Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

——— — J— * 757—— 8 — — —

Amtiliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
derausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

igede nichtamtlichen Teiles, Druck u. Verlag von
debr. Hofer ArG., Saarbrücken -Völkliugen. — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)

Nr. 8 Mittwoch,

verbunden mit
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

Bezugspreis für das Viertelijahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die bmal gespaltene Millimeter⸗-Zeile
oder deren Raum 60 Ets.

23. Februar 1927 53. Jahrg.

Juhalt:
Erhöhung der Unterstützungssätze in der Erwerbslosen- (S. 17). — Biehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Fleisch
fürsorge im Saargebiet (S 17). — Gemeinschaftlicher Erlaß von Einhufern (S. 18). — Abhaltung von Gärtnerlehr—
siber Mitteilungen zum Strafregister (S. 17). — Auf⸗lingsprüfungen (S. 18). — Erloschene Maul- und Klauen—
lösung eines Gemeinderates (S. 17). — Ausbildung der Kseuche (S. 18). — Terminkalender für den Monat März
Gewerbelehrerinnen für Hauswirtschaftliche Berufsschulen 1927 (S. 18/19. — Jagdverpachtung (S. 19).

Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
33 Verordn ung
betr. die Erhöhung der Unterstützungssätze in der Erwerbs⸗—
losen fürsorge im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und gemäß
ihrem Beschlusse vom 9. Februar 1927, verordnet die
Regierungskommission, was folgt:
81.
Die in der Verordnung vom 29. Dezember 1925 (Amtsbl.
1926, S. 6) festgesetzten Höchstsätze sür die zu gewähren—
den Unterstützungen der Erwerbslosenfürsorge werden durch
folgende ersetzt:
1. für männliche Personen:
a) über 21 Jäahre sofern sie nicht in dem
Haushalt eines andern leben 7,190 Fr.
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haus—
halt eines andern leben 6,3108,
c) unter 21 Jahren 4,20 ,
für weibliche Personen:
a) über 21 Jahre sofern sie nicht in dem
Haushalt eines andern leben 6,310,
b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haus—
halt eines andern leben 4,20
c) unter 21 Jahren 3,308,
Die Familienzuͤschläge, die ein Erwerbs—
ioser erhält, dürfen im einzelnen solgende
Sätze nicht übersteigen:
a) für den Ehegatten 2,65.
b) für die Kinder und sonstige unter—
stützungsberechtigte Angehörige, soweit
sie dem Erwerbslosen zur Last fallen 9. 9588
Einschließlich der Familienzüschläge darf die Unterstützung,
die ein Erwerbsloser erhält, in keinem Fall den Betradg von
23 Fr. täalich übersteigen.

2.

82.
Diese Verordnung tritt am 14. Februar 1927 in Kraft.
Saarbrücken, den 9. Februar 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.—

34 Gemeinschaftlicher Erlaß
der Mitglieder der Regierungskommission sür das Inunere
und die Justiz über Mitteilungen zum Strafregister.
Da nach den über die beschränkte Auskunft aus dem
Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken geltenden
Vorschriften die Nachweisungen entbehrlich geworden sind,
die nach den bisherigen Bestimmungen im preußifchen Teile
des Saargebietes béhufs Instandhaltung der Strafregister
von den Ortspolizeibehörden, Strafanstaltsdirektionen usw
über den Tod bestrafter Personen an die Staatsanwalt
schaft mitzmeisen waren, werden hiermit die folgenden Be

nnecen mit Wirkung vom 1. Januar 1927 aufge—
oben:
1. Erlaß des preuß. Ministers des Innern vom 14. 7. 1890
(M.Bl. d. I¶V. S. 139, vom 9. 12. 1903 (M.Bl. d. J. V.
1904 S. 3) und vom 26. 1. 1918 (Id. 1449).
2. Erlasse des preuß. Justizministers vom 83. 11. 1890
(J.M.BI. S. 280) vom 5. 1. 1904 (1I 8671) und
vom 8. 2. 1918 (J.M.Bl. S. 38).
Saarbrücken, den 26. Januar 1927.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des für die Angelegenheiten der
Innern: Justiz:
gez. G. W. Stephens. gez. Dr. Vezensky

35

Verordnung
betr. Auflösung eines Gemeinderates (Dudweiler).
Auf Grund des Artikels 28 der Rheinischen Landge—
meindeordnung vom 23. Juni 1845 in der Fassung des
Gesetzes vom 15. Mai 1856 in Anwendung der 88 18
und 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des Friedens—
vertrages von Versailles wird mit Zustimmung der Re—
gierungskommission folgendes verordnet:
Artikel 1.
Der Gemeinderat von Dudweiler wird aufgelöst.
Artikel 2.
Der Landrat des Kreises Saarbrücken hat den Zeit—
punkt der Neuwahlen, die innerhalb 6 Monaten stattzu—
finden haben, zu bestimmen.
Bis zur Einführung der alsdann neugewählten Mit—
glieder beschließt an Stelle des Gemeinderates der Kreis—
ausschuß des Kreises Saarbrücken.
Saarbrücken, den 15. Februar 1927.
Der Präsfident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.

36 Bekanntmachung
betr. Ausbildung der Gewerbelehrerinnen sür Hauswirt⸗
schaftliche Berussschulen.
Im Nachgang zu meiner Verfügung vom 5. März 1926
- Amtsblatt Nr. 9 vom 30. 3. 1926, Nr. 155 — oↄrdne
sch hiermit an, daß die beiden Ministerialerlasse des preußi—
schen Ministers für Handel und Gewerbe vom 16. November
1926 — 1y 17257 — und vom 8. Dezember 1926
— 18818 WGeröffentlicht in den Ministerialblättern der
preußischen Handels- und Gewerbeverwaltung Nr. 24 und
Nr. 25) soweit dieselben die Ausbildung von Gewerbe—
lehrerinnen betreffen, mit Ausnahme von II B 2a und 34,
h»om gleichen Zeitpunkt ab im Saargebiet in Kraft gesetzt
verden.
Saarbrücken, den 7. Februar 1927.
Regierungskommission des Sagargebietes,
Abteilung für Kultus und Schulwesen:
gez. Dr. Bezensky.
            
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