Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bleibt die Aufforderung erfolglos, so fällt die betreffende
Grabstelle mit Zubehör an die Gemeinde zur freien Ver—
fügung zurück, jedoch mit der Einschränkung, daß sie erst
nach Ablauf der Wiederbelegungsfrist 4u Beerdigungen
benutzt werden darf.
Vernachlässigte Reihengräber können drei Monate nach
erfolgloser schriftlicher Aufforderung eingeebnet werden.
Fee ist die Zustimmung der Baukommission nachzu—
uchen.

8 12.
Einfassungen aus Stein, Beton oder Holz sind uner—
wünscht, wenn sie doch gemacht werden, dürfen sie an der
höchst gelegenen Stelle nicht mehr als 15 em über den ge—
wachsenen Boden herausreichen. Das nach 8 5 vorgeschrie—
bene Längen- und Breitemaß darf jedoch bei Anlage der
Einfassung nicht überschritten werden. Einfriedigungen aller
Art find bei allen Gräbern untersagt.
8 13.
Für jeden Frliedhof wird ein Verzeichnis der Verstor—
henen geführt. In diesem Verzeichnis ist eingetragen:
1. Die fortlaufende Nummer.
2. Vor- und Zuname des Verstorbenen.
3. ia des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern.
4. ter.
5. Tag der Beerdigung.
6. Die Nummer, unter welcher der Todesfall in das
Standesregister eingetragen ist.
7. Die Bezeichnung der Krankheit, die zum Tode geführt
hat, auf Grund der ärztlichen Todesbescheinigung.
Das Verzeichnis liegt auf dem Standesamte auf; es
kann jederzeit unentgeltlich eingesehen werden.
8 14.
Jede Beerdigung ist unter Angabe der Stunde, zu welcher
dieselbe stattfinden soll, wenigstens 24 Stunden vorher
bei dem Friedhofswärter anzumelden.
Vor der Beerdigung haben die Angehörigen der ver—
storbenen Person dem Friedhofswärter den von dem Stan—
desbeamten ausgefertigten Beeerdigungsschein vorzuzeigen.
Die Behörde ist jedoch berechtigt, sür die Beerdiguüng eine
spätere Frist festzusetzen, falls sich Umstände ergeben soll—
ten, welche eine solche bedingen.
8 15.
Zur Ueberführung der Leichen von Kindern über 10
Jahren und Erwachsenen nach dem Friedhofe ist in der
Regel ein Leichenwagen zu benutzen. Ausnahmen hiervon
find in besonderen Fällen zulässig. Leichen sind aus hygieni—
schen Gründen nur in verschlossenen, widerstandsfähigen,
woliständig dicht gefügten und verpichteten Särgen zu be—
förDdern

8 16.
Die Ausgrabung von Leichen und Leichenresten ist, falls
fie nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt,
nur mit schriftlicher Erlaubnis der Polizeibehörde zu—
lässig. Zu einer Umbettung ist die Genehmigung des Ge—
meinderates einzuholen.

817.
Mit Ausschluß von Beerdigungen sind die Friedhöfe
geöffnet in den Sommermongaten jeden Nachmittag von
128 Uhr, in den Wintermonaten jeden Dienstag und Don—
nerstag sowie an Sonn- und Feiertagen von' 125 Uhr
nachmittags.
In der Zeit vor Ostern und Allerheiligen muß der Fried—
hof 14 Tage vorher täglich geöffnet sein Der dem Ostertag
und Allerheiligen vorhergehende Werktag bleibt zur In—
standisetzung des Friedhofes selbst geschlossen.
818.
Die Besucher des Friedhofes haben auf demselben ein
dem Orte angemessenes Verhalten zu beachten und den An—
ordnungen des Friedhofswärters oder der etwaä vorhan⸗
denen Polizeibeamten Folge zu leisten.
Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Begleitung und unter Verantwortlichkeit Erwachsener be—
treten. Verboten ist:
1. Der Eintritt in die Friedhöfe auf eine andere Art als
durch die offen gehaltenen Haupteingänge.
2. Das Mitbringen von Hunden und Kinderwagen sowie
von Fuhrwerk jeder Art.
3. Das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie
überhaupt jede Beschädigung und Verunreinigung des
Friedhofes und seiner Anlagen.
4. Das Rauchen.
5. Das müßige und neugierige Herumstehen Unbeteilig—
ter bei, den Leichenbegräbnissen.
8. Das Lärmen, Schreien oder sonstige die Ruhestätte

—— Toten entweihende oder Aergernis erregendes Ver—
halten.
Das Feilbieten von Blumen, Grasschmuck oder son—
stige Verkaufsgegenstände auf dem Friedhofe.
An Sonn- und Feiertagen die Vornahme gewerblicher
Arbeiten jeder Art mit Ausnahme der für die Be—
erdigung unaufschiebbaren Arbeiten des Friedhofs—
wärters und des notwendigen Begießens der Pflanzen.
Die Benutzung der Friedhofsmauer als Bedürfnis—
anstalt ist verboten. z 19
Die Friedhofs- und Begräbnisordnung tritt mit dem
Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Die Friedhofs— und Begräbnisordnung vom 8. März 1900
wird blermit aufgehoben
Püttlingen (Saar), den 31. März 1921.
Der Bürgermeister:
In Vertretung
Der Beigeordnete:
gez. Angel.

Polizeiverordnung.
Im Anschluß an vorstehende Friedhofs- und Begräb nis—
ordnung wird auf Grund der 8 5 und 6 des Gesetzes
über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für die
Friedhöße der Gemeinde BVüttlingen folgendes ver—
ordnet:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Friedhofs-
 und Begräbnisordnung vom heutigen Tage werden,
soweit die bestehenden Allgemeinen Sträfvorschriften nicht
höhere Strafen androhen, mit einer Geldstrafe bis 9 Mk.
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft geahndet
Püttlingen (Saar), den 31. März 1921.
Der Bürgermeister:
In Vertretung
Der SA
gez. Angel.

Regierungskommission
des Saargebietes.
Direktion des Innern und
Präsidialbüro.
I. C. XIX. F. 16.
Saarbrücken, den 53. Juni 1921.
Genehmigung.
Auf den Antrag des Landrats von Saarbrücken vom
21. Mai d. Is. wird die Friedhofs- und Begräbnisord—
nung der Gemeinde Püttlingen in der dem Antrage bei
gerügten Fassung genehmigt.
Der Präfident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Veröffentlicht!
Püttlingen (Saar), den 3. September 1927.
Der Bürgermeister:
J. B
Der Beigeordnete: Gehl.

Saarbrücken, den 7. September 1927.
Der Landrat: Dr. Vogeler.

Polizeiliche
A und Appeldefürrpoltee

—E
Gehl. Hhfet ac Villiden
            
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