Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8086 Verfügung
beir. die Einkommenijtenerbefreiunz der den Bergarbeitern
durch die Regiernugsskommission bewitligten einmaligen
Beihtnilfe.
Auf Grund des 8 108, Abs. 2, der Abgabenordnung
wird mirt Zustimmung der Regierungskommisffion folgendes
versügt:
Die den Bergarbeitern durch Beschluß der Regierungs—
kommiststion vom 28. Juti 1928 bewilligte einmalige Bei—
hilfe ist steuerirei. — —2
Saarbrücken, deu 31. Juli 1928. —
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Morize.

10/ BPolizeiverordnung
über den aligemeinen Verkehr auf öffentlichen Wegen.
Auf Grund der 886, 12 und 15 des Geseunes über die
Poeizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 83 137
des Geseßes über die allgemeine Laudesverwaltung vom
30. Juri 1883 wird folgendes angeordnet:
81.
Die Regierungs-Polizeiverordnungen vom 23. 3. 1903,
9. 10. 1904 und vom 14. 4. 1907 betr. das Reiten und
Fahren auf öffenttichen Straßen (Amtsblatt der Regierung
Toier 1903, S. 70, 1904, S. 280 und 1907, S. 118)
werden aufgehoben.

Diese Verordnung tritt in Kraft mit ihrer Veröffent—
sichung im Amisblatt.
Saarbrücken, den 7. August 1928.
Das Mitgtied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.

306 Verfügung
betreffend das Wohnunagswesen in der Gemeinde
Engelsangen, Kreis Saarbrücken.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 27. Juli 1926
betrefsiend Abänderung der Bestimmungen über das Woh—
nungswesen in der Fässung der Verordnung vonn 16. De—
zember 1927 wird nach Anhörung der Wohnungszutei—
kungskommission sowie mit Zustimmung des Landrats und
des Bürgermeisters angeordnet, daß die Vorschriften der
gettannten Verordnung in der Gemeinde Engelfangen keine
Anwendung mehr finden.
Die Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Wiberrufs
Zaarbrücken, den 7. August 1928.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

309 Verfügnag
beire fsjeud das Wohnungswesen in der Gemeinde
Setlerbach, Landkreis Saarbrücken.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 27. Juli 1926
betrefsend Abänderung der Bestimmungen über das Woh—
nunugswesen in der Fassung der Verordnung vom 16. De—
zember 1927 wird nach Anhörung der Wohnungszurei—
lungskommission sowie mit Zustimmung des Landrats und
des Bürgermeisters augeordnet, daß die Vorschriften der
jenaunten Verordnung in der Gemeinde Sellerbach keine
AUnwendung mehr finden.
Diese Verordnung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufe
Saarbrücken, den 7. August 1928.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. E. Wilton.

310

Bekanntmachung
betr. Höchstyrrise jiir den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommisfion
betreffend die Festsetzung der Höchstpreise iür den Verkauf
von Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S, 26
Rr. 3) wird folgendes —588
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Berkauf
oon Brot vom 4. Mai 1828 (Amtsblatt S. 175) wird auif—
gehoben.

*8 2..
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
1. 10 Frafür das Pfund festgesetzt. —
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt das
Weizeneinheitsmehl, das einen Zusatz von Noggen-, Reis—
oder Gerstenmehl enthält. 3
Ist in einer Brotderkens seite Brot vorstehender Mischung
nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in der Qua—
lität zunächstestehende, befsere Brot, das in der Verkaufe—
neile vorhanden ist.

844
Diese Bekanntmachung tritt am Montag, den 13. August
19328 in Kraft.
Saarbrücken, den 8. August 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für wirtschafttiche Angelegenheiten:
gez. Morize

Saarbrücken, den 22. August 1928.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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