Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs.

Schriftleitung des wenhe Teiles Oruck und Perlag von
debr. Hofer AeO agrbrucken Pölklingen. Fernsprecher
der Hruckerei Rr. 1184 (Amt Saarbrücken).

Nr. 35 Mittwoch

Bezugspreis,ür das Vierteljahr 5.10, Fr. u
Anzeigengebühren: Die 6mal gespallene Millimeter-Zeile
oder deren Raum 60 CEts.

5. September 1928 53. Jahrg.

Inhalt.
Lerordnung über die Besteuerung des Gewerbebetriebes (S. 138). — Straßensperre (S. 138, — Jagdscheine (S. 138).
5. 137). — Vertretung des Präsidenten der Reg.⸗-Kom. —7 Fluchtlinienplan Scheidt (S. 139. — Gebührenordnung
E. 137). — Höchstpreise für Brot (S. 137). — Fahrtge- für elektr. Kraft und Licht Güchenbach, V bach⸗ Ueber⸗
schwindigkeiten der Straßenbahnen (S. 137). — Prüfungs⸗ hofen — Polizeiverordnung hierzu (S. 139. — Wasser—
üsschuß für Fleischbeschauer und Trichinenschauer (S. 138). abgabe-Ordnung Rittenhosen (S. 140). — Straßenreinigung
wPerordnungen aus dem Amtsblatt (S. 138). — Kreistaa Böttelborn (S. 141). — Volizeiverordnung hierzu (S. 142).

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
317 Verordnung
zur Abhänderung der Verordnung betr. die Besteuernug deßs
Rewerbebetriebes im Umtherziehen (einschl. des Wander⸗
lagerbetriebes).
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum
Abschnitt Iv (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver⸗
sailles und nach Anhörung der gewählten Vertreter der
hevölkerung verordnet die Regierungskommisston gemäß
hrem Beschluß in der Sitzung vom 19. Juli 1928, was
olgt:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1938 betreffend die
vesteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen (ein—⸗
schüeßlich des Wanderlagerbetriebes) — Amtsblätt Seite
Naff. — wird wie folgt Dorrech
der gemäß 8 4 Abs. J der Verordnung als Anlage bei⸗
ne Tarif wird durch den hierunter beigefügten Tarif
ersetzt.
82.
Im 83 13, Ziffer 3, werden die Zahlen
80 durch 110,
120 durch 160,
160 durch 220,
200 durch 300

ersetzt.

83.
.(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent—
ichung mit der Maßgabe in Kraft, daß es mit den bis
dahin erfolgten Steuerfestsetzungen sein Bewenden hat.
I79. Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung
wa erforderlichen NAusführungsbestimmungen.
Saarbrückeen, den 19. Juli 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

ꝛuß Erlaß
betr. Bertretung des Präsidenten der Regierungs⸗
Kommission.
Semäße88 17 und 18 der Anlage zu Abschnitt IV
Fein d des Friedensvertrages, gemäß 84 der von dem
Lollerd andrate umter dem 13 Februar 1920 an die Re—
erunastommifsion ergangenen Vorschriften, erläßt der
räsident der Negierungettmrission was folgt:
Herr J. Morize, französisches Mitglied der Regierungs—
duimisfidn, e — g Abwesenheit von Sir Ernest
iton, Präsident der Regierungskommission, zwischenzeit—
g mit der Führung der Präsidentengeschäfte der Regie—
ungstfommissign bettaut

82.
Herr J. Morize, stellverreender Präsident der Regie—
anastommtff vn, wird zwischenzentich mit der Wahrned—
ung der Amtsgeschäfte von Sir Ernest Wilton, Mitglied
der Regierungskommisfion, beduftragt (Auswärtige Rnge
legenherten eece e

83.
Der Erlaß tritt mit Wirkung vom 25. August 1928 ab
in Kraft und wird durch die Rückkehr von Sir Ernest
Wilton, Präsident und Mitglied der Regierungskommission,
in das Saargebiet, außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 23. August 1828.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

319 Bekanntmachung
beir. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betreffend die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
bon Brot, Nr. 13 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26.
Nr. 9) wird folgendes deane—
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf
von Brot vom 8. August 1928 (Amtsblatt S. 6949 wird
aufgehoben.

82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt wird, wird ein Höchstpreis von
1.05 Fr. für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das einen Zusatz von Roggen-, Reis—
oder Gerstenmehl enthält. 88
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qua—
— zunat stehende Brot, das in der Verkaufsstelle vor—
anden ist.

84.
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 3. Sep—
dember 1928, in Kraft.
Saarbrücken, den 29. August 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. Moraͤze.

320 Erlaß
betr. Zulassung höherer Fahrgeschwindigkeit für
Straßenbahnen.
Auf Grund des z 47, Abs. 2, der Bau⸗ und Betriebs—
vorschriften für nebenbahnähnliche Kleinhbahnen mit Ma—
schinenbetrieb vom 15. 1. 1914 kann auf, besonderen An⸗
rag der Straßenbahnunternehmen die Erhöhung der Fahr—
geschwindigkeit über das in den Bau⸗- und Betriebsvor—
schriften vorgeschriebene Maß hinaus zugestanden werden,
ofern ein Verkehrsbedürfnis dafür vorhanden ist.
Die Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit findet nur An—
wendung auf Strecken außerhalb des Weichbildes der Städte
und der bebauten Ortsteile.
Dahingehende Anträge der Straßenbahnen sind an die
stleinbahnaufsichtsbehörden zu richten. Die Entscheidung und
die Bedingungen, unter denen derartige Anträge geneh—
migt werden, bleiben dem Regierungskommissar für Oeffent⸗
liche Arbeiten vorbehalten.
Saarbrücken, den 20. Juli 1928.
Der — für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
e3. Dr. von Ehrnrooth
            
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