Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Sdarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt verbunden mit
für den Kreis Saarbrücken Oeffentlichem Anzeiger.
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrũcken Erscheint wöchentlich Mittwochs.

nichtamtlichen Telles, Vruck u Verlag von
vebr. Hofer A⸗G., Saäarbrücken —VBölklingen. — Fernlprecher
der Drucdkerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Bezugspreis für das Vierteljahr 6,10 Fr.
Anzeigengebühren: die Gmal gespaltene Millimeter⸗HZeibe
ader deren Raum 60 Ets.

Nr. 40 Mittwoch,

5. Oktober 1927 53. Jahrg.

Juhalt:
Polizeiverordnung betr. Schießsport (S. 105). — Aus— von Grundstücken (S. 106). — Verkehrs-Polizeiverordnung
führung des Impfgeschäfts (85. 105. — Nachtrag zur(S. 106). — Offenlegung eines Jagdpachtvertrages (S. 107).
hundesteuerordnung (S. 105). — Verzeichnis der im Sep-— Jagdpachtvertrag (S. 107).
tember ausgegebenen Jagdscheine (S. 106). — Umleguno
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommisffion des Saargebietes.
Polizeiverordnung
betr. Regelung des Schießsports.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird für den Umfang des preußischen
Teils des Saargebietes mit Zustimmung des Verwaltungs—
ausschusses nachstehende Vol ewerorduuug erlaĩsen:
Der Schießsport mit Haͤndseuerwaffen (Uebungs-Klein—
kaliber⸗-Preis⸗ und Wettschießen) darf, abgesehen von den
ortsüblichen und voltstümlichen Vogelschießen auf Schützen—
festen, nur auf Schießständen ausgeübt werden, die von
der Ortspolizeibehörde genehmigt und abgenommen sind.
Auch dürsen nuüur Wafsen und Munition solcher Art ver—
wendet werden, die von der Ortspolizeibehörde für den
betreffenden Schießstand zugelassen sind.
Bereits bestehende, polizeilich noch micht zugelassene
Schießstände sind bis zur nachträglichen Genehmigung von
der Benutzung audneschwossen
82.
Die Anträge gemäß 8 1 sind durch Pläne und Be—
schreibungen zu erläutern. Sie müssen die Angabe ent—
halten, welche Art Waffen und Munition auf dem Schiek-—
stande Verwendung sinden *
Die Verpflichtung zur Enholung einer baupoltizeilichen
senehmigung wird durch vorstehende Vorichristen nicht be—
rührt.

89.
Wer den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zuwider
einen Schießstand anlegt oder unterhält oder wer ein
Schießen gbhält, sich an einem solchen beteiligt oder in
sonstiger Weise gegen die Vorschriften dieser Polizeiver⸗
ordnung verstößt, wird, soweit nicht die Gesetze im Einzel⸗
salle höhere Strafen vorsehen, mit Geldstrafe bis zu 60 Fr.,
m Unvermögensfalle mit ishpechender Haft beftraft
Die Vorschristen dieser Verordnung gelten nicht für die
Schießstünde und Schießveranstaltungen der Polizei, des
Landsägerkorps sowie die dpichierirugwe—
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündigung in Krast.
Saarbrücken, den 23. September 1927.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

249

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
241 Bekanntuachung.
Die Ausführung des Impfgeschäftes in dem Bezirke der
Bürgermeisterei Kleinblittersdorf ist ab 1. Oktober 1927
Hherrn Medizinalrat Dr. Kreuser in Saarbrücken vom Kreis—
russchuß übertragen worden.
Saarbrücken, den 30. September 1927.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
Dr. Vodeler

8 4.
Soweit die zur Verwendung kommenden Wasfen Vereinen
gehören, sind sie auf oder nahe bei dem Schießstand sicher
aufzubewahren.
Der Aufbewahrungsort ist der Ortspolizeibehörde anzu—
zeigen. Diese kann einen anderen Aufbewahrungsort
sfordern, falls ihr der angezeigte nicht zuverlässig erscheint.
Munition darf nicht zusammen mit Waffen aufbewahrt
werden.
Die Verantwortung für sichere Verwahrung der Waffen
und der Munition sowie gegen mißhbräuchliche Benutzung
trifft die Vereinsvorstände, die hierüber der Ortspolizei⸗
behörde gegenüber eine Verpflichtungserklärung abaugeben
haben

242 Nachtrag
zur Stenererdnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Hunmdesteuer in der Gemeinde Altenkessel.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Altenkessel (Saar) vom 21. September 1927 wird die
Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
dundesteuer in der Gemeinde Altenkessel vom 31. März
1924 hiermit in Gemäßheit der 88 15 und 16 des
sommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
nachung vom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt Seite 311)
vie folgt geändert:
— Ziffer 1.
Der 82 erhält solgende Inssung:
Die Steuer beträgt jährlich:
für den 1. Hund 25 Fr.
für den 2. Hund * 50 Fr.
Für jeden weiteren Hund beträgt die Steuer den
doppelten Betrag des vne heheden ahes
iffer 2.
Die Abänderung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1927 in Kraft. 3P F
Püttlingen (Saar), den 22. September 1927.
*3 Der Bürgermeister.
Der Beigeordnete: Becker
K. A. 86818

8 5.
Waffen dürsen zum und vom Schießplatze nur verpackt
und getrennt von der Munition befördert werden.
Ausnahmen können von der Ortspolizeibehörde für die
gelegentlich der ortsüblichen und volkstümlichen Schützen⸗
seste statttindenden Umend Zugelafsen werden
Jedes Schießen dars nur unter Leitung einer Aufsichtsperson
 (Schießmeister) stattfinden. Diese ist für die Be—
achtung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln verant—
wortlich.
Die Aufsichtspersonen sind ein für allemal oder fsür
den Einzelfall der Ortspolizeibehörde namentlich anzu—
zeigen, die sie bei Anzuvern Nigten ablehnen lann.
8 7.
Jugendliche unter 17 Jahren sind vom Schießen auszu⸗
ihGReßen. —00

Gesehen.
Saarbrücken, den 29. September 1927.
Der Vorsitzende des Kreisausschussies
Dr. Rogeler

88.
Der Ortspolizeibehörde ist jederzeit der Zutritt zu den
Schietständen und deun Schiekperanstaltungen zu destatten
            
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