Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Stimmzettel, die nicht amtlich hergestellt sind und die
nicht das Dienstsiegel tragen, sind ungültig.
Die amtlich hergestellten Stimmzettekl werden im Wahl—
raum ausgelegt. Andere Stimmzettel dürfen im
Wahlraum weder ausgelegt noch verteilt
werden.
Die Stimmabgabe aufdemamtlichen Stimm—
zettel erfolgt derart, daß der Wähler durch
ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz
oder auf andere Weise kenntlich macht, wel—
veg Wahlvorschlag er seine Stimme geben
will.
Stimmzettel, die nicht alle zugelassenen Wahlvorschläge
in der vorgeschriebenen Weise enthalten, oder in denen nicht
kenntlich gemacht ist, für welchen Wahlvorschlag der Wähler
seine Stimme abgeben will, sind ungültig.
Die Wähler sind auf Verlangen des Wahlvorstehers ver—
pflichtet, sich über ihre Persönlichkeit auszuweisen. Die
Wahlkarte ist auf alle Fälle vorzuzeigen; wer seine Wahl⸗
karte verloren hat, muß sich rechtzeitig eine Tuplikatkarte
ausstellen lassen.
Dudweiler, den 13. Juni 10927.
Der Wahlkommissart:
Jost, Bürgermeister.

148 Jagdverpachtung.
Unterzeichneter Jagdvorsteher für den Jagdbezirk Wal—
pershofen bringt zur öffentlichen Kenntnis, daß am Sams—
tag, den 25. Juni 1927, nachmittags 5 Uhr, in der Wirt—
chaft Friedrich Büch zu Walpershofen die Jagd des Bannes
Walpershofen öffentlich meistbietend auf 9 Jahre mit Wild—
chadenvergütung verpachtet wird.
Der Jagdbezirk ist zirka 262 Hektar groß.
Walpershofen, den 10. Juni 1927.
Der Jagdvorsteher Büsch
Gemeindevorsteher.

Saarbrücken, den 15. Juni 1927.
Der Landrat: Dr. Vogeler.
            
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