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i ich den Kreisausschuß It. Bef luß vomanlage in Allenwald sind Einfriedigungen und Einfassungen
go du, bb Reas 9 hat, ug aller Art verboten. Zugelassen ist nur die Anpflanzung
Der Bürgermeister: von Eseu, welche von der Gemeinde ausgeführt wird.
Barth. Sulzbach, den 27. Oktober 1927.
Der Bürgermeister: Barth.
Regierungskommission Saarbrücken, 18. Okt. 1927.
des Saargebietes.
Direktion des Innern
und Präsidialbüro.
J. C. Tab. Nr. 31 1927 H.
Genehmigung.
Die auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates in
Sulzbach vom 28. Sept. 1927 vorgenommene Aenderung
der Friedhofss- und Begräbnisordnung für die Gemeinde
Sulzbach vom 5. Juni 1919 erhält hiermit die landes
polizeiliche Genehmigung.
Der Präsident der Regierungskommission.
gez. E. C. Wilton.
Wird hiermit veröffentlicht.
Sulzbach, den 27. Ottober 1927.
Der Bürgermeister Barth.
259 Bekanntmachung
betr. Abändernung der Friedhossordnung vom 5. Juni 1919
sür den neuen Friedhof in Altenwald.
Beschluß der Gemeindevertretung vom 28. 9. 1927.
8 12 erhält folgenden Zusatz: Das Bepflanzen der Gräber
mit Blumen im neuen Friedhof zu Altenwald, soweit
zwischen Eseupflanzung noch Raum ist, ist den Ange—
he en gestattet. Die Bepflanzung und Einfassung der
räber mit Efeu sowie deren Wartung wird von der
Bemeinde besorgt. Andere Anpflanzungen, Blumen usw.,
sind nicht gestattet.
Im 8 13 wird solgender zweiter Absatz eingefügt: Auf
dem neuen Friedhof in Altenwald sind als Grabzeichen nur
Natur- oder gute Kunststeine in einer Höhe von 1 Meter
einschl. Sockel bei einer Breite von 60 Zentimeter zuge—
lassen. Diese Steine sind aufrecht zu stellen.
8 14 — betr. Unterhaltung der Gräber pp. durch die
Angehörigen der Verstorbenen — erhält folgenden Zusatz:
Auf die neue Friedhofsanlage in Altenwald finden die
Bestimmungen des 8 14 keine Anwendung.
8 15 erhält folgenden Zusatz: Auf der neuen Friedhofs
Saarbrücken, den 2. November 1927.
Der Landrat: Dr. Bogeler.