Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken. Oeffentlichem Anzeiger.
Herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken. Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Bezuqspreis für das Vierteljahr 5.10, Fr. 7
Anzeigengebühren: Die 6mal gespaltene Millimeter-Zeile!
oder deren Raum 60 CEts.

Nr. 34 Mittwoch,

29. August 1928 53. Jahrg.

Inhalt.
Polizeiverordnung über Außenantennen (S. 131). — Mbezirk Völklingen (8. 135). — Offenlegung eines Flucht⸗
Betr. Kreistagsabgeordneten (S. 138). — Terminkalender linienplanes in Riegelsberg (S. 135). — Fluchtlinienplan
für den Monat September 1928 (S. 134). — Orts- Neufechingen (S. 135).
statut betr. die Umlegung von Grundstücken im Gemeinde—

Belanntmachungen der Regierungs⸗
lommission des Saargebietes.
411 Polizeiverordnang über Außenantennen.
Auf Grund der 88 6, 12 und 153 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 137,
139 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Ländes—
werre g vom 30. Juli 1883, sowie serner gemäß Artikel?
und Artikekt 101 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern
vom 26. Dezember 1871 wird mit Zustimmung des Ver—
waltungsausschusses für den Umfang des ganzen Saar—
gebietes nachstehende Polizeiverordnung erlassen:

81.

Außenantennen, d. h. im Freien angeordnete Luftleiter,
die zum Empfange der von einem Sender ausgestrahlten
cdlektrischen Wellen dienen, gehören zu denjenigen baulichen
Anlagen im Sinne der Bauordnung, die einer polizei—
lichen Genehmigung (Baugenehmigung) nicht bedürfen. Ihre
Aunlage unterliegt jedoch der Bauanzeige, wenn sie öffent—
——
straßen), sowie Eisenbahnkörper, Straßenbahnen, Freilei—
tungen von Stark- oder Schwachstromanlagen, die öffent—
lichen Interessen dienen, kreuzen, oder wenn sie in einem
gegen Bahient auf Grund des Verunstaltungs—
ne vom 15. Jali 1907 geschützten Gebiete liegen.
8 2.
Die Bauanzeige ist mindestens 5 Tage vor Beginn der
Ausführung schriftlich bei der Baupolizeibehörde einzu—
roichen. Aus ihr müssen die Lage des Grundstückes und
der Antenne sowie die ausreichende Beschreibung der für die
Antenne benutzten Baustoffe und Kounstruktionsteile her—
vorgehen. Der Anzeige sind beizufügen:
die gemäß den Erlassen Nr. 677 und 678 vom 6. De—
mber 1923 (Reg.A.Bl. 1923, Seite 294 ff.) er—
—— Genehmigung des Regierungskommissars des
ern und des Regierungskommissars für Oeffentliche
Arbeiten, Eisenbahn, Post- und Telegraphenwesen;
die Genehmigung gemäßen8 3 der im Anhang beige—
gebenen „Technischen Vorschriften für Außenantennen“.
83.
Die Baupolizeibehörde ist befugt, im Einzelfalle die
kinhotkang der Baugenehmigung zu verlangen, sobald das
öflenttiche Interefse es erfordert In diefem Falle darf mit
dem Bau der Anlage erst nach erteilter Genehmigung be—
zognen werden. Die Fertigstellung der Anlageé ist binnen
agen der Baupolizeibehoörde zur Abnahmeprüfung schriftig
 anzuzeigen. Mängel sind innerhalb der von der Bau—
polizeibehdrde vorgeschriebenen Frist zu beseitigen.

8 4.
Die Außenantennen müssen nach den im Anhang bei—
es wenen „Technischen — für Außenäntennen“
nebst den Erläuterungen dazu errichtet werden
Sie sind, so anzulegen, daß sie die Sicherheit der Allge—
einheit nicht gefährden und in inemn degen Beeintraͤch⸗
kigung auf Grunmd ves Verunstaltungsgesetes vom 15. Juti

1907 geschützten Gebiet das Straßen-, Platz- oder Ortsbild
nicht beeinträchtigen.

8 5.

Dae Anlagen sind durch ihre Inhaber ordnungsmäßig
instand za halten. Die Baupolizeibehörde ist befugt, die
ordnungsmäßige Unterhaltung der Anlagen gu überwachen
und ihre Aenderung, gegebenenfalls ihre Beseitigung zu
verlangen, betztere insbesondere auch dann, wenn sie nicht
mehr ihrem Zwecke dienen.
86.

Außenantennen, die dieser Polizeiverordnung unterliegen
und bei Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits bestehen,
sind binnen 83 Monaten bei der Baupolizeibehörde anzu—
zeigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
Außenantennen, die beim Inkrafttreten dieser Polizeiver—
ordnung bereits angezeigt waren.
*7.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung wer—
den mit Geldstrafe bis zu 60.— Franken bestraft, an deren
Ztetle, wenn sie nicht beizutreiben ist, entsprechende Haft
pitt.

88.
Diese Polizeiverordnung tritt 3 Tage nach ihrer Ver—
zffentkichung im Amtsblatt der Regierungskommission des
Saargebietes in Kraft.
Saarbrücken, den 10. Juli 1928.
Das Mitgẽlied Der Regierungskommissar
der Fegerunedninn für Oeffentliche Arbeiten,
für die Angelegenheiten des Eisenbahn-, Post- und
Innern: Telegraphenwesen:
gez. E. C. Wilton. gez. Dr. v. Ehrenrooth.

Anhang:
Technische Vorschristen für Außenautennen.
J. Gültigkeit.
81.
Geltungsbereich.
a) Diese Vorschriften gelten für Außenantennen, deren
derstellung nach dem 1. Oktober 1925 begonnen worden ist.
b) Auf Balkonantennen, die über den Balkon nicht
hinausragen und sich über nicht mehr als ein Stockwerk
erstrecken, sowie auf Außenantennen, die nicht mehr als
5m über dem Erdboden liegen und nicht länger als 25m
fsind, finden nur die 88 12 bis 14 Anwendung.
82.
Begriffserklaärung.
a) Außenantennen sind Antennen, deren Drähte ganz
oder teilweise im Freien angeordnet find.
p) Inwieweit Antennen im Dachraum eines Hauses als
Außenantennen gelten, geht aus 8 12b hervor.
II. Bauerlaubnis.
83.
a) Oeffentliche Plätze und Verkehrswege sowie Bahn—
körper und der Luftraum über ihnen dürsen nur mit Ge—
nehmigung der zuständigen Stellen benutzt werden. Bei
            
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