Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

14

84.
Gegen die Heranziehung zu der Gebühr steht den zur
Zahlung Aufgeforderten der Einspruch bei dem Gemeinde—
vorstand zu. —* das Verfahren gelten die Vorschriften der
88 41 ff. des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung der Regierungskommission vom 21.
12. 1923 (Amtsblatt S. 310). Die reen des Rechts—
mittels befreit nicht von der Verpflichtung, die festgesetzte
Gebühr vorläufig zu zahlen.
88.
Dieses Ortsstatut tritt am 1. Juni 1927 in Kraft.
Friedrichssthal, den 30. Mai 1927.
Der Bürgermeister:
gez. Kondruhn.

Nr. K. A. 6347.
Genehmigt. Beschluß vom 11. Juli 1927.
Saarbrücken., den 13. Juli 1927.
Der Kreisausschuß.
Siegel.) J. A.: gez. Lamyh, Kreisdeputierter

220 Bekauntmachung
über Reichsbeihilsen für elsaß-lothringische Rent nempfänger
im Deutschen Reich.
J. Das Reich gewährt widerruflich Berechtigten, die Lei—
stungen der elfaß-lothringischen Sozialversicherung beziehen
und nicht nur vorübergehend im Deutschen Reiche einschließ—
lich des Saargebietes wohnen, auf Antrag eine Beihilfe
nach Maßgabe der Ziffern II bis V.
Soweit die Berechtigten auf Grund der Verordnung über
die Zahlung elsaß-lothringischer Knappschaftspensionen vom
24. März 1924 (RGEBl. 1 S. 371) oder der Verordnung
zur Regeklung der Sozialversicherung in bezug auf Elsaß—
Lothringen vom 31. Juli 1924 (RGEBl. J1 S. 671) oder im
Wege einer freiwilligen vorläufigen Fürsorge von deut—
schen Versicherungsträgern an Stelle der elsaß-lothringi—
schen Leistungen eine Fürsorge erhalten, werden Beihilfen
nicht gewährt.
II. Wer von einem Träger der elsaß-lothringischen Un—
fallversicherung eine Verletztenrente von wenigstens einem
Drittel der Vollrente oder eine Hinterbliebenenrente bezieht,
erhält eine Beihilfe. Sie beträgt monatlich:
16 RM. zu einer Vollrente oder Hilflosenrente,
12 RM. zu einer Verletztenrente von wenigstens zwei Drit—
teln der Vollrente.
8 RM. zu einer Verletztenrente von wenigstens der Hälfte
der Vollrente,
6 RM. zu einer Verletztenrente von wenigstens einem Drit—
tel der Vollrente,
5 RM. zu einer Hinterbliebenenrente.
Bezieht der Berechtigte mehrere Verletztenrenten aus der
elsaß⸗loth ringischen Unfallversicherung, so werden die Hun—
dertsätze zusammenderechnet

III. Wer eine Rente von einem Träger der elsaß-loth
ringischen In validen- und Hinterbliebenenversicherung
bezieht, erhält eine monatliche Beihilfe von
b6 RM. zu einer Invaliden-, Kranken- oder Altersrente,
4 RM. zu einer Witwenrente. Witwenkrankenrente oder Wit⸗
werrente,
3 RM. zu einer Waisenrente.
IV. Wer von einem Träger der elsaß-lothringischen
knappschaftlichen Versicherung eine knappschaftliche
Pension oder Hinterbliebenenbezüge empfängt, erhält eine
monatliche Beihilfe von
6 RM. zu einer Invaliden- oder Alterspension,
4 RM. zu den Bezügen einer Witwe,
3 RM. zu den Bezügen einer Waise.
V. Treffen die Voraussetzungen für mehrere Beihilfen
nach den Ziffern 11 bis IV für denselben Empfänger zu—
sammen, so wird die Beihilfe nur einmal, und zwar zum
höchsten Betrage gewährt. Liegen außer den Voraussetzun—
gen für eine Beihilfe nach den Ziffern I1J bis IV auch die
Voraussetzungen für eine Beihilfe nach der Bekanntmachung
über Reichsbeihilfen für saarländische Versicherte außerhalb
des Saargebiets vom 28. September 1926 (GReichsarbeitsbl.
Amtl. Teil S. 330 vor, so wird nur eine Beihilfe, und
zwar die höhere gewährt; ist die Beihilfe nach beiden Be—
sanntmachungen gleich hoch, so wird die dgewährt, die zuersi
deantragt worden ist.
VI. Die Beihilfen zu den Leistungen der Unfall-, In—
oaliden- und knappschaftlichen Versicherung zahlt die für
den Wohnort des Berechtigten zuständige Landesversiche—
zungsanstalt. Die Beihilfen an Berechtigte im preußischen
Teil des Saargebiets zahlt die Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz, im bayerischen Teil des Saargebiets die
dandesversicherungsanstalt Pfalz.
VII. Anträge sind an die Landesversicherungsanstalten zu
richten. Dem Antrage sind amtliche Unterlagen beizufügen.
aus denen sich die Voraussetzungen für die Beihilfe er—
geben, z. B. Bescheide des elsaß-lothringischen Versicherungs—
trägers, Postabschnitte.
VIII. Die Anträge auf Erstattung der gezahlten Bei—
hilfen sind von den Landesversicherungsanstalten dem
Reichsversicherungsamt unmittelbar einzureichen. Auf An—
trag können ihnen Vorschüsse in angemessenem Umfang ge—
Ihet werden.
IX. Die Beihilfen werden vom 1. April 1927 ab ge—
vährt. Berechtigte, die ihren Wohnsitz nach diesem Zeit—
punkt aus Elsaß-Lothringen nach dem Deutschen Reich ver—
legen, erhalten die Beihilfe von dem auf die Wohnsitz
derlegung folgenden Monatsersten ab.
X. Das Reichsversicherungsamt bestimmt das Nähere.«
Berlin, den 12. Juli 1927.
Der Reichsarbeitsminister:
Dr. Brauns.

Saarbrücken, den 31. August 1927.
Der Landrat: Dr. Voöogeler.
            
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