Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
herausgegeben vom Landratsamt Saarbrücken

verbunden mü
Meffentlichem Anzeiger.
Erscheint wöchentlich Mittwochs.

eenteeneg den nichtamtlichen Teiles, Druck u Verlag von
debr. Hofer A⸗G Saarbrücken —Völklingen — Fernsprecher
der Druckerei NRr. 114 t4Amt Saarbrücken)

Bezugasprets für das Vierteljahr 5,10 Fr.
Anzeigengebühren: die zmal geivaltene Millimeter⸗8Zetl
oder deren Raum 6 Ets

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Nr. 6 Mittwoch,

Polizeiverordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
S. 15). — Krebsfefte Kartoffelsorten (S. 13). — Erloschene
Maul- und Klauenseuche (S. 19). Beantragung der Gemeinde
Völklingen um Verleihung von Wasserrechten und Eintragung

Bekanntmachungen des Landratsamtes.
23 Polizeiverordnung
zur Bekämpfung des Karto felkrebses.
Auf Grund des 86 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850, des 8 142 des wGesetzes
über die algemeine Landesverwastung vom 30. Jali 1883,
des 8 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1. April
1880, sowie des 8 9 der Polizeiverordaung der Regierungs—
kommission des Saargebietes vom 9. Oktober 1925 (Amts—
blatt S. 398 ff.) zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
wird für den Umfang des Landkreises Saarbrücken unter
Zustimmurg des Kreisagusschusses folgende Polizeirerordnung
crlassen:

81
Ist auf einem Gemeindebann Kartoffelkrebs festg stellt
worden, so wird durch die Ortspolizeibehörde die krebs—
verdächtige Zoöne nach Anhörung der Hauptstelle für
Pflanzenschut mit Zustimmung des Landrats faoestgelegt.
Fallen verschiedene Bürgermeistereibezirke in diese Zone,
so wird der Umfang des krebsverdächtigen Gelänbes durck
den Landrat bestimmt.

82.
Wenn in einem Gemeindebezirk Kartoffelkrebs festge—
stellt worden ist, dürfen innerhalb des ganzen Gemeinde—
bannes nur krebsfeste Saatkartoffeln angbaut werden. Die
zum Anbau zugelassenen Kartoffelsorten werden jährlich
bis zum 15. Februar durch den Landrat ortsüblich be—
kanntgegeben. Nusnahmen kann der Landrat zulalsen
83.
Die zum Anbau zugelassenen Sorten dürfen nur durch
eine Landwirtschaftskammer, Kreisbauernkammer, Deutsche
Landwirtschaftsgesellschaft oder von einer anerkannten Saat—
estalt bezogen werden. ANusnahmen kann der Landrat
zulassen

* 4.
Der Verkauf von krebsfestem Saatgut darf außer der
Landwirtschaftskammer unr durch die vom Landrat zu—
gelassenen Organisationen und Händler erfolgen. Die Er—
laubnis wird schriftlich für die Dauer von 14 Jahr erteilt
85.
Die Ortspolizeibehörden der von Kartoffelkrebs be—
troffenen Gemeinden sind verpflichtet, eine Liste zu führen
über alle Personen, die Kartoffeln anbauen. In die Liste
ist die Größe und die Lage der Ackerfläche, die Namen der
angebauten Kartoffelsorten und die Herkunft des Saat—
gdutes einzutragen.

86.
Außerdem wird für den Umfang des Landkreises Saar—
»rücken folgendes angeordnet:
Die Verkäufer von Pflanzkartoffeln haben jedem Käufer
eine Bescheinigung zu verabfolgen, die fsolgende Angaben
enthalten muß:
Name und Wohnort des Verkäufers,
Sorte, Qualität (Original, anerkanntes Saatgut, Absaat
älterer Nachbau),
Ursprungsgebiet,
Menge.

9. Jebruar 1927 53. Jahrg.

Juhalt:
in das Wasserbuch (S. 13). — Fluchtlinienplan Neuscheidt (S.
* 5 Erweiterung einer Bahnuntersührung zu Sulzbach
S. 1

die Kartoffeln sind entnommen aus Wagen NMr.
Eigentumsmerkmal,
Preis,
Name und Wohnort des Käufers.
Datum des Verkaufs.
Die gleichen Angaben hat der Verkäufer in ein Buch
einzutraägen, das sorgfältig aufzuheben und jederzeit den
mit der Koutrolle beauftragten Beamten vorzuzeigen ist
87.
Käufer von Pflanzkartofseln haben die ihnen gemäß
36 auszuhändigende Lieserbescheinigung sorgfältig aufzu—
hewahren und auf Verlangen den beauftragten Beamten
vorzuzeigen.

88.
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus verseuchten Gemeinden
ist verboten. Mit Genehmigung der Hauptstelle für Pflanzen—
schutz Landwirtschaftskammer) kann die Ortspolizeibehörde
in begründeten Einzelfällen Ausnahmen aestatten.
89.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 34 des
Feld- und Forstpolizeigesetzes bestraft.
8160.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt am dritten Tage
nach Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Saarbrücken, den 1. Februar 1927.
Der Landrat: Dr. Vogeler.

24 Bekanntmachung.
Auf, Grund des 82 der Kreispolizeiverordnung vom
l. Februar 1927 werden nachstehend die krebsfesten Saat—
kartoffeln angegeben, die zum Anbau auf den Gemeinde
bännen, in denen Kartoffelkrebs aufaetreten ist, allein zu—
gelassen sind:
a) Frühkartofseln:
Ebstdorfer Juliniere,
Magdeburger blaue,
Thiels früheste,
Thiels Kuckuck.
mittelfrühe und späte Kartoffeln:
Direktor Johannsen,
Preußen,
Parnassia,
Hindenburg,
Pepo, J
Roode Star.
Saarbrücken, den 9. Februar 10927.
I. 993 Der Landrat: Tr. Vogeler

25 Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in dem Gemeinde—
stierstalle zu Dudweiler erloschen ist, wird meine vieh—
seuchenpolizeiliche Anordnung vom 28. Dezember 1926
Nr. J. 98645, hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 7. Februar 10927.
.914 Der Landrat: Tr. Vogeler.
            
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