aarbrücker Kreisblakt
Amiliches Anzeigeblatt verbunden mu
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landraisamt Saarbrũcken Erscheint wöchentlich Mittwochs.
Schriftlettung des nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
debr. Hofer A.⸗G., Saaxbrücken Völkliugen. — Ferusprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)]
Nr. 44
Mittwoch,
Bezugspreis für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebüähren: die Gmal gespaltene Millimeter⸗Zeile
Oder deren Raum 60 Ets.
2. November 1927 53. Jahrg.
FJubalt:
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden seitens der Gemeinde Sulzbach (S. 117). — Abänderung der
Hilschbach und Walpershofen (S. 117). — Stromlieferungs- Friedhosfsfordnung vom 5. Juni 1919 für den neuen
hediniagungen nebst Tarif für die Abqabe von Eleftrizitzt riedhof in Alfenwald (S. 119.
Belanntmachungen der Regierungs⸗
lkommission des Saargebietes.
253 Versügung
betr. das Wohnungswesen in den Cemeinden Hilschbach und
Walpershosen, Kreis Saarbrücken.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 27. Juli 1926
betreffend Abänderung der Bestimmungen über das Woh—
nungswesen wird nach Anhörung des Gemeinderates und
der Wohnungszuteilungskommission sowie mit Zustimmung
des Landrats und des Bürgermeisters angeordnet, daß die
Vorschriften der genannten Verordnung in den Gemeinden
Hilschbach und Walpershosen keine Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs.
Saarbrücken, den 27. Oktober 1927.
Der Präsident der Regierungskommission.
gez.: E. C. Wilton.
J. C. XV 117/27 H/WVE 1703.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
258 Stromlie ferungsbedingungen
nebst Taris für die Abgabe von Elektrizität seitens der
Gemeinde Sulzbach (Kreis Saarbrücken).
Vlodnmeserinmebedingunges
Die Gemeinde Sulzbach liefert elektrische Energie, die
sie vom Bergfiskus bezieht, aus ihrem elektrischen Leitungs—
netz, das ein von ihr freiwillig betriebenes gewerbliches
Unternehmen bildet, innerhalb des Gemeindebezirks.
Das auf Grund der nachfolgenden Stromlieferungs—
bedingungen eingegangene Rechtsverhältnis ist ein privät—
rechtliches Vertragsverhältnis. Die Gemeinde behält sich
in jedem einzelnen Falle die Prüfung und Entscheidung vor,
ob sie mit den einzelnen Stromabnehmern in ein Vertrags—
verhältnis eintreten will oder nicht. Abnehmer, die mehr
als 250 000 Kilowattstunden im Zahre entnehmen wollen.
können von der Vehheseruung aheseschlossen sein.
Es wird Drehstrom von 50 Perioden und einer Span—
nung von etwan83. 5000 Volt oder in Niederspannung
nach dem Vierleitersystem mit etwa 220 Volt Haupt- und
130 Volt Phasenspannung geliefert.
Motoren dürfen nur mit 83. 5000 Volt oder 3.220
Volt gespeist werden.
Lichtinstallationen dürfen an die Außenleiter des Nieder—
spannungsnetzes oder zwischen Außen- und Null-Leiter ein—
geschaltet werden. Glühlichtanschlüsse von mehr als 5 Amp.
find stets auf mehrere — zu verteilen
Der Strom soll ohne Unkerbrechung Tag und Racht ge—
liefert werden, jedoch ist die Gemeinde befugt, Unter—
brechungen behufs Vornahme von irgend welchen Arbeiten
eintreten zu lassen. Solche absichtlichen Unterbrechungen
sollen nach Möglichkeit tags zuvor bekannt gemacht werden.
Den Abnehmern steht“ guch dann kein Anspruch auf
Schadenersatz zu, wenn anderweit eine Unterbrechung der
Stromlieferung eintreten oder der Strom nicht in genü—
8 Aze oder nicht mit der richtigen Spannung oder
Periodenzahl geliefert werden sollte.
8 4.
Verursacht die Stromabnahme eines Konsumenten Be—
triebsstörungen, so ist die Gemeinde berechtigt, die störende
Stromabnahme zu untersagen und, falls die Anweisung
nicht sofort befolgt wird, * ʒuleitung zu sperren.
Die Anmeldung zum Anschluß an das Elektrizitätswerk
hat schriftlich zu erfolgen unter Benutzung der von der
Gemeinde zu beziehenden Vordrucke.
Ist der Besteller nicht Eigentümer des betr. Grundstücks,
so muß der Eigentümer die Anmeldung mit seiner Ein—⸗
verständniserklärung versehc
Der Stromabnehmer ist verpflichtet, jedes angeschlossene
Watt mindestens 100 Stunden im Jahr zu benutzen. Er—
reicht der Strombezug im Laufe eines egnumeinhoet
der bei Einstellung des Strombezuges por Ablauf eines
Jahres von Beginn des Bezuges ab obige Menge nicht, so
ust der fehlende Betrag 3
Die Herstellung der Hausanschlüsse, d. h. alle Liefe⸗
rungen und Leitungen von der Straßenleitung bis ein—
schließlich zu der der Gemeinde gehörigen Haupt' icherung
sowie die Einführung (nicht Verlegung) der Leitungen in
die Hauptsicherung der Gemeinde, die Aufstellung der
Elektrizitätszähler sowie die Einführung der Leitungen in
diese geschieht ausschließlich durch das Gemeinde-Elektrizitäts—
werk und auf dessen Kosten. Dieses bestimmt auch den
Beginn der Arbeiten, die Einführungsstelle der Zulei—
tungen, den Ort der Hauptsicherungen sowie der Zähler
und die Größe und Art des Zählers.
Diee Anschlüsse und Zähler bleiben Eigentum der Ge—
meinde.
Macht die Fingant eines Anschlusses es erforderlich,
daß er nicht an die nächste Straßenleitung, sondern direkt
an die nächste Transformatorenstation angeschlossen wird,
so hat der Abnehmer die Kosten der Zuleitung, welche
durch das Elektrizitätswerk ausgeführt wird, zu tragen.
—— entscheidet allein, ob dieses erforder—
ich ist.
Wird ein solcher Anschluß wasegen so wird er von
der Gemeinde entfernt, und das Altmaterial wird dem
nmenten gegen Erstattung der Demontagekosten über—
geben.
5000-Volt-Anschlüsse haben stets von der nächsten
Transformatorenstation zu ihlaen.
Der Abnehmer hat um die Hauptsicherung und um die
Zähler auf seine Kosten Schutzkästen anzübringen, für welche
das Elektrizitätswerk nähere Anweisungen gibt. Er hat
dafür zu sorgen, daß der Anschluß jederzeit bequem zu⸗
gänglich ist und die mit Ausweis versehenen Beauftraqgten
der Gemeinde jederzeit 438 erhalten.
Zur Feststellung des Stromverbrauchs dienen, soweit
nicht Pauschallieferung stattfindet, Zähler, welche ausschließ—
lich von der Gemeinde beschafft und aufgestellt bzw. wieder
befeitigt werden. Sie bleiben Eigentum der Gemeinde und
werden den Stromahnehmern nür mietweise gegen tarif—
mäßige Gebühr üherlassen.
Die Zählermiete ist monatlich mit dem Stromverbrauch
zu beszahlen; sie ist seitens des Abnehmers bis zum Ab—
lauf des VBertragsverhältnisses zu entrichten, auch wenn kein
Stromnerbrauch stattgefunden hat.