Bekanntmachungen der Regierungs⸗
kommission des Saargebietes.
191 XRXE
betr. Auswertungsmaßnahmen.
Die Regierungskommission hat in ihrer Sitzung vom
11. Juli 1927 anläßlich einer Beratung über die im
Saargebiet zu treffenden Aufwertungsmaßnahmen be—
schlossen, folgendes öffentlich bekannt zu machen:
Es besteht die Möglichkeit, daß die später den gewählten
Vertretern der Bevölkerung eventuell vorzulegenden Verord
nungsentwürfe betr. die Auswertung voraussichtlich eine Be—
stimmung des Inhalts enthalten, daß eine Wiedereintragung
bereits gelöschter Papiermaärk-Hypotheken und Grundschulden,
sowie solcher Schiffs- und Bahnpfändrechte, ohne Rücficht
auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches und des
Schiffsregisters stattfindet, wenn der Zeitpunkt des Er—
werbs eines Rechtes an den belasteten Gegenständen oder
der in 8,892, Abs. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuches be—
stimmte Zeitpunkt nach dem Tage der Ausgabe dieses
Regierungsamtsblattes liegt.
Der Erwerb von Rechten durch den Zuschlag bei der
Zwangsversteigerung wird jedoch von dieser Bestimmundg
nicht betroffen werden.
Saarbrücken, den 11. Juli 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
192 Ausfiihrungsbestimmungen
zur Verordnung Nr. 371 vom 11. Juli 1927 (Amtsblatt
Seite 171) zur Abänderung der Verordnung betr. die
Ein kommenzbeste nerung vom 7. Dezember 1923,
28. April 1926, 22. April 1927.
Auf Grund des 8 3 Abs. II der Verordnung vom
11. Juli 1927 zur Abänderung der Verordnung betr. die
Einkommensbesteuerung werden die zur Einkommensteuer—
verordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 19
Junt 1926 Nr. 352, Amtsblatt Seiten 149 7f. wie folg⸗
geändert:
80
Artikel
Gu
ede Wee 4 Abs. II Ziffer 4 wird die Zahl 1000 durd
2000 ersetzt.
Saarbrücken, den 19. Juli 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Morize.
183 Bekanutmachung
betr. Fatzrpreissermäßigung zum Vesuche von Mustermessen
bei Benutzunug sahrplanmäßiger Züge.
4. Den Besuchern von Mustermessen kann auf den Eisen—
dahnen des Saargebiets in der 1.2. und 3. Klasse (auch
in Schnellzügen) eine Ermäßigung von 25. v. H. gewähr
werden. Für welche Messen und für welche Zeit die Er—
mäßigung gewährt wird, wird im Einzelfälle bekanntgegeben
2. Bei Inanspruchnahme der Verguͤnftigung ist ein Aus—
weis der für den Wohnort des Reisenden zuständigen
handelskammer oder ein Messegausweis vorzulegen, daß der
Reisende Aussteller oder Einkäusfer der naher zu bezeich⸗
nenden Mustermesse ist. Die Ausweise sind auf Verlangen
vorzuzeigen.
83. Bei Fahrten in Sonderzügen und bei Gesellschafts—
fsahrten erden nur die Ermäßigungen nach den Aus
führungsbestimmungen AIJ und CVIl' zu 8 18 der Eifen—
bahnverkehrsordnung gewährt.
4. Der Uebergang in eine höhere Klasse ist zugelassen.
Bei Berechnung des Preises der Uebergangskarten geiten
die Fahrkarten als Fahrausweis des allgemeinen Vertehrs
5. Die Fahrpreisermäßigung tritt am 1. August 1927
in, Kraft; sie ist gemnäß 8 6 (9 der Eisenbahnverkehrs
ordnung genehmigt.
Saarbrücken, den 25. Juli 1927.
Der Direktor für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Courtilet.
Saarbrücken, den 3. August 1927.
Der Landrat: J. V. Michels.