubringen.
Jeder in die Liste eingetragene Wohlberechtigte erhält
bis zum 14. d. M. eine Wahlkarte zugestellt. Diese ist
ein Beweis für ihn, daß er in die Wählerliste aufgenommen
ist. Gleichzeitig dient sie ihm als Ausweis bei der Stimm—
abgabe gegenüber dem Wahlvorstand. Die Karte ist für
eine evtl. Nachwahl, sowie für spätere Wahlen sorgfältig
aufzubewahren. Wer abso bis zum 14. Februar keine Karte
zugestellt erhalten hat, steht nicht in der Wählerliste. Die
Meldung muß sodann auf Zimmer el des Rathauses während
der Auslegungsfrist erfolgen.
Wohlherechtigt sind alle Personen ohne Unterschied des
Geschlechts, welche die Eigenschaft eines Saareinwohners
besitzen, am Tage der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet
haben und in dem Wahlbezirk wohnen, in dem die Wahl
stattfindet.
Quierschied, den 9. Februar 1928.
Der Bürgermeister: Sieberin.
Krebs festes Saatgut.
Die Landwirtschaftskammer schreibt nachfolgende krebs—
feste Kartoffelsorten vor, die sich zum Anbau auf krebs—
verseuchten Flächen eignen: Beseler, Daber (alte), Daber
Züchter Sieg), Jubel, Kaiserkrone, Kuckuck, Parnassia,
Rarschall Hiüdenburg, Pepo, Preußen, Roon, Rosafolia,
Seydlitz, Sickingen, Tann und Weltwunder.
Um eine rechtzeitige Belieferung der einzelnen Ab—
nehmer zu gewährleisten, ist es sehr zu empfehlen, die
Bestellungen schon jetzt bet den Kartoffelhändlern zu
nachen.
Es dürfen nur krebsfeste Saatkartoffeln vorstehender
Sorten angepflanzt werden.
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Soulzbach-⸗Saar, den 31. Januar 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Baorth.
Neuwahl des Gemeinderates.
Durch Verordnung der Regierungskommission des Saar—
gebietes vom 27. Januar 1928 wurde der Gemeinderat
bon Friedrichssthal aufgelöst. Auf Anordnung des Herrn
Vorsihßenden des Kreisausschusses zu Saarbrücken finden
die Neuwahl gleichzeitig mit der Landesratswahl am 25
März ds. Is. statt. Die Wählerlisten zu dieser Wahl liegen
vom 14. dis einschl. 27. ds. Mts. während der Dienst—
stunden auf Zimmer 8 des Rathauses zur Einsicht der Be
teiligten offen.
Einsprüche gegen die Eintragung oder Nichteintragung
n die Wählerlisten sind bis zum Ablaufe der Auslegungs
rist bei dem unterzeichneten Bürgermeister zu erheben
ind können während der Dienststunden auf Zimmer 8
des Rathauses angebracht werden. Eintragungen in die
Wählerlisten nach Ablauf der Auslegungsfrist sind nur
auf Grund von Entscheidungen im Einspruchsverfahren
nöglich. Wahlberechtigt sind alle Personen ohne Unter—
schied des Geschlechtes, die die Eigenschaft eines Saar—
»inwohners besitzen, am Tage der Wahl das 20. Lebens—
ahr vollendet haben und in der Gemeinde Friedrichsthal
vohnhaft sind. Jeder wahlberechtigten Person, die in der
Vählerliste eingetragen ist, wird als Ausweis eine zur
Vahl berechtigende neue Wahlkarte zugestellt, die gleich—
eitig für die Neuwahl des Gemeinderates und für die
dandesratswahl Gültigkeit hat.
Diejenigen wahlberechtigten Personen, denen bis zum
14. Februar keine Wahlkarte zugestellt ist, sind in den
Vählerlisten nicht aufgeführt. Diese Personen werden da—
her, falls sie die Saareinwohnerschaft besitzen, hiermit auf—⸗
gefordert, ihre Eintragung in die Wöhlerliste bei dem
Anterzeichneten zu beantragen.
Friedrichsthal, den 10. Februar 1928.
Der Wahlkommissar:
Kondruhn, Bürgermeister
34 Bolizeiverordnung
betr. Verbot des Schlittensahrens mit Rodelschlitten und
Schlittschuhlausjen auf Straßen, welche dem öffentlichen
VBerkehr dienen, für den Umfang der Vürgermeisterei
Friedrichsthal.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird mit Ge—
iehmigung der Regierungskommission des Saargebietes hin—
ichtlich des erhöhten Strafmaßes nachstehende Polizei—
derordnung erlassen.
81.
Das Schlittenfahren mit Rodelschlitten und das Schlitt—
schuhlaufen auf sämtlichen Straßen und Wegen im Bezirf
der Bürgermeisterei Friedrichsthal, welche dem üffentlichen
Verkehr dienen, ist verboten.
82.
Zuwiderhandlungen werden bis zu 30 Fr., im Nicht
veitreibungsfalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft.
83.
Die Polizeiverordnung tritt 8 Tage nach ihrer Ver
zffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Friedrichssthal, den 2. Januar 1928.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Kondruhn.
Zaarbrücken, den 11. Februar 1928.
der Landrat: Dr. Vogeler.