Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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81.
Wer eine Kuh bzw. ein deckfähiges Rind hält, hat für
je ein Stück dieser Tiergattung in diesem Jahre eine
Steuer von 48 Fr., wer eine deckfähige Ziege hält, hat für
sie in diesem Jahre eine Steuer von fährlich 6 Fr. in
einer Summe, spätestens bis 1. Mai d. J. aͤn die Ge—
meindekasse zu zahlen.
Als deckfähig gelten die zur Zucht bestimmten weiblichen
Tiere und zwar Rinder, die ein Alter von wenigstens
12 Monaten und Ziegen, sofern sie ein Alter von min—
e 10 Monaten bei Aufnahme des Bestandes (8 2)
haben.

82.
Die Aufnahme des der Erhebung der Steuer zugrunde
zu legenden Viehbestandes erfolgt durch die bereits durch
Gemeinderatsbeschluß gebildete Stierkommission. Jeder Be—
sitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in Srcweg enmendon Tiere anzugeben.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs—
zwangsverfahrens beigetrieben
* 4.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungsaufforderung
 beim Bürgermeister anzubringen. Der Bürger—
meister entscheidet über den Einspruch durch Beschluß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2 Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch und Klage
id die Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung nicht auf—
gehoben

8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ord—
nung, insbesondere unrichtige Angaben der deckfähigen
Tiere, ziehen eine Strafe bis zu 30 Fr. nach sich, die
durch den Bürgermeister festgeseßzt und nach eingetretener
Rechtskraft (3 459 der Reichssträfprozeßordnung) im Ver—
waltungszwangsverfahren beigetrieben wird.
Die Einziehung der etwa hinterzogenen Steuer erfolgt
nachträglich und ist unabhängig von der Strafe.
Ist nachweisbar ein Rind von über 12 Monaten dem
Stier bis zum 31. 3. 1928 noch nicht zugeführt worden,
so wird ein Beitrag nicht erhoben.
Diese Bestimmung gilt —n für Ziegen.
Diese Steuerordnung gilt für die Zeit vom 1. April
1927 bis 31. März 1928.
Großrosseln, den 20. April 1927.
Der Bürgermeistereiverwalter.
gez. Dr. Schmidt, Regierungsassessor.
Nr. KkK. A. 4581.
Genehmigt. Beschlaß vom 14. Juni 1927.
Saarbrücken, den 13. Juni 1927.
Der Kreisausschuß.
gez. Dr. Vogeler.

179 Ordnung
zur Erhebung einer besonderen Steuer zwecks teilmäßiger
Deckung der Kosten der Stierhaltung in der Gencinde
Lauterbach.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Lauterbach vom 26. April 1927 wird auf Grund der
88 13, 16 in Verbindunaga mit 8 52 des K. A.G. vom

14. 7. 1893, in der Fassung der Bekanntmachung der
Regierungskommission des Saargebietes vom 21. 12.1928
(Amtsblatt S. 310 und der Verordnung der Regierungs—
kommission des Saargebietes betr. Haltung und Körung
des Zuchtviehes vom 10. 12. 1823 (Amtsblatt 1924 S. 8
7 die Gemeinde Lauterbach folgende Steuerordnung er—
assen.

81.
Wer eine Kuh bzw. ein deckfähiges Rind hält, hat für
je ein Stück dieser Tiergattung in diesem Jahre eine
Steuer von 37 Fr. spätestens bis 1. Oktober d. J. an
die Gemeindekasse zu zahlen.
Als deckfähig gelten die zur Zucht bestimmten Rinder,
die ein Alter von wenigstens 12 Monaten, bei Aufnahmé
des Bestandes (8ß 2) haben.
Ist ein Rind von über 12 Monaten dem Stier noch
nicht zugeführt worden, so beginnt die Steuerpflicht erft
mit dem Tage, an dem das Rind dem Stier tatfächlich
zugeführt wird.

82.
Die Aufnahme des der Erhebung der Steuer zugrunde
zu legenden Viehbestandes erfolgt durch die bereits durch
Gemeinderatsbeschluß gebildete Stierkommission. Jeder Be—
sitzer ist verpflichtet, bei der Aufnahme die sämtlichen für
die Besteuerung in ——— Tiere anzugeben
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs
zwangsverfahrens beigetvied n
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von 4 Wochen nach erfolgter Zahlungs
aufforderung beim Bürgermeister anzubringen. Der Bürger—
meister entscheidet über den Einspruch durch Beschluß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb 2Wochen, vom
Tage der Zustellung an gerechnet, die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren statt. Durch Einspruch und Klage
— die Verpflichtung zur vünktlichen Zahlung nicht auf
gehoben.

8 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ord—
nung, insbesondere unrichtige Angaben der deckfähigen
Tiere, ziehen eine Strafe bis zu 30 Fr. nach sich, die
durch den Bürgermeister festgesetzt und nach eingetretener
Rechtskraft ( 159 der Reichsstrafprozeßordnung) im Ver—
waltungszwangsverfahren beigetrieben wird.
Die Einziehung der etwa hinterzogenen Steuer erfolgt
nachträglich und ist unabhängig von der Strafe.
86.
Diese Steuerordnung gilt für die Zeit vom 1. April
1927 bis 31. März 1928.
Lauterbach, den 26. April 1927.
Der Bürgermeistereiverwalter.
gez. Dr. Schmidt, Regierungsassessor
Nr. R. A. 4581.
Genehmigt. Beschluß vom 13. Juni 1927.
Saarbrücken, den 21. Juni 1927.
Der Kreisausschuß.
gez. Dr. Vogeler,

Saarbrücken, den 13. Juli 1927
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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