aarbrücker Kreisblaft
Amtliches Anzeigeblati
für den Kreis Saarbrücken
erausgeaeben vom Landratsamt Saarbrüchen
nichtamt!ichen Teiles, Druck u Berlag von
setr. Hoser Ue, Saarbrücken — Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken.)
Nr. 37 Mittwoch.
Bezugspreis für das Vierteltahr 5.19 Fr.
Anzetgengebühren: die bmal gespaltene MillimetereZettt
5Dder deren Raum 69Cts
14. September 1927 853. Jahrg.
Juhalt:
Ernennung zum stellvertr. Standesbeamten (S. 97). — Jerhebung zur Deckung der Stier- und Ziegenbockhaltung in
Miespreis September (S. 973 gForft⸗ und Jagdschutz, der Gemeinde Emmersweiler (S. 97). - Verbot von Speise⸗
(S. 97). — Aufaehobene Strakensperre (S. 97). — Steuer-eisverkauf in der Bürgermeisterei Hensweiler (S. 98).
Bekanntmachungen der Regierungs⸗
224 Ernennung zum stellvertretenden Standesbeamten.
Auf Grund der 88 3,. 5 und 6 des Personenstands⸗
gesetzes vom 6. Februar 1875 ernenne ich hiermit in
ederzeit widerruflicher Weise den Bürgermeistereisekretär
Leo Altmeyer in Kölln zum stellvertretenden Standes—
beamten des Standesamtsbezirks Kölln.
Die durch Verfügung des Herrn Präsidenten der Re—
gierungskommission bvom 26. Januar 1924 Nr. J. C. 3442
erfolgte Ernennung des 1. Bürgermeistereisekretärs Matthias
Schwarz in Riegelsberg zum stellvertretenden Standes—
beamten des vorerwähnten Standesamtsbezirks wird hier—
mit widerrufen.
Saarbrücken, den 27. August 1927.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.
dib betr. die Höhe
Bekanntmachung
des Mietpreises für den Monat
September 1927.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 27. Juli 1926 betreffend Abänderung der Be—
stimmungen über das Wohnungswesen eingesetzten Kom—
mission hat die Regierungskommission beschlossen, den Um—
xechhnungsfaktor für den Monat September auf der gleichen
Höhe zu belassen, derart, daß 1 Mark Friedensmiete —
3,55 Fr. gerechnet wird.
Saarbrücken, den 2. September 1927.
Der Präsident der Regierungskommission:
dgez. E. C. Wilfon.
Bekanntmachungen des Landratsamtes.
226 Bekanntmachung.
Zur Ermöglichung einer wirksameren Ausuübung des
Forst- und Jagdschutzes wird auf Grund des Ministerial⸗
erlasses vom 24. Februar 1900 — Ila 480 — und mit
Genehmigung der Regierungskommission, Abteilung Forsten
1. dem Förster Roeder zu Forsthaus Weiherdamm, welcher
in die Dienststelle des Försters Kürz getreten ist,
auf den Gemarkungen Lauterbach und Ludweiler;
dem Förster Barthel zu Karlsbrunn, welcher in die
Dienststelle des Hegemeisters Seidel getreten ist, auf
den Gemarkungen Karlsbrunn, St. Nikolaus, Emmers⸗
weiler und Naßweiler;
dem Forstgehilfen Roeder zu Karlsbrunn, welcher in
die Dpesmeelle des Forstgehilfen Müller getreten ist,
wie bei 2;
dem Forstgehilfen Müller zu Großrosseln, welcher in
die Dienstftelle des Forstgehilfen Roeder getreten ist,
auf den Gemarkungen Großrosseln und Ludweiler
die Ausübung des Forst- und Jagdschutzes aushilfsweise
übertragen.
Saarbrücken, den 30. August 1927.
27195. Dder LVandrot: Bodeser
227 Bekanntmachung.
Die am 6. August 1927 angeordnete Sperre der Kreis—
vertragsstraße in Kleinblittersdorf wird mit sofortiger
Wirkung aufgehoben.
Saarbrücken, den 9. September 18927.
1. 7020. Der Landrat: Dr. Vogeler.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
228 Ordnung
zur Erhebung einer besonderen Steuer zwecks teilmäßiger
Deckung der Stier⸗ und Ziegenbockhaltung in der Gemeinde
Emmersweiler.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Emmersweiler vom 19. April 1927 wird auf Grund der
88 13, 16 in Verbindung mit den 88 52 und 61 des
K. A. G. vom 14. 7. 1893, in der Fassung der Bekannt⸗
machung der Regierungskommission des Saargebietes vom
21. 12. 1923 (Amtsblatt Seite 310 und der Verordnung
der Regierungskommission des Saargebietes betr. Haltung
und Körung des Zuchtviehes vom 10. 12. 1923 (Amtsblatt
1924, Seite 8) fur die Gemeinde Emmersweiler solgende
Steuerordnung erlassen: 1
81.
Wer eine deckfähige Kuh bzw. decksähiges Rind hält, hat
für je ein Stück dieser Tiergattung in diesem Jahre eine
Steuer von 52 Fr., wer eine deckfähige Ziege hält, hat
für sie in diesem Jahre eine Steuer von 109 Fr. im einer
Summe, spätestens bis 1. Mai d. J. an die Gemeinde—
kasse zu zahlen. *
Als deckfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere und Rinder, die ein Alter von wenigstens 12 Mona—
ten, und Ziegen, sofern sie ein Alter von mindestens 5
Monaten bei Aufnahme des Bestandes ( 2) haben.
82.
Die Aufnahme des der Erhebung zu Grunde zu legenden
Viehbestandes ersolgt durch die bereits durch Gemeinde—
ratsbeschluß gebildeten Stierkommisston. Jeder Besitzer ist
verpflichtet, bei der Aufnahme die sämtlichen für die Be—
steuerung in Frage kommenden Tiere anzugeben.
83.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltunas—
zwanasverfahrens beigetrieben.
8 4.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
hinnen einer Frist von 4 Wochen nach ersolgter Zahlungs—
aufforderung beim Bürgermeister anzubringen. Der Bürger—
meister entscheidet über den Einspruch durch Beschluß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2 Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Verwal—
tungsstreitversahren statt. Durch Einspruch und Klage wird
d, Verpflichtung zur vünktlichen Zahlung nicht aufge—
en
8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ord—
nung, insbesondere unrichtige Angaben der deckfähigen
Tiere, ziehen eine Strafe bis zu 30 Fr. nach sich, die
durch den Bürgermeister festgeseßzt und nach eingetretener
Rechtskraft (8 459 der Reichsstrafprozeßordnung) im Ver—
paltunaszwanasversahren heigetrieben wird